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Mit Hilfsmittel
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Ja
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Pflegeberatung

Das sollten Sie über Pflegeberatung wissen

Die Pflegeberatung ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend. Diese kostenlose Beratungsleistung durch die Pflegekasse dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und hilft, pflegende Angehörige in schwierigen Situationen zu unterstützen oder noch nicht abgerufene Leistungen zu nutzen. Achtung: Wenn die verpflichtenden Beratungstermine nicht wahrgenommen werden, werden die Leistungen im schlimmsten Falle gekürzt oder gar gestrichen.

Personen mit Pflegegrad 2 und höher sollten sich daher unbedingt über die Pflichttermine informieren. Denn je nach Pflegegrad variiert die Häufigkeit der Einsätze. Bedenken Sie, dass die Berater der Pflegekasse Sie mit diesen Einsätzen nicht kontrollieren möchten. Die Pflegeberatung ist für Sie eine gute Möglichkeit, Herausforderungnen in der häuslichen Pflege anzusprechen und sich produktiv mit Lösungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.

Diese Themen sind für die Pflegeberatung besonders wichtig:

In den häufigsten Fragen finden Sie einen schnellen Überblick.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Pflegeberatung
  • Die Pflegeberatung wird mit der Pflegekasse vereinbart.
  • Ab Pflegegrad 2 sind die Beratungsgespräche verpflichtend.
  • Falls Sie einen Pflegedienst haben, führt dieser die Beratung durch.

Aktuelle News: Pflegeberatung wieder vor Ort

Seit dem 1. Juli 2022 sind die Beratungseinsätze wieder erforderlich. Die erste Beratung zu Beginn der Pflege muss in der häuslichen Umgebung erfolgen. Danach kann jede zweite Beratung auf Wunsch auch per Video durchgeführt werden.

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Was ist Pflegeberatung?

pflegerin-erklaert-senioren-ehepaar Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten der Pflegeberatung unterschieden. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI dient der Erstinformation nach dem Antrag auf Leistungen der Pflegekasse. Wer erstmalig Pflegeleistungen bezieht, erhält eine individuelle Beratung, in der die Leistungsansprüche erklärt werden. Diese Beratung ist freiwillig. Sie kann bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden, pflegende Angehörige können der Beratung beiwohnen.

Pflegeberatung zu Hause nach § 37.3 ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird. Für Pflegegrad 2 und 3 ist die Beratung alle sechs Monate abzurufen. Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, muss die Beratungseinsätze alle drei Monate wahrnehmen. Werden Termine versäumt, kann die Pflegekasse Leistungen kürzen oder ganz streichen. Empfänger von Kombinationsleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) haben Anspruch auf regelmäßige Beratung, sind aber nicht verpflichtet, diese wahrzunehmen.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Nach dem Pflegegradantrag haben Sie beziehungsweise Ihr Angehöriger Anspruch auf vielseitige Leistungen der Pflegekasse. Im ersten Moment sind die Leistungen für viele Personen unbekannt. Es herrscht Verwirrung - welcher Anspruch besteht in der individuellen Pflegesituation? Die Pflegeberatung nach § 7a soll aufklären. Ein qualifizierter Pflegeberater führt das Erstgespräch auf Wunsch bei Ihnen zu Hause durch, es kann aber auch in Räumlichkeiten der Pflegekassen, in Pflegestützpunkten, in speziellen Beratungsstellen oder telefonisch stattfinden.

Der Pflegeberater wird zuerst den individuellen Hilfe- und Unterstützungsbedarf ermitteln. Dadurch werden die Inhalte, Maßnahmen und Ziele der Erstberatung gemeinsam entwickelt. Anschließend folgt die eigentliche Beratung auf Grundlage des ermittelten Unterstützungsbedarfs. Der Pflegeberater berät zu gesundheitsfördernden, präventiven, rehabilitativen oder sonstigen pflegerischen und sozialen Hilfsangeboten sowie zu Leistungen in Geld- und Sachform. Falls das Gutachten zur Einstufung in einen Pflegegrad noch nicht stattgefunden hat, kann die Begutachtung gemeinsam vorbereitet werden.

In der Pflegeberatung nach § 7a wird auch zu folgenden Themen beraten:

Icon Glühbirne

Gut zu wissen: Beratungsgutscheine

Sollte die Pflegekasse binnen zwei Wochen nach Erstantrag auf Leistungen keinen konkreten Beratungstermin anbieten können, muss sie einen Beratungsgutschein nach § 7b ausstellen.

In diesem müssen anerkannte Beratungsstellen benannt werden, bei denen Sie oder Ihr Angehöriger eine Pflegeberatung erhalten. Auf Wunsch kann diese auch in der häuslichen Umgebung Ihres Angehörigen stattfinden.

Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI

mann-telefoniert-antrag Die Pflegeberatung nach § 37.3 ist für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, verpflichtend. Die Beratung findet in festen Intervallen statt: halbjährlich einmal für Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich einmal für Pflegegrad 4 und 5. Die Beratung findet zu Hause statt. Wer zusätzlich Sachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst bezieht, muss die Beratungseinsätze nicht abrufen.

Auch Personen mit Pflegegrad 1 unterliegen keiner Beratungspflicht. Die Beratungseinsätze können dennoch halbjährlich kostenfrei abgerufen werden. Die Beratung dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Sie ist eine Hilfestellung für häuslich Gepflegte und Pflegende, die im Rahmen des Beratungsgespräches auf Wunsch auch eine pflegefachliche Anleitung oder Unterstützung erhalten. Bei Bedarf werden außerdem Empfehlungen zur Überprüfung beziehungsweise Höherstufung des Pflegegrades erteilt.

In der Pflegeberatung nach § 37.3 wird insbesondere zu folgenden Themen beraten:

grafik-pflegeberatung

Was sind Pflegekurse?

Pflegende Angehörige und haben nach § 45 die Möglichkeit, kostenfreie Pflegekurse und -schulungen abzurufen. Die Kurse sollen die häusliche Pflege und Betreuung erleichtern und verbessern. Außerdem sollen sie die individuellen Belastungen, die durch die Pflege entstehen, reduzieren. Pflegekurse sind auf Wunsch auch in der eigenen häuslichen Umgebung möglich.

Die Pflegekasse organisiert die Kurse entweder selbst oder beauftragt eine andere geeignete Einrichtung. Wenn Sie an einem Pflegekurs interessiert sind, fragen Sie Ihre Pflegekasse telefonisch nach den aktuellen Möglichkeiten. Manche Kassen bieten inzwischen auch Online-Kurse an.

Icon Glühbirne

Gut zu wissen: Nachweispflicht

Für die wahrgenommenen Beratungstermine nach § 37.3 besteht eine Nachweispflicht. Wird die Beratung durch einen Pflegedienst übernommen, reicht dieser in der Regel den Nachweis bei der Pflegekasse ein. Das sollte im Einzelfall jedoch immer im Voraus mit dem Pflegedienst abgesprochen werden.

Info-Video zur Pflegeberatung

In diesem Video erfahren Sie in unter 90 Sekunden alles Wichtige zur Pflegeberatung: Wie oft findet die Pflegeberatung statt und für wen sind die Beratungsgespräche verpflichtend? Das Video zeigt Ihnen außerdem, was Sie während dem Gespräch beachten sollten.

Wann & wie oft muss die Beratung stattfinden?

Die Intervalle der Pflegeberatung variieren je nach Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher auch der mit der häuslichen Pflege verbundene Aufwand und die damit einhergehende Verantwortung. Daher muss die Pflegeberatung für Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate, für Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate abgerufen werden. Die Zeiträume sind fest terminiert. Das hat vor allem verwaltungstechnische Gründe seitens der Pflegekasse. In der Tabelle finden Sie einen Überblick über die Zeiträume:

Beratungstermine
PG 1
keine Beratungspflicht
PG 2
01.01. - 30.06.
01.07. - 31.12.
PG 3
01.01. - 30.06.
01.07. - 31.12.
PG 4
01.01. - 31.03.
01.04. - 30.06.
01.07. - 30.09.
01.10. - 31.12.
PG 5
01.01. - 31.03.
01.04. - 30.06.
01.07. - 30.09.
01.10. - 31.12.

Beachten Sie, dass die Fristen sich nicht auf den Beratungseinsatz, sondern auf den Nachweis über ebendiesen Beratungseinsatz beziehen. Das heißt, für den ersten Beratungstermin im Jahr muss für Pflegegrad 2 und 3 der Nachweis zum 30. Juni bei der Pflegekasse eingegangen sein, für Pflegegrad 4 und 5 zum 31. März.

Was kostet Pflegeberatung?

ehepaar-prueft-schreiben Beide Formen der Pflegeberatung sind für Pflegebedürftige kostenlos. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Beratungseinsätze. Gesetzlich Versicherte erhalten die Beratung durch einen Pflegedienst, eine qualifizierte Pflegefachkraft oder in einem Pflegestützpunkt. Für privat Versicherte ist die Compass Pflegeberatung zuständig. Die Compass Pflegeberatung führt die Beratung entweder telefonisch oder vor Ort beim Pflegebedürftigen durch.

Neben der Pflegeberatung nach § 7a und § 37.3 gibt es auch andere Beratungsangebote, zum Beispiel durch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Das Beratungsteam besteht aus Ärzten, Juristen und Sachverständigen. Eine persönliche Beratung ist an etwa 30 Beratungsstellen vor Ort oder telefonisch möglich. Zusätzlich gibt es freiberuflich tätige Pflegeberater. Diese haben keine Verbindung zur Pflegekasse und sind nicht immer seriös. Hier ist Vorsicht geboten: Schwarze Schafe fordern hohe Honorare für Beratungen, die Sie auch kostenlos bei der Pflegekasse erhalten.

