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Pflegereform 2024/2025 - Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Pflegereform 2023/2024/2025

Das Thema Pflege steht aufgrund unterschiedlichster Sachverhalte immer wieder unter Kritik. Gute Pflege benötigt Zeit und oftmals auch viel Geld. Weder in der privaten häuslichen als in der professionellen Pflege, stehen diese Aspekte ausreichend zur Verfügung. Das führt bei Betroffenen oftmals zur Verzweiflung, was beispielsweise in der gewerbsmäßigen Pflege, häufig zu Personalmangel führt.

Am 26. Mai 2023 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf für das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet. Dieses soll dazu dienen, die soziale Pflegeversicherung durch Leistungsverbesserungen weiterzuentwickeln und die häusliche und professionelle Pflege zu verbessern, um Pflegende zu entlasten.

Dieser Text soll Ihnen die konkreten Ziele des PUEG aufzeigen und alle wissenswerten Informationen übermitteln.

PUEG: Was beinhaltet das Gesetz?
Welche Leistungserhöhungen bringt das PUEG?
Was ist das Entlastungsbudget?
Welche weiteren Änderungen bringt die neue Pflegereform?
Die wichtigsten Daten im Überblick

In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: PUEG
  • Das PUEG dient zur Verbesserung der Pflege.
  • Pflegende Angehörige sollen entlastet werden.
  • Das Gesetz beschließt das neue Entlastungsbudget.

Was beinhaltet das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz?

Das Gesetz beinhaltet folgende Änderungen:

  • Erhöhung der ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld & Pflegesachleistungen)
  • Neuerungen bei der Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • Erhöhung der Leistungszuschläge bei vollstationärer Pflege
  • Dynamisierung der Leistungsbeträge
  • Förderung der Digitalisierung in der Pflege
  • Deutlichere Regelung des Verfahrens bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit



pflegereform-2024 Diese neuen Regelungen sind für die Jahre 2024 und 2025 geplant. Es gibt einige Änderungen, die bereits im Jahr 2023 in Kraft getreten sind. Zu den Änderungen zählen:

Seit 01.07.2023:

Der reguläre Beitragssatz der Pflegeversicherung wurde von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben. Der Beitragssatz wird nach der Kinderzahl differenziert.

Ein vereinfachtes Nachweisverfahren, ein sogenannter Übergangszeitraum zur Überprüfung der Kinderzahl, ist bis zum 30.06.2025 vorgesehen.

Die Höhe der Förderanteile des Förderprogramms zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für in der Langzeitpflege tätigen Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen, wird nach der Größe der Pflegeeinrichtungen gestaffelt.

In den Pflegesatzvereinbarungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen kann, bis zur Höhe der in § 113c Absatz 1 SGB XI festgelegten Personalanhaltswerte, Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden. Das PUEG stellt klar, dass weiteres Personal vereinbart werden kann, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.1

Seit 01.10.2023:

Schon vor dem 01.10.2023 mussten Pflegegrad-Antragssteller, innerhalb von 25 Werktagen schriftlich, von der Pflegekasse informiert werden, ob ein Pflegegrad anerkannt wird oder nicht. Bei einer Überschreitung dieser Frist, hat der Antragssteller Anspruch auf eine Entschädigung. Bisher war nicht ganz klar, was mit der Frist bei einer Unterbrechung passiert. Seit Anfang Oktober 2023 ist das nun klar geregelt. Benötigt die Pflegekasse beispielsweise noch wichtige Unterlagen für die Feststellung, wird die Entscheidungsfrist pausiert und erst fortgesetzt, sobald die fehlenden Unterlagen eingelangt sind.

Außerdem kann bei einer bestehenden Pflegebedürftigkeit nun auch telefonisch und nicht mehr ausschließlich vor Ort festgestellt werden, ob eine Veränderung der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Auch hier müssen Sie Ausnahmen beachten.

Änderungen beim Verfahren zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit.

Erhöhung von Pflegegeld und der Pflegesachleistungen ab 2024

badewannentür-zuschuesse-geld Pflegegeld ist eine steuerfreie Geldleistung durch die Pflegekasse, die die häusliche Pflege sicherstellen soll. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden, wird jedoch grundsätzlich dafür genutzt, die Pflegekosten abzudecken oder die Pflegeperson zu entlohnen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegesachleistungen sind eine monatliche Leistung der Pflegekasse, die zur Finanzierung von Pflegediensten oder selbstständig tätigen Pflegekräften dient. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf diesen Zuschuss.

