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Zuschüsse für die Intensivpflege

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Die Intensivpflege ist eine sehr komplexe Pflegeform, die dann notwendig wird, wenn Ihr Angehöriger schwerstpflegebedürftig ist und auf eine lückenlose Pflege und Überwachung angewiesen ist.

Bei der außerklinischen Intensivpflege wird Ihr Angehöriger nicht mehr auf einer Intensivstation einer Klinik gepflegt, sondern im eigenen Zuhause, in einer entsprechenden Wohngemeinschaft oder in einem Pflegeheim. Die verschiedenen Modelle der außerklinischen Intensivpflege haben Ihre Vor- und Nachteile. Welches das richtige für Ihren Angehörigen ist, muss immer fallbezogen und in Absprache mit dem zuständigen Arzt entschieden werden.

Viele Betroffene beschäftigt die Frage nach der Finanzierung solch einer umfassenden Pflege und Betreuung. Eine intensive Pflege verursacht entsprechend hohe Kosten, diese muss Ihr Angehöriger aber nicht allein tragen – Krankenkasse und Pflegekasse unterstützen mit verschiedenen Leistungen. Beide Träger beteiligen sich an den Kosten der Intensivpflege zu unterschiedlichen Teilen. Die Krankenkasse übernimmt dabei die Kosten für die Behandlungspflege, unter der Voraussetzung, dass diese ärztlich verschrieben wurde. Die Behandlungspflege umfasst dabei die Pflege, Überwachung und Versorgung, ausgeführt von einem ambulanten Intensivpflegedienst.

Die Kosten für die Grundpflege werden über die Pflegesachleistungen der Pflegekasse finanziert. Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad Ihres Angehörigen.

Bei der Intensivpflege in einer Wohngemeinschaft kommen zusätzliche Kosten, wie Miete und Lebensmittel als Eigenanteil auf Ihren Angehörigen zu.

Informieren Sie sich hier ausführlich über mögliche Zuschüsse der Intensivpflege.

In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Zuschüsse der Intensivpflege
  • Pflege- und Krankenkasse teilen sich die Kosten.
  • Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent für die ersten 28 Tage.
  • Der Entlastungsbetrag kann ebenfalls genutzt werden.

Welche Zuschüsse gibt es für die Intensivpflege?

Wird Intensivpflege benötigt, ist Ihr Angehöriger auf Pflege und Betreuung rund um die Uhr angewiesen. Dies ist eine große Belastung für die pflegebedürftige Person als auch für Angehörige, gleichzeitig stellt sich die Frage nach den aufkommenden Kosten und wie sich diese finanzieren lassen.

Die notwendigen Anträge für die Intensivpflege werden bereits im Krankenhaus gestellt, dabei kann Ihnen der zuständige Sozialdienst bei den ersten Hürden der Beantragung unterstützend zur Seite stehen und Sie sowie Ihren Angehörigen deutlich entlasten. Ist Ihr Angehöriger gesetzlich versichert, hat er ihn Deutschland Anspruch auf eine umfassende und intensive außerklinische Versorgung. Die Versorgung wird dabei aufgeteilt in verschiedene Bereiche, wie die Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und den Anspruch auf Hilfsmittel zur pflegerischen Versorgung.

Beispielsweise fallen die Beatmung, das Absaugen, die Überwachung der Vitalfunktionen oder die Wundversorgung Ihres Angehörigen unter die Behandlungspflege. Diese Leistungen werden vom zuständigen Arzt verschrieben. Dabei fällt die Kostenübernahme auf die gesetzliche Krankenkasse zurück.

Leistungen der Grundpflege, wie die Körperhygiene sowie das An- und Ausziehen, werden von der Pflegekasse übernommen. Für eine Kostenübernahme seitens der Pflegekasse muss Ihr Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad nachweisen.