Beratungstermine verpasst: Was nun?

seniorin-sorgen Falls Sie einen oder mehrere Beratungstermine nach § 37.3 nicht abgerufen haben, sollten Sie sich umgehend mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung setzen. Die Pflegekasse kündigt es schriftlich an, wenn Pflegeleistungen gekürzt werden. Nach der Mitteilung erfolgt die Kürzung zum 1. des folgenden Kalendermonats. Wird auch nach der Kürzung der Folgetermin nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld nach schriftlicher Ankündigung ab dem 1. des Folgemonats vollständig gestrichen.

Wurde das Pflegegeld bereits gekürzt oder die Zahlung ganz ausgesetzt, gibt es einfache Wege, das Pflegegeld schnell wieder zu erhalten. Sobald die Pflegeberatung nachgeholt wurde, nimmt die Pflegekasse die Zahlung ab dem Tag wieder auf, an dem der Beratungseinsatz durchgeführt wurde. Manche Pflegekassen zeigen sich kulant und setzen die Zahlung auch in der Zwischenzeit fort, wenn der Betroffene sich umgehend meldet. Das ist aber nicht die Regel. Handeln Sie nach folgenden Schritten, wenn Sie einen oder mehrere Termine verpasst haben:

  1. Lesen Sie das Schreiben der Pflegekasse genau durch.
  2. Rufen Sie Ihre Pflegekasse an und erklären Sie den Sachverhalt.
  3. Vereinbaren Sie umgehend einen Nachholtermin mit Ihrem Beratungsanbieter.
  4. Reichen Sie den Nachweis danach sofort per Fax bei der Pflegekasse ein.
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Rechtliche Fragen bei der Höherstufung eines Pflegegrads
Experteninterview mit Katharina Lorenz, Juristin beim Sozialverband Deutschland (SoVD) Niedersachsen



Woran können Pflegebedürftige oder Angehörige erkennen, dass eine Höherstufung des Pflegegrads erforderlich ist?
Wenn sich gegenüber der letzten Begutachtung der gesundheitliche Zustand verschlechtert hat oder Aktivitäten und Verrichtungen schlechter oder gar nicht mehr durchgeführt werden können.

Wie hoch sind Ihrer Erfahrung nach die Erfolgschancen für eine Höherstufung?
Das kommt natürlich darauf an. Grundsätzlich bemerken wir, dass Anträge (sowohl Erstanträge als auch Höherstufungen) doch häufig im ersten Ablauf abgelehnt werden oder ein zu niedriger Pflegegrad zuerkannt wird. Legen wir dann für die Betroffenen Widerspruch ein und überprüfen wir das Gutachten, um die korrekte Pflegesituation darzulegen und zu begründen, ist das in über 50 Prozent der Fälle erfolgreich.

Würden Sie sagen, der Nutzen überwiegt den Aufwand bei der Beantragung der Höherstufung?
Grundsätzlich überwiegt der Nutzen dann, wenn sich Betroffene gut auf eine Begutachtung vorbereiten und sich vorher über die Begutachtungsrichtlinien informieren. Sollten sich Betroffene nicht sicher sein, ist es immer ratsam, sich vorher bei uns zu informieren. Wir beraten dann auch, ob eine Höherstufung sinnvoll ist oder eventuell noch etwas abgewartet werden sollte.

Wie lange müssen Pflegebedürftige bzw. Angehörige warten, bis nach Ablehnung ein erneuter Antrag auf Höherstufung gestellt werden kann?
Gesetzliche Wartefristen gibt es hier nicht. Immer, wenn sich die persönliche und gesundheitliche Situation gegenüber der letzten Begutachtung ändert, sollte ein erneuter Antrag gestellt werden. Wichtig ist dabei, prüfen zu lassen, ob gegen einen ablehnenden Bescheid nicht doch ein Widerspruch sinnvoll ist.

Wie schätzen Sie die (psychische) Belastung durch bürokratische Hürden bei der Organisation der Pflege ein?
Sehr hoch. Eine Pflegesituation - die häufig auch sehr plötzlich auftritt - ist nicht nur für die pflegebedürftige Person, sondern auch für die Angehörigen eine sehr schwierige und mit vielen ängsten verbundene Situation. Neben der Sorge um die Gesundheit, sind finanzielle Belastungen und die Organisation der Pflege zu bewältigen. Wenn dann noch der ärger mit der Pflegekasse und der Streit um zustehende Leistungen hinzukommt, ist häufig die Belastungsgrenze bei den Betroffenen erreicht.