Im Rahmen der Neuerungen der Pflegereform 2024 wurden mit 01. Januar 2024 die ambulanten Pflegeleistungen, also das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen, um 5 Prozent angehoben. Damit soll die häusliche Pflege verbessert und Pflegende entlastet werden. Folgende Beträge wurden vom GKV-Spitzenverband festgelegt:

Pflegegrad
2
3
4
5
Pflegegeld bisher
316 €
545 €
729 €
901 €
Pflegegeld ab 01.01.2024
332 €
573 €
765 €
947 €
Pflegesachleistungen bisher
724 €
1.363 €
1.693 €
2.095 €
Pflegesachleistungen ab 01.01.2024
761 €
1.432 €
1.778 €
2.200 €

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Dynamisierung der Leistungen

Die steigenden Kosten sind eine zusätzliche Belastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Um diese zu entlasten, werden die Leistungsbeträge schrittweise angehoben.

Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, im häuslichen und teil- und vollstationärem Bereich, steigen mit dem 01. Januar 2025 um 4,5 Prozent an. Somit werden auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen nochmals um 4,5 Prozent erhöht. Ab dem 01. Januar 2028 sind weitere Erhöhungen geplant.

Diese Erhöhung soll sich an dem Anstieg der Kerninflationsrate, der drei vorausgehenden Kalenderjahre, orientieren. Alle Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung werden hierbei regelgebunden und automatisch dynamisiert. Geplant ist, die Beiträge angepasst an die Inflation alle drei Jahre anzupassen.

Das neue Entlastungsbudget
Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

kurzzeitpflege_zuschuesse_seniorin_pfleger Das neue Entlastungsbudget und somit die Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist dafür gedacht, pflegende Angehörige zu entlasten. Zum 01. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst und ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden und bisherige Übertragungsregelungen entfallen.

Geltende Voraussetzungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden so weit wie möglich angepasst, um den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen. Dazu zählt, dass die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und somit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angepasst wird. Zudem wird auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angehoben.

Zusätzlich entfällt ab dem 01.Juli 2025 die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Das bedeutet, dass künftig unmittelbar ab Vorliegen eines Pflegegrades (mindestens Pflegegrad 2), der Anspruch auf Verhinderungspflege genutzt werden kann.

Das Entlastungsbudget für Pflegebedürftige bis zum Alter von 25 Jahren mit den Pflegegraden 4 und 5

Die Pflege von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit sehr schweren Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbstständigkeit, wird meist von den Eltern übernommen. Nicht selten stellt die Pflege eine große Belastung dar, bei der die Leistungen der Verhinderungspflege, im Falle eines Ausfalls der Pflegeperson, eine Entlastung sind.

Aus diesem Grund wird der Gemeinsame Jahresbetrag für Pflegebedürftige, mit den Pflegegraden 4 und 5 und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, vorgezogen und tritt bereits mit dem 01. Januar 2024 in Kraft. Das vorgezogene Entlastungsbudget beträgt 3.386 Euro und steigt mit dem 01. Juli 2025 an, sobald für alle Betroffenen das Entlastungsbudget gilt.

Das bedeutet ab dem 01. Januar 2024

kann die Verhinderungspflege statt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

erfolgt die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege anstatt für bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.

können die Mittel der Kurzzeitpflege, bis zu 100 Prozent im Kalenderjahr, zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind. Dabei wird der umgewidmete Betrag auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet und vermindert diesen entsprechend.

entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit vor einer erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.

Neuerungen beim Pflegeunterstützungsgeld

Berufstätige Menschen, die einen Angehörigen pflegen, sollen durch die neue Regelung mehr entlastet werden. Bisher konnten Angehörige sich einmalig pro pflegebedürftiger Person zehn Arbeitstage von der beruflichen Tätigkeit freistellen lassen. Während dieser Freistellung wird der Lohn für diese Tage von der Pflegeversicherung in Form des Pflegeunterstützungsgeldes übernommen. Dafür muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Ab dem 01. Januar 2024 sollen berufstätige pflegende Angehörige die Möglichkeit haben, das Pflegeunterstützungsgeld jährlich für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch zu nehmen.