Zwischen den Krankenkassen, Versicherungen und Intensivpflegediensten bestehen teilweise Rahmenverträge, hinsichtlich der Kostenübernahme. In anderen Fällen verhandeln die Pflegedienste direkt mit den Krankenkassen. Wird Intensivpflege benötigt, sollten Sie sich dennoch immer Kostenvoranschläge von verschiedenen ambulanten Intensivpflegediensten einholen, um den Eigenanteil für Ihren Angehörigen möglichst gering zu halten.

Der Eigenanteil beträgt grundsätzlich 10 Prozent der Pflegekosten für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr, danach entfällt dieser. Bei einer chronischen Krankheit Ihres Angehörigen können Sie eine Befreiung der Zuzahlung beantragen. Bei Bewilligung zahlt Ihr Angehöriger nur noch maximal ein Prozent seines Bruttoeinkommens.

Für die Kostenübernahme der Intensivpflege muss Ihr Angehöriger einen besonders hohen Bedarf an notwendiger medizinischer Behandlungspflege haben. Dies liegt beispielsweise vor, wenn jederzeit eine lebensbedrohliche Situation eintreten kann. Gleichzeitig ist jedoch eine Behandlung innerhalb einer Klinik nicht mehr notwendig, da keine gesundheitlichen Verbesserungen durch den Aufenthalt zu erwarten sind.

Außerklinische Intensivpflege wird häufig bei Krankheiten, wie ALS, MS, Tumorerkrankungen oder neurologischen Erkrankungen verschrieben. Des Weiteren muss immer ein Behandlungsplan und ein Therapieziel vorliegen.

Sie möchten sich einen Gesamteindruck zum Thema Intensivpflege verschaffen? Dann lesen Sie gerne auf unserer Hauptseite weiter.

Krankenkasse & Pflegekasse

intensivpflege_zuschuesse_pflegekasseIst Ihr Angehöriger auf außerklinische Intensivpflege angewiesen, müssen die Kosten dafür nicht von Ihrem Angehörigen allein getragen werden. Die Intensivpflege ist in Deutschland für die meisten gut finanzierbar, da Kranken- sowie Pflegekassen einen Großteil der Kosten übernehmen. Seitens der Kassen werden die aufkommenden Kosten der Behandlungspflege nach SGB V und der Grundpflege nach SGB XI abgedeckt.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlungspflege für bis zu 21 Stunden täglich, den Rest der Stunden finanziert die Pflegekasse.

Ihr Angehöriger hat gemäß § 37 SGB V einen Anspruch auf volle Leistungen der Behandlungspflege, abgesehen von den gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent der Gesamtkosten in den ersten 28 Tagen eines Kalenderjahres, sowie zehn Euro pro Verordnung. Zur Behandlungspflege zählen notwendige medizinische Maßnahmen, wie beispielsweise die Überwachung der Beatmung oder das Absaugen mit Tracheostoma. Diese medizinischen Maßnahmen müssen immer vom Hausarzt Ihres Angehörigen verschrieben werden, bevor die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Die Grundpflege wird von einem ambulanten Intensivpflegedienst übernommen. Die Kosten werden dabei über die sogenannten Pflegesachleistungen der Pflegekasse abgedeckt. Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad Ihres Angehörigen. Pflegesachleistungen rechnet der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Sollte noch kein anerkannter Pflegegrad bei Ihrem Angehörigen vorliegen, beantragen Sie diesen. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse legt den Pflegegrad nach einer Prüfung fest. Je nach Pflegegrad erhöht sich auch der Betrag der Leistungen.

Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der Pflegesachleistungen bei entsprechendem Pflegegrad:

Pflege­grad
Leistung
Pflegegrad 1

Pflegegrad 2
761 Euro
Pflegegrad 3
1.432 Euro
Pflegegrad 4
1.778 Euro
Pflegegrad 5
2.200 Euro

Kümmern Sie sich oder andere direkte Familienmitglieder zusätzlich um Ihren Angehörigen, erhalten Sie Pflegegeld. Hierfür ist ebenfalls ein Pflegegrad notwendig. Das Pflegegeld wird Ihnen oder Ihrem Angehörigen monatlich auf das entsprechende Konto überwiesen.

