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Zuschüsse Pflegeheim

Nutzen Sie bereits alle Zuschüsse?

Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim und der bleibende Eigenanteil können finanziell stark belasten. Die Pflegekasse bezuschusst Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Dabei ist die Höhe der Zuschüsse gestaffelt, je nach Höhe des Pflegegrades. Weiterhin bieten diese den sogenannten Leistungszuschlag zum Eigenanteil, dabei steigert sich die Höhe des Zuschlages bei längerer Aufenthaltsdauer im Pflegeheim.

Der Eigenanteil, der durch die Kosten von Pflege und Betreuung entsteht, ist einheitlich und für alle Bewohner ab Pflegegrad 2 gleich hoch. Erhöht sich also der Pflegegrad Ihres Angehörigen während seiner Zeit im Pflegeheim, müssen Sie nicht mit höheren Kosten rechnen.

Kann Ihr pflegebedürftiger Angehöriger den Eigenanteil der Kosten für ein Pflegeheim nicht selbst tragen, werden Ehepartner und Kinder gegebenenfalls verpflichtet, diese Zahlungen zu übernehmen. Können sie die entstandenen Kosten ebenfalls nicht tragen, übernimmt das Sozialamt.

Informieren Sie sich hier über alle möglichen Zuschüsse, um den Eigenanteil bei der Finanzierung eines Pflegeheims zu reduzieren.

In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Zuschüsse für das Pflegeheim
  • Die Höhe der Pflegeleistungen ist abhängig vom Pflegegrad.
  • Der Leistungszuschuss ist abhängig von der Aufenthaltsdauer.
  • Pflegekosten können von der Steuer abgesetzt werden.

Welche Zuschüsse lassen sich für die Finanzierung der Pflegeheime beantragen?

Ist die häusliche Pflege für Ihren Angehörigen nicht mehr möglich, kann der Umzug in ein Pflegeheim eine Alternative sein. Kann sich Ihr Angehöriger beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt im eigenen Zuhause nicht mehr selbst versorgen oder ist eine Demenzerkrankung zu weit fortgeschritten, ist ein Pflegeheim meist der nächste Schritt. Ein Pflegeheim ist nicht immer nur eine Notlösung, es bietet auch eine Rund-um-Versorgung und Ihr Angehöriger befindet sich in Gesellschaft, was einer häufig vorkommenden Vereinsamung im Alter entgegenwirkt. Hierbei entstehen verschiedene Kosten, die wiederum aus verschiedenen einzelnen Positionen bestehen.

Abhängig vom Pflegegrad Ihres Angehörigen gibt es für die vollstationäre Pflege entsprechende Zuschüsse, die eine Finanzierung erleichtern und den Eigenanteil reduzieren. Dennoch bleibt die Unterbringung in ein Pflegeheim meist die teuerste Art der Pflege. Oft ist mit einem Eigenanteil von mehr als 2.000 Euro pro Monat zu rechnen, hier lohnt sich aber immer ein Preisvergleich, da sich die Kosten zwischen Bundesländern und den verschiedenen Pflegeeinrichtungen teilweise deutlich unterscheiden.

Zur Finanzierung kommen in erster Linie die Pflegesachleistungen der Pflegekasse infrage. Dieser Zuschuss ist nach der Höhe des Pflegegrades gestaffelt. Bezuschusst werden aber nur Kostenpositionen für die pflegerische Versorgung, wie die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege und Kosten für Ausbildung.

Die Pflegeeinrichtung rechnet mit Ihrem Angehörigen dabei einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil ab Pflegegrad 2 ab. Weitere entstandene Kosten für Unterkunft und Verpflegung, für Zusatzleistungen sowie für Investitionen müssen Sie oder Ihr Angehöriger selbst tragen – diese werden auch nicht von der Pflegekasse bezuschusst.

Die Ausnahme für die Berechnung des Eigenanteils bilden Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 1. Dieser ist deutlich höher, da der Zuschuss der Pflegekasse bei lediglich 125 Euro monatlich liegt.

Seit Januar 2022 gibt es zudem neue gestaffelte Leistungszuschläge, die Angehörige und Pflegebedürftige weiter entlasten sollen. Die Höhe dieser Zuschläge ist abhängig von der Aufenthaltsdauer Ihres Angehörigen im Pflegeheim. Bevor Ihr Angehöriger also Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen kann, muss zunächst der Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt werden.

Bei Nutzung von möglichen Zuschüssen sind Sie mit der Beauftragung einer 24 Stunden Pflege daher oft deutlich günstiger dran. Wägen Sie verschiedene Alternativen ab, bevor Sie sich für eine Pflegeform entscheiden.

Sie möchten sich einen Gesamteindruck zum Thema Pflegeheim verschaffen? Dann lesen Sie gerne auf unserer Hauptseite weiter.