Mehr Zuschuss für Eigenanteile im Pflegeheim

treppenlift_zuschuesse_pflegekasse Pflegeplätze in Pflegeheimen sind durch die teils langen Wartelisten schwer zu bekommen. Erhalten Pflegebedürftige jedoch einen Platz, dürfen die aufkommenden Kosten nicht unterschätzt werden. Teilweise werden diese von der Pflegekasse übernommen, trotzdem bleibt oft ein nicht unbeachtlicher Eigenanteil zurück.

Durch das neue Pflegegesetz soll verhindert werden, dass Menschen in der vollstationären Pflege, durch pflegebedingte Eigenanteile im Heim überlasten. Deshalb sollen ab 01. Januar 2024 die Leistungszuschläge, die von der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernommen werden, erhöht werden.

Die Verweildauer des Pflegebedürftigen im Pflegeheim ist ausschlaggebend für die Höhe der monatlichen Zuschläge. Der Anteil, den die Pflegeversicherung an den pflegebedingten Aufwendungen leistet, wird bei einer Verweildauer von:

Verweildauer
Erhöhung
0-12 Monaten
von 5% auf 15% erhöht
13-24 Monaten
von 25% auf 30% erhöht
25-36 Monaten
von 45% auf 50% erhöht
mehr als 36 Monaten
von 70% auf 75% erhöht

Weitere Änderungen durch das PUEG

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz bringt einige Neuerungen mit sich. Ein paar Änderungen wurden bereits 2023 umgesetzt. Dazu zählen beispielsweise die Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung, Änderungen beim Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Förderung der Digitalisierung in der Pflege.

Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Mit dem 01. Juli 2023 wurde der allgemeine Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte, also von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Diese Anpassung wurde durchgesetzt, um die finanzielle Stabilität der sozialen Pflegeversicherung und die bestehenden Leistungsansprüche zu gewährleisten.

Weiters wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert, um Eltern finanziell zu entlasten. Das PUEG legt fest, dass Eltern 0,6 Beitragssatzpunkte weniger zahlen als Kinderlose. Für Mitglieder ohne Kinder gilt ein Beitragssatz von 4 Prozent, somit ergibt sich bei Mitgliedern mit einem Kind, ein Beitragssatz von 3,4 Prozent.

Der Beitrag reduziert sich bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren weiter. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind, erhalten die Mitglieder einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragspunkten pro Kind. Damit soll der Aufwand der Erziehung berücksichtigt werden. Sobald die Kinder über 25 Jahre alt sind, entfällt der Abschlag wieder.

Zudem besagt das Gesetz, dass der Beitragssatz per Rechtsverordnung von der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates angepasst werden kann, wenn die Liquidität der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig gefährdet sein sollte.

Folgende Beitragssätze gelten ab Juli 2023. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7 Prozent, unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder.

Mitglieder
Beitragssatz
ohne Kinder
4% (Arbeitnehmer-Anteil (AN-Anteil): 2,3 %)
mit 1 Kind
3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
mit 2 Kindern
3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
mit 3 Kindern
2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,20%)
mit 4 Kindern
2,65% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95%)
mit 5 oder mehr Kindern
2,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,70%)

Berücksichtigungsfähige Kinder

Kinder unter 25 Jahren können für die Berücksichtigung der Abschläge berücksichtigt werden. Diese müssen jedoch über beitragsabführende Stellen nachgewiesen werden, sofern die Angaben noch nicht bekannt sind. Das kann beispielsweise der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung sein. Selbstzahler müssen den Nachweis der Pflegekasse erbringen.

Es ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren für den Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 geplant. Während dieses Zeitraums ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre Kinder die unter 25 Jahre alt sind, der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse mitteilen, wenn sie dazu aufgefordert werden. In diesem Fall kann auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise verzichtet werden. Nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekasse die angegebenen Kinder überprüfen.

Wenn die beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse die kinderbezogenen Abschläge nicht rechtzeitig ab dem 01. Juli 2023 berücksichtigen konnte, müssen die Abschläge rückwirkend bis spätestens zum 30. Juni 2025 erstattet werden. Der Erstattungsbetrag muss verzinst werden.