In der folgenden Tabelle sehen Sie die Höhe des Pflegegeldes bei entsprechendem Pflegegrad:

Pflege­grad
Euro / Monat
Euro / Jahr
Pflegegrad 1


Pflegegrad 2
332 Euro
3.984 Euro
Pflegegrad 3
573 Euro
6.876 Euro
Pflegegrad 4
765 Euro
9.180 Euro
Pflegegrad 5
947 Euro
11.364 Euro

Wird Ihr Angehöriger in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, werden nicht nur die Kosten für Pflege, sondern auch jene für Unterbringung und Verpflegung übernommen. Diese finanzielle Entlastung wurde im Jahr 2020 durch die Verabschiedung des IPReG (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) neu geregelt.

Verbessert sich der Gesundheitszustand Ihres Angehörigen in einer stationären Einrichtung, sodass keine Intensivpflege mehr notwendig ist, aber weiterhin mindestens Pflegegrad 2 besteht, muss der Eigenanteil für Unterkunft und Versorgung erst nach sechs Monaten wieder übernommen werden. Krankenkassen können Leistungen freiwillig länger übernehmen.

Anders sieht es bei der ambulanten Intensivpflege in einer Wohngemeinschaft oder im eigenen Zuhause aus. Hier werden pflegerische Leistungen von der Kasse übernommen, Kosten für Miete und Lebensmittel müssen von Ihrem Angehörigen selbst getragen werden.

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Das Hilfsmittelverzeichnis

Im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen sind alle Produkte gelistet, die Ihr Angehöriger bei Bedarf für die häusliche Pflege beantragen kann.

Wünschen Sie zusätzlich eine hauswirtschaftliche Hilfe, können Sie für die Finanzierung den sogenannten Entlastungsbetrag nutzen. Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI sind Sachleistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege. Kann Ihr Angehöriger einen Pflegegrad nachweisen, hat er Anspruch.

Der Entlastungsbetrag wird monatlich in Höhe von 125 Euro, ergänzend zu anderen Pflegezuschüssen, geleistet. Anders als beim Pflegegeld wird dieser Betrag nicht auf das Konto Ihres Angehörigen überwiesen, sondern es gilt das Kostenerstattungsprinzip. Reichen Sie daher Quittungen einer hauswirtschaftlichen Unterstützung ein und die Pflegekasse übernimmt jährlich bis zu 1.500 Euro der Kosten.

Sollten Sie Entlastungsleistungen noch nicht ausgeschöpft haben, verfallen diese nicht direkt. Sie können den Betrag sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen.

Finanzierung der Beatmungs-WG

Ist das Zuhause Ihres Angehörigen nicht auf die notwendige Beatmung ausgelegt, kann ein Platz in einer Beatmungs-WG die Lösung sein. Diese Art der Unterbringung ist für Betroffene meist deutlich angenehmer, als jene in einer Klinik. Gleichzeitig kann es für Sie als Angehörigen beruhigend sein, dass sich Ihr Angehöriger in einer wohnlichen Umgebung befindet.

Beatmungs-WGs stellen eine Besonderheit bei der Finanzierung dar, da nicht nur Kosten für die eigentliche Pflege anfallen, sondern auch für Miete und weitere Aufwendungen. Daher sollten Sie bei Interesse für Ihren Angehörigen vorab beim Anbieter genau erfragen, welche Kosten für Ihren Angehörigen monatlich erstehen. So haben Sie den Überblick und Ihr Angehöriger kann entscheiden, ob das nötige Budget für den Eigenanteil zur Verfügung steht.

Die Aufwendungen für Miete und Lebensmittel fallen anders als bei der stationären Intensivpflege als Eigenanteil für Ihren Angehörigen an. Weiterhin können weitere individuelle Kosten entstehen, wie zum Beispiel Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung. Hierfür können Sie ebenfalls den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und § 38a SGB XI geltend machen.

