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Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 im Überblick

Mit zunehmendem Alter oder bei gesundheitlichen Einschränkungen kann es vorkommen, dass alltägliche Aufgaben schwerer fallen und Unterstützung benötigt wird. Pflegegrade dienen dazu, den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person festzustellen. Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Das ist die niedrigste Stufe innerhalb der fünf Pflegegrade.

Wir haben Ihnen zusammengefasst, welche Voraussetzungen bei Pflegegrad 1 erfüllt sein müssen und was Sie bei der Antragstellung beachten müssen.

Pflegegrad 1: Definition
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Pflegebegutachtung: Kriterien
Pflegegrad 1: Leistungen
Widerspruch gegen Pflegegrad 1
Fallbeispiel: Frau Müller erhält Pflegegrad 1

In den häufigsten Fragen finden Sie eine Zusammenfassung.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Pflegegrad 1

Definition: Pflegegrad 1

seniorin-sitzt-mit-junger-frau-auf-wiesePflegegrad 1 erhalten Personen, wenn sie nur in geringem Maß in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, müssen im Rahmen eines Pflegegutachtens zwischen 12,5 und unter 27 Punkte festgestellt werden. Mit der Einstufung in Pflegegrad 1 haben Betroffene Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung.

Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst steht heute nicht mehr der zeitliche Pflegeaufwand im Vordergrund, sondern der Grad der Selbstständigkeit im Alltag. Das Gutachten bildet die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse über die Zuweisung eines Pflegegrads.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Ein Antrag für einen Pflegegrad, wird bei Ihrer Pflegeversicherung gestellt. Im Rahmen der Pflegebegutachtung werden bis zu 100 Punkte für eingeschränkte Selbstständigkeit vergeben. Die Bewertung erfolgt anhand von sechs Themenfeldern, die unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung einfließen. Für Kinder sowie bei bestimmten besonderen Bedarfssituationen gelten abweichende Regelungen. Um Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit:
    Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen. Dies entspricht einer Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27 im Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes.
  • Dauerhafte Beeinträchtigung:
    Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
  • Begutachtung durch den Medizinischen Dienst:
    Die Feststellung erfolgt durch eine Begutachtung, bei der verschiedene Lebensbereiche bewertet werden, darunter Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Pflegebegutachtung: Kriterien

Das Gutachten basiert auf sechs Modulen:

  1. Mobilität:
    Wie eigenständig ist die bewegliche Fortbewegung der begutachteten Person? Ist sie in der Lage, sich selbstständig zu halten, aufrecht zu sitzen und Treppen zu bewältigen?

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
    Ist der Antragsteller in der Lage, sich zeitlich und räumlich zu orientieren? Kann er eigenständig Entscheidungen treffen, Gefahren erkennen, Gespräche führen und seine eigenen Bedürfnisse ausdrücken?

  3. Verhalten und psychische Problemlagen:
    Wie häufig ist Unterstützung aufgrund von psychischen Auffälligkeiten erforderlich, etwa bei ängstlichem oder aggressivem Verhalten? Liegen Probleme wie Wahnvorstellungen vor oder kommt es zu Sachbeschädigungen?

  4. Selbstversorgung:
    Inwieweit kann die begutachtete Person eigenständig alltägliche Aufgaben der Körperpflege, Hygiene und Nahrungsaufnahme erledigen?

  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
    Welche Unterstützung ist notwendig, um mit gesundheitlichen Belastungen, medizinischen Behandlungen oder Therapien – etwa bei Dialyse, Medikamentengabe oder Verbandswechsel – zurechtzukommen?

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
    Wie eigenständig kann der Betroffene seinen Alltag strukturieren, sich sinnvoll beschäftigen und soziale Beziehungen aufrechterhalten?

Zu jedem dieser sechs Module gehören bis zu 16 festgelegte Kriterien, die im Rahmen der Begutachtung einzeln beurteilt werden. Aus den jeweiligen Bewertungen, ergibt sich eine Punktezahl pro Bereich. Diese werden zusammengerechnet und gewichtet und daraus ergibt sich die Gesamtpunktezahl.

Icon Glühbirne

Ist Pflegegrad 1 mit der früheren Pflegestufe 1 vergleichbar?

Nein, Pflegegrad 1 entspricht nicht der ehemaligen Pflegestufe 1. Die Kriterien zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit haben sich mit der Reform im Jahr 2017 verändert. Personen, die nach dem alten System in die Pflegestufe 1 eingestuft worden wären, erhalten heute in der Regel Pflegegrad 2 oder 3.

Pflegegrad 1: Leistungen

senior-schaut-aus-dem-fensterPersonen mit Pflegegrad 1 sind größtenteils noch selbstständig und können viele alltägliche Aufgaben eigenständig erledigen. In vielen Bereichen des täglichen Lebens benötigen sie nur gelegentlich Unterstützung. Daher fällt das Leistungsangebot bei Pflegegrad 1 im Vergleich zu höheren Pflegegraden eher begrenzt aus.