Änderung beim Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Verfahren zur Feststellung eines konkreten Pflegegrads wurde deutlicher geregelt. Eine Änderung der Kriterien der jeweiligen Pflegegrade ist jedoch nicht vorgesehen. Neuheiten bei der Begutachtung sind:

  • Die Pflegekasse muss dem Pflegebescheid immer das Pflegegutachten des Sachverständigen beilegen. Dieses muss so erklärt sein, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist.
  • Die Pflegekasse soll zusammen mit dem Bescheid, Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel anbieten, sofern der Sachverständige diese in seinem Gutachten empfiehlt. Gleiches gilt für gesundheitliche Vorsorge- und Reha-Maßnahmen.

Pflegekassen müssen dem Pflegegrad-Antragsteller innerhalb von 25 Werktagen schriftlich Bescheid geben, ob ein Pflegegrad anerkannt wird oder nicht. Bei einer Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 70 Euro für jede angebrochene Woche, die die Frist überschreitet.

Allerdings gibt es Ausnahmen, in welchen die Pflegekasse für Verzögerungen nicht verantwortlich ist. Seit 01. Oktober 2023 sind diese Sonderfälle klar geregelt. Die 25-tägige Entscheidungsfrist wird unterbrochen und erst fortgesetzt, wenn die Verzögerung beendet ist.

Zusätzlich kann seit Oktober 2023 bei einer bestehenden Pflegebedürftigkeit auch telefonisch und nicht mehr ausschließlich persönlich vor Ort festgestellt werden, ob sich die Pflegebedürftigkeit verändert hat. Schlägt der Medizinische Dienst eine telefonische Begutachtung vor, haben Versicherte selbstverständlich die Wahl, ob diese vor Ort oder telefonisch stattfinden soll. Jedoch bestehen Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Kindern.2

Beispiele:

  1. Die Pflegekasse benötigt weitere wichtige Unterlagen vom Versicherten.
    ► Die Frist wird so lange pausiert, bis die fehlenden Unterlagen eingelangt sind.
  2. Der Versicherte muss seinen Begutachtungstermin aufgrund eines Krankenhausaufenthalts absagen.
    ► Die Frist wird für die Aufenthaltsdauer angehalten und erst ab dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus fortgesetzt.



Förderungen der Digitalisierung in der Pflege

pflegerin-bereat-angehoerigen.jpg?mode=crop Durch das neue Gesetz soll die Digitalisierung in der Pflege gefördert werden, um beispielsweise die Kommunikation zwischen Pflegekräften zu stärken oder auch eine bessere Vernetzung mit anderen Beteiligten des deutschen Gesundheitswesen zu ermöglichen.

Ab dem 01. Juli 2025 wird die Anbindung an die sichere und digitale Telematikinfrastruktur (TI), die bisher freiwillig war, für Pflegeeinrichtungen verpflichtend. §106b SGB XI regelt die Finanzierung entstehender Kosten. Die erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten und die laufenden Betriebskosten der Pflegeeinrichtungen, werden von der Pflegeversicherung erstattet.3

Maßnahmen der Digitalisierung in der Pflege

  • Beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet, das die Möglichkeiten zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung feststellt und verbreitet.
  • Spätestens ab 01. Juli 2025 sollen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, mit der verpflichtenden Anbindung an die Telematikinfrastruktur, Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) bekommen.
  • Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 8 SGB XI wird bis 2030 verlängert. Das soll dazu dienen, weitere Fördermittel für technische und digitale Anschaffungen für Pflegeeinrichtungen bereitstellen zu können, um Pflegekräfte zu entlasten.

Verbesserung der Transparenz

Bisher ist geregelt, dass die Versicherten von ihrer Pflegekasse auf deren Antrag darüber informiert werden müssen, welche Leistungen und Kosten sie, in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung, in Anspruch genommen haben.4

Der neue Gesetzentwurf sieht ab dem 01.01.2024 vor, dass Versicherte auf Wunsch, regelmäßig jedes halbe Kalenderjahr, ein Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen, inklusive deren Kosten, erhalten sollen. Dafür reicht eine formlose Anforderung, über die regelmäßige Zusendung, bei der Pflegekasse aus.

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Abgrenzung zur Pflegereform 2021/22

Die Pflegereform 2021/22 ist am 01. Januar 2022 in Kraft getreten und umfasste drei Bereiche: die häusliche Pflege, die stationäre Pflege und die bessere Entlohnung für das Pflegepersonal.

Die Pflegereform und die häusliche Pflege

Meist werden die Pflegesachleistungen zur Finanzierung von ambulanten Pflegediensten verwendet. Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Pflegebedürftige, ab Pflegegrad 2 die in häuslicher Umgebung gepflegt werden.