Bei Kosten für die Pflege von Menschen, die auf Beatmungsgeräte angewiesen sind, wird ebenfalls zwischen Leistungen der Pflegeversicherung und der Krankenkasse unterschieden. Hierbei entstehen Kosten für Grundpflege sowie für medizinische Behandlungsmaßnahmen. Der Arzt Ihres Angehörigen muss die Notwendigkeit der Beatmung verschreiben, sodass die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Dabei werden ärztliche Behandlungsziele, notwendige Behandlungsmaßnahmen und Konsequenzen im Falle einer Unterlassung definiert.

Der Anspruch seitens Kranken- und Pflegekasse gilt sowohl für die häusliche Krankenpflege als auch für jene in einer Wohngemeinschaft. Menschen, die invasiv beatmet werden müssen, haben den Anspruch auf eine Pflegefachkraft, die sich rund um die Uhr um Ihren Angehörigen kümmert und bei Bedarf beispielsweise das Absaugen und Wiederanschließen eines Schlauchsystems übernimmt.

Aufgrund der Zuzahlungen, die innerhalb einer Beatmungs-WG entstehen, sollten Sie zu Beginn die Befreiung von Zusatzzahlungen wegen chronischer Erkrankung bei der Krankenkasse beantragen.

Verbleibender Eigenanteil

Die entstehenden Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen werden von der Krankenkasse bis zu 21 Stunden am Tag übernommen. Der Eigenanteil Ihres Angehörigen beträgt hier 10 Prozent der Pflegekosten in den ersten 28 Tagen im Kalenderjahr. Danach entfällt dieser Eigenanteil automatisch. Leidet Ihr Angehöriger unter einer chronischen Krankheit, können Sie eine Befreiung der Zuzahlung beantragen. Wird dieser Antrag bewilligt, fällt maximal ein Eigenanteil in Höhe von einem Prozent des Bruttoeinkommens Ihres Angehörigen an.intensivpflege_zuschuesse_eigenanteil

Die Kosten für die restlichen drei Stunden der Behandlungspflege und die Kosten für Grundpflege werden über die Pflegesachleistungen der Pflegekasse abgerechnet. Die Höhe der Pflegeleistungen ist abhängig vom Pflegegrad Ihres Angehörigen. Je nach Pflegegrad bleibt ein Betrag für Ihren Angehörigen über, der die Leistungen übersteigt.

Zieht Ihr Angehöriger in eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft ein, erfolgt unabhängig von den Pflege- und Betreuungsverträgen ein Vertrag zwischen dem Anbieter der Wohngemeinschaft und Ihrem Angehörigen. Dabei wird ein separater Mietvertrag für das bewohnte Zimmer, die genutzten Gemeinschaftsräume und üblichen Nebenkosten geschlossen. Diese Mietkosten sowie die Kosten für Verpflegung und Haushalt übernimmt Ihr Angehöriger zusätzlich. Die Preise sind unterschiedlich und immer vom örtlichen Mietniveau abhängig.

Der tatsächliche Eigenanteil Ihres Angehörigen wird in individuellen Kostenvoranschlägen definiert. Sie sollten sich immer mehrere Angebote einholen und diese miteinander vergleichen. Ebenso sollten Sie die Angebote der Wohngemeinschaften miteinander vergleichen, verschiedene Anbieter haben unterschiedlich große Wohngruppen, was sich zusätzlich auf den Preis auswirken kann.

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Zuzahlungen rückwirkend geltend machen

Heben Sie unbedingt alle Rechnungen von Zuzahlungen, der Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen auf. Im Nachgang können Sie diese bei der Krankenkasse einreichen und gegebenenfalls bereits bezahltes Geld zurückerhalten.