Allerdings gibt es bestimmte Leistungen, bei denen die Höhe des Pflegegrads keinen Unterschied macht. Unabhängig davon, ob Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 vorliegt, bestehen hier identische Ansprüche, beispielsweise beim Entlastungsbetrag, bei den Pflegehilfsmitteln oder beim Zuschuss für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Erst ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf diese Leistungen. Der Entlastungsbetrag hingegen, kann schon ab Pflegegrad 1 in Höhe von 131 Euro pro Monat genutzt werden. Dieser Zuschuss kann für Leistungen eingesetzt werden, die die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und Pflegende entlasten.

Den Entlastungsbetrag können Sie mit Pflegegrad 1 unter anderem für folgende Leistungen nutzen:



In dieser Übersicht haben wir Ihnen zusammengefasst, welche Leistungen Sie mit Pflegegrad 1 nutzen können:

Pflegeleistung
Pflegegrad 1
Pflegegeld

Pflegesachleistungen

Entlastungsbetrag
131 €
Tages- und Nachtpflege

Vollstationäre Pflege im Heim
Nutzung des Entlastungsbetrags, monatlich
131 €
Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege

Wohngruppenzuschlag
für Senioren-WGs, monatlich
224 €
Pflegehilfsmittel
monatlich
42 €
Wohnumfeldverbesserung
pro Maßnahme
4.180 €
Hausnotruf
bis zu 25,50 € monatlich
Ersatz digitaler Pflegeanwendungen
53 €
Pflegeunterstützungsgeld

Pflegekurse für Angehörige

Kostenlose Pflegeberatung
freiwillig

Technische Hilfsmittel

Widerspruch gegen Pflegegrad 1

Wenn Sie in Pflegegrad 1 eingestuft wurden und feststellen, dass die verfügbaren Leistungen nicht ausreichend sind und Ihrem tatsächlichen Unterstützungsbedarf nicht entsprechen, sollten Sie über einen Widerspruch nachdenken. Gibt es Hinweise auf eine wesentliche Fehleinschätzung, kann eine erneute Begutachtung veranlasst werden. Wie Sie erfolgreich Widerspruch einlegen, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Die drei W's für den Widerspruch

WANN?
Sie haben nach Erhalt des Bescheids 30 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen.

WIE?
Der Widerspruch erfolgt schriftlich als Brief, am besten per Einschreiben.

WO?
Schicken Sie den Widerspruch direkt an Ihre Pflegekasse.

Fallbeispiel: Frau Müller erhält Pflegegrad 1

In einem Beispiel einer fiktiven Person, wollen wir erläutern, unter welchen Voraussetzungen Sie Pflegegrad 1 erhalten können:

Frau Müller ist 76 Jahre alt und lebt allein in ihrer Wohnung. Nach einem leichten Schlaganfall vor einigen Monaten hat sie gelegentlich Schwierigkeiten mit dem Gleichgewicht und fühlt sich unsicher beim Gehen, besonders auf längeren Strecken oder beim Treppensteigen. Außerdem fällt es ihr zunehmend schwer, komplexe Alltagssituationen zu überblicken, da sie manchmal vergisst, Termine einzuhalten oder Verabredungen zu organisieren.

In den meisten Bereichen ihres täglichen Lebens kommt Frau Müller jedoch noch gut allein zurecht: Sie kann sich selbst waschen, anziehen, kochen und ihren Haushalt führen. Nur in bestimmten Situationen benötigt sie Unterstützung, etwa beim Einkaufen oder bei der Organisation von Arztterminen. Auch ihre Tochter schaut regelmäßig vorbei, um ihr bei kleineren Aufgaben zu helfen.

Auf Anraten ihres Hausarztes stellt Frau Müller einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse. Nach der Beantragung führt der Medizinische Dienst eine Begutachtung durch. Dabei werden die sechs Module zur Ermittlung des Pflegegrads bewertet. Im Rahmen der Begutachtung wird festgestellt, dass Frau Müller in ihrer Mobilität und in der Alltagsorganisation leicht eingeschränkt ist. Ihre Selbstversorgung funktioniert hingegen weitgehend selbstständig.

Das Gutachten ergibt eine Gesamtpunktzahl von 18 Punkten. Damit wird Frau Müller in Pflegegrad 1 eingestuft, da eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt.

Mit dieser Einstufung kann sie nun bestimmte Unterstützungsleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel den monatlichen Entlastungsbetrag und die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel.



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Pflegegrad 1 bedeutet, dass nur in geringem Maße Hilfe im Alltag benötigt wird. Zum Beispiel bei der Körperpflege, im Haushalt oder bei der Orientierung. Die Selbstständigkeit ist leicht eingeschränkt und Unterstützung ist bereits nötig.

Pflegegrad 1 bekommen Menschen, die in ihrem Alltag nur wenig Hilfe brauchen. Das wird in einem Gutachten geprüft. Dabei müssen zwischen 12,5 und 27 Punkte erreicht werden.

Wenn Sie im Alltag nicht mehr ganz allein zurechtkommen, können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Pflegegrad beantragen. Danach kommt ein Gutachter zu Ihnen nach Hause und prüft, wie viel Hilfe Sie brauchen. Auf dieser Grundlage entscheidet die Pflegekasse, ob und welchen Pflegegrad Sie bekommen.

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Sie können jedoch beispielsweise den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat nutzen sowie Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung und zum Hausnotruf.

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

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