Pflegesachleistungen können jedoch auch in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Mit dem 01. Januar 2022 wurden die Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht und eine höchstmögliche Umwandlung von 40 Prozent der Pflegesachleistungen für 2022 war möglich.

Zusätzlich wurden die Leistungen der Kurzzeitpflege zum 01.01.2022 mit der Pflegereform erhöht. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können dadurch zehn Prozent mehr Leistungen pro Kalenderjahr für die Ersatzpflege in einer Pflegeeinrichtung anfordern.

Die Pflegereform und die stationäre Pflege

Mit dem 01. Januar 2022 wurde ein Leistungszuschlag gewährt, mit dem der Eigenanteil an den Pflegekosten stufenweise verringert werden sollte. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die dauerhaft stationär in einem Pflegeheim wohnen, sind für den Zuschlag berechtigt.

Wie hoch dieser ist, ist abhängig davon, wie lange die pflegebedürftige Person schon im Pflegeheim lebt. Bereits angefangene Monate werden als voll angerechnet. Zuschläge zwischen fünf und 70 Prozent werden zum Eigenanteil der Pflegekosten gezahlt.

Die Pflegereform und die bessere Entlohnung des Pflegepersonals

Seit dem 01. September 2022 müssen Pflegeeinrichtungen selbst tarifgebunden sein oder ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in der Höhe der in der Region angewendeten Pflege-Tarifverträge entlohnen, um als Pflegeeinrichtung zugelassen zu werden. Diese Maßnahme soll eine bessere Entlohnung für Pflegekräfte bringen und zusätzlich den Pflegeberuf wieder attraktiver machen.

Zu wenig Entlastung für Pflegebedürftige

zuschuesse ambulante-Pflege-hilfe-zur-pflege Durch die neue Pflegereform sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige finanziell entlastet werden. Die Realität sieht jedoch anders aus. Denn aufgrund der Inflation, und der somit immer häufiger werdenden Teuerungen, ist die Erhöhung mehr ein Tropfen auf dem heißen Stein. Eine echte Entlastung muss her, denn die steigenden Pflegekosten führen vermehrt zur Verzweiflung.

Auch in Zukunft sieht es nicht besser aus. Durch einen zunehmenden Wertverlust erhalten pflegebedürftige Menschen künftig weniger Leistungen für ihr Geld. Die Inflation wird für das Jahr 2023 auf etwa 5,9 Prozent geschätzt (Stand: November 2023). Das bedeutet beispielsweise anhand des Pflegegeldes für den Pflegegrad 2 folgendes:

Das Pflegegeld wurde seit 2017 nicht mehr erhöht und beträgt für Pflegegrad 2, im Jahr 2023, 316 Euro. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inflation, hätte das Pflegegeld für Pflegegrad 2, zu Beginn des Jahres 2024, nur noch eine Kaufkraft von zirka 257,12 Euro. Das würde einen Kaufkraftverlust von etwa 18,63 Prozent bedeuten.5

Auch die geplante Erhöhung der Geld- und Sachleistungen um 5 Prozent ab dem 01.01.2024 stellt mit Hinblick auf die Inflation keine echte finanzielle Unterstützung dar. Doch nicht nur die Anhebung der Pflegeleistungen müsste höher ausfallen, sondern auch bei anderen Unterstützungen bedarf es einer Anpassung. Denn beispielsweise für den monatlichen Entlastungsbetrag, in Höhe von 125 Euro, der dazu dient Betreuungs- und Entlastungsangebote zu finanzieren, sowie die Wohnumfeldverbesserung und die Pflegehilfsmittelpauschale, ist keine Erhöhung geplant.

Die Wohnumfeldverbesserung ist ein Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von 4.000 Euro, für Pflegebedürftige mit allen Pflegegraden, um das Zuhause alters- und pflegegerecht gestalten zu können.

Die Pflegehilfsmittelpauschale kann von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad in Anspruch genommen werden. Sie erstellen sich Ihr Pflegehilfsmittelset individuell zusammen und die Kosten, im Wert von 40 Euro monatlich, übernimmt die Pflegekasse.

Wichtige Daten im Überblick

Um Ihnen eine bessere Übersicht zu geben, finden Sie alle wichtigen Daten in dieser Tabelle zusammengefasst.