Pflegeleistung

pflegeheim-zuschuesse-GartenKosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung, sowie Ausbildung und Investitionen unterscheiden sich zwischen den Einrichtungen. Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen.

Innerhalb einer Pflegeeinrichtung zahlen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 immer denselben Eigenanteil für Pflege, den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Kommt Ihr Angehöriger in einen höheren Pflegegrad, steigen die Kosten für Pflege und Betreuung nicht an.

Bei einem anerkannten Pflegegrad 1 übernimmt die pflegebedürftige Person die meisten Kosten selbst. Hier kann lediglich der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für die teilweise Deckung der Kosten genutzt werden.

Die Pflegeversicherung ist eine Teilkostenversicherung, da sie nicht pauschal alle entstehenden Kosten übernimmt, sondern einen Zuschuss gewährt. Dieser Zuschuss ist unabhängig vom Vermögensstand. Den restlichen Teil der Kosten müssen Sie oder Ihr Angehöriger selbst tragen. Wie viel die Pflegeversicherung für die Betreuung Ihres Angehörigen zahlt, hängt wiederum vom Pflegegrad ab.

Die folgende Tabelle zeigt die genauen Beiträge der Pflegeversicherung bei entsprechendem Pflegegrad:

Pflegegrad
Zuschuss
Pflegegrad 1
125 Euro
Pflegegrad 2
770 Euro
Pflegegrad 3
1.262 Euro
Pflegegrad 4
1.775 Euro
Pflegegrad 5
2.005 Euro

Der Zuschuss der Pflegeversicherung wird für entstandene Kosten für Pflege und Betreuung, darunter fallen die hygienische Körperpflege, medizinische Behandlungspflege und die Betreuung Ihres Angehörigen, verwendet. Zudem werden die Kosten für Auszubildende vom Zuschuss mit abgerechnet. An den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie an den Investitionskosten beteiligen sich Versicherungen nicht.

Der Entlastungsbetrag kann für Beschäftigungen wie Gruppenangebote oder eine stundenweise Einzelbegleitung verwendet werden. Die Kosten für ein Pflegeheim bei Pflegegrad 1 sind entsprechend hoch für Betroffene, da vom Gesetzgeber vorgegeben ist, dass Menschen mit Pflegegrad 1 möglichst nicht in stationärer, sondern in häuslicher Pflege leben sollten. Möchten Sie Ihren Angehörigen dennoch im Pflegeheim unterbringen, müssen Sie mit einem deutlich höheren Eigenanteil rechnen.

Leistungszuschuss

Seit Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige, die vollstationär betreut werden, einen Leistungszuschlag, der auf den Eigenanteil der Kosten für Pflege und Betreuung prozentual angerechnet wird. Da Pflegesachleistungen oft nicht für die Deckung der Kosten ausreichen, soll dieser Zuschuss zusätzlich entlasten.

Dazu kam, dass Pflegekosten in den letzten Jahren immer weiter gestiegen sind und Pflegebedürftige zu stark finanziell belasten. Diese Pflegereform wurde im Juni 2021 beschlossen.

Alle weiteren anfallenden Kosten, wie diese für Verpflegung und Unterkunft sowie für Investitionen, müssen weiterhin selbst getragen werden.

Ihr Angehörigen kann vom Leistungszuschuss profitieren, wenn dieser einen anerkannten Pflegegrad 2–5 nachweisen kann sowie sich in vollstationärer Pflege befindet. Die Höhe des Zuschusses wird prozentual abgerechnet und ist abhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim.

Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Zuschusses bei entsprechende Aufenthaltsdauer:

Aufenthaltsdauer im Pflegeheim
Zuschuss zum Eigenanteil
ab dem 1. Monat
5 Prozent
ab dem 13. Monat
25 Prozent
ab dem 24. Monat
45 Prozent
ab dem 37. Monat
70 Prozent

Für langjährige Heimbewohner wird der Eigenanteil der Kosten für die Unterbringung im Heim deutlich reduziert. Menschen, die sich jedoch noch nicht lange in stationärer Pflege befinden, profitieren hingegen eher weniger. Im ersten Jahr des Heimaufenthaltes beträgt der Leistungszuschuss fünf Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten. Nach einem Jahr steigt der Zuschuss auf 25 Prozent. Lebt Ihr Angehöriger länger als zwei Jahre in einem Pflegeheim, erhält er bereits 45 Prozent des Eigenanteils, nach drei Jahren sind es dann 70 Prozent. Zur Berechnung der Zuschusshöhe zählen auch alle Monate, die Ihr Angehöriger vor dem Jahr 2022 in einem Pflegeheim verbracht hat.