Welchen Ratschlag würden Sie Antragstellern geben?
Betroffene sollten sich professionelle Hilfe suchen. Wenn es um rechtliche Fragen geht, ist der SoVD ein kompetenter und sehr erfahrener Ansprechpartner. Bei der Organisation rund um die Pflege sind Pflegestützpunkte hilfreich.

katharina-lorenz-expertin
Über die Expertin

Katharina Lorenz ist Juristin beim Sozialverband Deutschland (SoVD) Niedersachsen und arbeitet im Beratungszentrum in Hannover. Der SoVD berät und vertritt seine Mitglieder in allen sozial­rechtlichen Angelegenheiten. Der Sozialverband beantragt Pflegegrade sowie Höherstufungen, übernimmt aber auch Widerspruchs- und Klageverfahren.

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Antworten auf die häufigsten Fragen

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Empfänger von ausschließlich Pflegegeld müssen in bestimmten Intervallen einen verpflichtenden Beratungseinsatz wahrnehmen. Für Pflegegrad 2 und 3 findet die Beratung alle sechs Monate statt. Für Pflegegrad 4 und 5 ist die Beratung alle drei Monate verpflichtend. Hier erfahren Sie mehr.

Bei der Pflegeberatung nach § 7a handelt es sich um eine Erstberatung nach dem Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Beratungseinsatz dient der Information über Leistungen in Geld- und Sachform, den Antrag von Hilfsmitteln und möglichen Umbaumaßnahmen in der häuslichen Umgebung.

Mit der Bewilligung des Pflegegeldantrags erhalten Sie ein Schreiben der Pflegekasse, in dem auf die verpflichtenden Beratungstermine hingewiesen wird. Wenn Sie die Beratung versäumen, erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben. Grundsätzlich gilt die Beratungspflicht für die Pflegegrade 2-5.

Die Pflegeberatung nach § 7a findet meist in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Pflegeberatung nach § 37.7 findet grundsätzlich beim Pflegebedürftigen zu Hause statt.

Der Berater wird gemeinsam mit Ihnen die aktuelle Pflegesituation besprechen und Ihnen Angebote zur Unterstützung und Entlastung erläutern. Sie haben während dem Beratungsgespräch die Option, Fragen zu stellen.

Je nach Pflegesituation ist die Dauer unterschiedlich. Wenn keine akuten Problemstellungen zu besprechen sind, dauert die Beratung meist nur 10 bis 15 Minuten. Die Erstberatung nach § 7a ist etwas zeitintensiver, da der Leistungskomplex individuell besprochen und erklärt wird.

Wenn Sie zum ersten Mal einen Beratungstermin versäumen, erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben der Pflegekasse. Weisen Sie innerhalb der genannten Frist einen Nachweis über eine Beratung ein, passiert nichts. Wenn Sie das nicht tun, wird das Pflegegeld ab dem ersten des Folgemonats gekürzt, in der Regel um 50 Prozent. Werden Beratungseinsätze wiederholt versäumt, wird das Pflegegeld zum ersten des Folgemonats vollständig einbehalten. Sie erhalten in jedem Fall einen schriftlichen Hinweis von Ihrer Pflegekasse.

Die Erstberatung nach § 7a und die sich wiederholende Pflegeberatung zu Hause nach § 37.3 sind für Pflegebedürftige kostenlos. Die Kosten für die Beratungseinsätze werden von der Pflegekasse übernommen.

Vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Beratungstermin mit dem von Ihnen gewählten Anbieter oder Pflegedienst. Wenn Sie oder der Pflegedienst den Nachweis innerhalb der im Erinnerungsschreiben genannten Frist nachreichen, hat das für Sie keine Konsequenzen.

Sobald Sie den versäumten Beratungstermin nachgeholt haben und der Nachweis hierüber bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird das Pflegegeld zum Folgemonat wieder normal gezahlt. In der Regel wird es dann auch rückwirkend für den gekürzten bzw. gestrichenen Monat gezahlt, beginnend mit dem Tag des Beratungseinsatzes.

Die Pflegekasse erinnert Sie nicht explizit an Ihre Beratungstermine. Manche Anbieter oder Pflegedienste bieten einen Erinnerungsservice an. Das ist allerdings nicht immer so. Im besten Falle notieren Sie sich eigene Erinnerungen in den Kalender, um keine Termine zu verpassen.

Unsere Pflegeberater unterstützen Sie gerne kostenlos bei der Organisation und Finanzierung der Pflege. Beachten Sie, dass wir keine Pflegeberatung nach § 37.3 anbieten. Wir helfen Ihnen aber dabei, die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen abzurufen und beraten Sie kostenlos und unverbindlich zu Zuschüssen.

Der Verbund Pflegehilfe ist Top Dienstleister 2024. Das Siegel von Proven Expert bezieht sich auf die Kundenmeinungen innerhalb der letzten 12 Monate.

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