Wann?
Welche Maßnahme?
seit 01.07.2023

  • Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung.


seit 01.10.2023

  • Klare Regelung bezüglich Unterbrechungen der 25-tägigen Entscheidungsfrist, bei der Antragstellung eines Pflegegrades.

  • Änderung beim Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

  • Telefonische Feststellung bei Veränderungen einer bestehenden Pflegebedürftigkeit ist möglich.


seit 01.01.2024

  • Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen um 5 Prozent.

  • Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld

  • Zusammenlegung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag (Entlastungsbudget) für Pflegebedürftige, mit den Pflegegraden 4 und 5, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr.

  • Erhöhung der Leistungszuschläge für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen.


ab 01.01.2025

  • Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen nochmals um 4,5 Prozent an. Weitere Erhöhung des Pflegegeldes und der ambulanten Pflegesachleistungen um 4,5 Prozent.


ab 01.07.2025

  • Zusammenlegung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für alle Betroffenen.

  • Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur wird für Pflegeeinrichtungen verpflichtend.


ab 01.01.2028

  • Dynamisierung der Leistungsbeträge. Weitere Erhöhungen der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung, in drei Jahres Schritten angepasst an die Inflation, geplant.


Allgemein

  • Das Förderprogramm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für in der Langzeitpflege tätigen Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen, wird über das Jahr 2024 bis 2030 verlängert.

  • Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege wird eingerichtet.

  • Das Förderprogramm zur Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen wird bis 2030 verlängert.


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Weitere Entlastung in der Pflege

Unterstützung im Alltag

24 Stunden Pflege

ambulante pflege aufgaben_körperliche-PflegemaßnahmenDurch die 24 Stunden Pflege ist es möglich, dass Ihr Angehöriger im eigenen Zuhause gepflegt werden kann. Die Pflegekraft zieht für die Pflege beim Pflegebedürftigen ein, somit ist auch nachts Unterstützung möglich.

Die 24 Stunden Pflegekraft bleibt für etwa zwei bis drei Monate und wechselt sich in einem meist dreimonatigen Zyklus mit einer zweiten Pflegekraft ab, um eine nahtlose Versorgung zu ermöglichen. Die Voraussetzungen für die 24 Stunden Pflege sind ein Gästezimmer, freie Kost und optional ein Internetzugang.

Seniorenbetreuung

Bei der Seniorenbetreuung wird Ihr Angehöriger stundenweise betreut und bei alltäglichen Dingen, wie Einkaufen und der Begleitung zu Terminen bis zur täglichen Pflege und Hygiene unterstützt. Die stundenweise Seniorenbetreuung ist für Senioren gut geeignet, die gerne im eigenen und gewohnten Heim leben wollen und nur zusätzliche Unterstützung benötigen.

Mit Pflegegrad kann für die Kosten der Entlastungsbetrag herangezogen werden. Zusätzlich können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen genutzt werden. Außerdem kann die Seniorenbetreuung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dennoch müssen die genauen Voraussetzungen für die jeweiligen finanziellen Unterstützungen beachtet werden.

Barrierefreiheit im eigenen Zuhause

plattfformlift_kosten_preisvergleichUm gute Pflege zuhause zu ermöglichen, ist oft der Umbau zu einem barrierefreien Heim notwendig. Durch das Einbauen von Treppenliften oder ein Umbau zu einem barrierefreien Bad, kann die häusliche Pflege einfacher gestaltet und das Wohnen im eigenen Zuhause langfristig gesichert werden.

Natürlich ist ein Umbau mit Kosten verbunden. Durch die Wohnumfeldverbesserung werden Maßnahmen unterstützt, die das Zuhause alters- und pflegegerecht machen. Mit einem Pflegegrad gibt es von der Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Eine weitere Zuschussmöglichkeit zur Barrierereduzierung, ist der KfW-Zuschuss. Die KfW-Bank ermöglicht mit dem Investitionszuschuss 455-B einen Zuschuss von bis zu 6.250 Euro für barrierefreies Wohnen.

KfW-Zuschuss 2023: Vorläufiger Antrags- und Zusagestopp

November 2023: Bis auf Weiteres können aufgrund der sofort geltenden hauswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalt 2023 sowie im Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF) keine Anträge mehr gestellt, sowie vorliegende Anträge nicht mehr zugesagt werden.

Achtung: Investitionszuschüsse, die bereits zugesagt wurden, sind von der hauswirtschaftlichen Sperre nicht betroffen.