Weitere Zuschüsse für die häusliche Intensivpflege

Einen Großteil der Kosten für die Intensivpflege Ihres Angehörigen werden von den Kranken- und Pflegekassen übernommen. Findet die Intensivpflege in häuslicher Umgebung statt, können unter Umständen Umbaumaßnahmen notwendig werden, um die Pflege und eine Barrierefreiheit zu gewährleisten. Die sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden ab Pflegegrad 1 von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro bei Pflege im häuslichen Umfeld bezuschusst. Vor einer Beantragung benötigen Sie Kostenvoranschläge.

Mit diesem Zuschuss kann beispielsweise das Badezimmer Ihres Angehörigen barrierefrei umgebaut oder Türschwellen abgesenkt werden.

Weiterhin werden bei der häuslichen Pflege zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel benötigt. Diese sind Hygieneprodukte, die meist zur einmaligen Nutzung dienen. Durch diese Pflegehilfsmittel ist die Einhaltung der Hygiene bei der Pflege Ihres Angehörigen weitaus sicherer und einfacher.

Die Kosten hierfür muss Ihr Angehöriger nicht allein tragen. Die Pflegekasse bietet Pflegehilfsmittel als unterstützende Leistung an. Dabei werden individuell zusammengestellte Pflegehilfsmittel im Wert von maximal 40 Euro monatlich für Ihren Angehörigen zusammengepackt und direkt an ihn versendet. Voraussetzung hierbei ist ein anerkannter Pflegegrad.

Zu den Pflegehilfsmitteln, die im Hilfsmittelverzeichnis definiert sind, zählen Bettschutzeinlagen, Mundschutze, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen zum Einmalgebrauch und Desinfektionsmittel.

Innerhalb der häuslichen Intensivpflege werden zudem notwendige Geräte (Medizintechnik) sowie weitere Hilfsmittel benötigt. Zu den Geräten zählen, je nach Pflegeaufwand, beispielsweise Beatmungsgeräte, Trachealkanülen und Absauggeräte. Die Kosten der Medizintechnik übernehmen nach einem Genehmigungsprozess die Krankenkassen. Zu den weiteren Hilfsmitteln zählen beispielsweise spezielle Pflegebetten und Matratzen, ein Rollstuhl und Patientenlifter. Die Kostenübernahme erfolgt ebenfalls normalerweise über die Krankenkasse.

Die häusliche Intensivpflege verursacht durch Nutzung notwendiger medizinischer Geräte zusätzliche Stromkosten. Diese können Sie bei der Krankenkasse zurückerstattet bekommen.

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Antworten auf die häufigsten Fragen

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Die Intensivpflege ist eine spezielle Pflegeform für schwerstpflegebedürftige Patienten. Senioren in der Intensivpflege werden rund um die Uhr verpflegt und betreut. Die Pflege übernehmen dabei Pflegefachkräfte, die auf bestimmte Krankheitsbilder spezialisiert sind. Die außerklinische Intensivpflege wird unterschieden zwischen ambulanter und stationärer Intensivpflege.

Die Pflegekosten der Intensivpflege werden von der Krankenkasse übernommen. Der Eigenanteil liegt dabei bei 10 Prozent für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Bei der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft fallen zusätzlich Kosten für Miete und Lebensmittel an.

Ist die Intensivpflege medizinisch notwendig, werden die Kosten der Behandlungspflege zum großen Teil von der Krankenkasse übernommen.

Die Pflegekasse übernimmt anteilig die Kosten für Behandlungspflege und Grundpflege. Ihrem Angehörigen stehen Pflegesachleistungen für die Kosten zur Verfügung. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad Ihres Angehörigen.

Die Kosten für medizinische Behandlung, Grundpflege und Betreuung werden von Kranken- und Pflegekasse übernommen. Die Kosten für Miete und Lebensmittel sind von Ihrem Angehörigen selbst zu tragen.

Unsere geschulten Pflegeberater informieren Sie kostenlos und unverbindlich rund um das Thema Intensivpflege. Gemeinsam finden wir mit Ihnen eine passende Lösung für Ihren Angehörigen.