Antworten auf die häufigsten Fragen

24 Stunden Pflegekraft und Senior im Garten

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist am 26. Mai 2023 im Bundestag beschlossen worden. Ziel des Pflegegesetz ist, die häusliche und professionelle Pflege zu verbessern, um Pflegende zu entlasten und die soziale Pflegeversicherung durch Leistungsverbesserungen weiterzuentwickeln.

Folgende Änderungen sind im Gesetz festgelegt:

  • Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen
  • Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld
  • Ein Gemeinsamer Jahresbetrag durch die Zusammenlegung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • Erhöhung der Leistungszuschläge bei der vollstationären Pflege
  • Dynamisierung der Leistungsbeträge
  • Förderungen der Digitalisierung in der Pflege
  • Klare Regelung des Verfahrens bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Ja, ab dem 01.01.2024 werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um fünf Prozent angehoben. Eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent ist mit 01.01.2025 geplant. Zudem sollen künftig alle drei Jahre, unter Berücksichtigung der Inflation, weitere Erhöhungen erfolgen.

Um pflegende Angehörige zu entlasten, werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst und in Höhe von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag kann für beide Leistungsarten flexibel eingesetzt werden. Geltende Voraussetzungen werden einander angepasst und zusätzlich entfällt ab dem 01. Juli 2025 die sechsmonatige Vorpflegezeit, vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege.

Für Pflegebedürftige, mit den Pflegegraden 4 und 5 und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, tritt der Gemeinsame Jahresbetrag bereits mit dem 01.01.2024, in Höhe von 3.386 Euro, in Kraft.

Berufstätige pflegende Angehörige können ab dem 01.01.2024 das Pflegeunterstützungsgeld pro Jahr, für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person, in Anspruch nehmen.

Leistungszuschläge, die die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernimmt, sollen mit 01.01.2024 erhöht werden. Wie hoch der monatliche Zuschlag ist, hängt von der Verweildauer der pflegebedürftigen Person im Pflegeheim ab und geht mit einer Erhöhung von 5-10 Prozent einher.

Zum 01.Juli 2023 gab es eine Beitragserhöhung der Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte, um bestehende Leistungsansprüche zu gewährleisten und die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern. Der Beitragssatz differenziert sich nach der Kinderzahl und reduziert sich bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren. Kinderlose Mitglieder bezahlen höhere Beiträge als Mitglieder mit Kindern.

Beim Beitragssatz gibt es einen Arbeitnehmer-Anteil (AN-Anteil) und einen Anteil der vom Arbeitgeber übernommen wird. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7 Prozent und ist unabhängig von der Anzahl, der zu berücksichtigten Kinder.

Das Verfahren, um einen Pflegegrad festzustellen, wurde klarer geregelt:

  1. Dem Pflegebescheid muss das Pflegegutachten des Sachverständigen beiliegen und klar nachvollziehbar sein.
  2. Mit dem Bescheid sollen Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel angeboten werden, wenn der Sachverständige diese im Gutachten empfiehlt.

Seit Oktober 2023 ist deutlich geregelt, was bei einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist passiert und bei einem bestehenden Pflegegrad ist zusätzlich möglich, eine Veränderung durch eine telefonische Begutachtung festzustellen.

Durch die Integration in die Telematikinfrastruktur soll eine bessere Vernetzung im deutschen Gesundheitswesen ermöglicht und die Kommunikation zwischen Pflegekräften verbessert werden.

Ein Kompetenzzentrum für Digitalisierung und Pflege soll dabei unterstützen. Zudem wird das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen bis 2030 verlängert.

Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich. Unsere kostenlose Pflegeberatung gibt Ihnen Informationen zur Entlastung in der Pflege und welche Zuschüsse Sie nutzen können.

1 SGB-Elftes Buch- Soziale Pflegeversicherung "§ 113c Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen" zurück zum Text ⇑

2 Richtlinien der Pflegebegutachtung "Begutachtungsrichtlinien" zurück zum Text ⇑

3 SGB-Elftes Buch- Soziale Pflegeversicherung "§106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur" zurück zum Text ⇑

4 SGB-Elftes Buch- Soziale Pflegeversicherung "§ 108 Auskünfte an Versicherte" zurück zum Text ⇑

5 Inflationsraten in Deutschland "Höhe der Inflationsrate Deutschland" zurück zum Text ⇑