Findet ein Heimwechsel statt, ist dies unerheblich für den Zuschuss. Die gesammelten Monate werden einfach ins neue Heim mitgenommen. Weiterhin sind ein Kassenwechsel und eine vorübergehende Abwesenheit vom Heimplatz bis zu 42 Tagen pro Kalenderjahr nicht relevant.

Einen Antrag für den Leistungszuschuss muss Ihr Angehöriger nicht stellen. Dennoch empfiehlt sich eine Kontrolle, ob die Pflegekasse die Wohndauer Ihres Angehörigen in der stationären Einrichtung korrekt an das Pflegeheim übermittelt hat und die Zuschüsse entsprechend abgerechnet werden. Der Zuschuss wird direkt an das Pflegeheim überwiesen und der Ihnen oder Ihrem Angehörigen in Rechnung gestellte Eigenanteil reduziert sich entsprechend.

Die folgende Aufschlüsselung der Kosten stellt ein Beispiel dar, wie hoch der Eigenanteil für Ihren Angehörigen nach Abzug von Pflegeleistungen und Leistungszuschuss aussehen kann. Dieses Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung und muss nicht der Realität entsprechen:

Herr Müller ist pflegebedürftig, hat einen anerkannten Pflegegrad 4 und lebt seit 22 Monaten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

  • Pflege- und Ausbildungskosten: 2.600,20 Euro
  • abzüglich Anteil der Pflegekasse bei Pflegegrad 4: -1.775 Euro
  • bisheriger Eigenanteil: 825,20 Euro
  • abzüglich neuer Leistungszuschlag 25 Prozent: -206,30 Euro
  • neuer Eigenanteil: 618,90 Euro

Herr Müller bezieht seit 22 Monaten Leistungen der vollstationären Pflege. Zusätzlich zur Pflegesachleistung bei Pflegegrad 4, hat er Anspruch auf einen Leistungszuschuss in Höhe von 25 Prozent zu dem Eigenanteil der Pflege- und Ausbildungskosten. Der Betrag wird von der Pflegekasse direkt an die Pflegeeinrichtung überwiesen. Damit bleibt für Herrn Müller ein Eigenanteil in Höhe von 618,90 Euro an Pflege- und Ausbildungskosten. Weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen und Zusatzleistungen sind von Herrn Müller weiterhin selbst zu tragen.

Der aktuelle Gesetzesentwurf zur Pflegereform sieht vor, dass die Zuschüsse zum Eigenanteil ab Januar 2024 deutlich ansteigen. Die Einstellung der Zuschüsse soll wie folgt ansteigen: Im ersten Jahr von 5 auf 15 Prozent, im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent, im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent und im vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent.

Pflegewohngeld

Ihren pflegebedürftigen Angehörigen kann es weiterhin möglich sein, auch einen Zuschuss zu den Investitionskosten zu erhalten. Seit Januar 2023 ist die Höhe des sogenannten Pflegewohngeldes gestiegen und mehr pflegebedürftige Menschen haben einen Anspruch darauf. Voraussetzung hierbei ist, dass keine Grundsicherung im Alter und Hilfe zur Pflege bereits beantragt wurde. pflegeheim-zuschuesse-pflegekraft

Leider kann ein Antrag auf Pflegewohngeld nicht in allen Bundesländern beantragt werden. Die Antragsstellung ist nur in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein möglich. Die Höhe variiert zwischen den Bundesländern und ist zudem abhängig vom Einkommen und Vermögen Ihres Angehörigen. Anspruch hat jeder Pflegebedürftiger, wenn er vor dem Umzug in ein Pflegeheim in einem der drei Bundesländer wohnhaft war. Es kann auch sein, dass Ihr Angehöriger Anspruch auf Pflegewohngeld hat, wenn lediglich Sie oder ein anderer Verwandter aus einem der Bundesländer kommt. Hierzu gibt es unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern.

Sollte der Zuschuss bewilligt werden, erhält die Pflegeeinrichtung den Betrag und nicht Ihr Angehöriger selbst. Der Eigenanteil passt sich dann jedoch entsprechend an. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Mietniveau der Region des Pflegeheims und nicht nach den individuellen Mietkosten.

Der Antrag auf Wohngeld muss jedes Jahr neu eingereicht werden. Ihr Angehöriger oder das Pflegeheim direkt kann einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt stellen. Erkundigen Sie sich hierbei bei der Pflegeheimverwaltung, welche Vermögensgrenze eingehalten werden muss, um einen Anspruch auf Wohngeld zu haben.

Hilfe zur Pflege

Die Kosten für einen Platz im Heim können finanziell stark belasten. Die Pflegeversicherung übernimmt immer nur einen Teil der Pflegekosten. Den sogenannten Eigenanteil müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Können die notwendigen Pflegekosten nicht von der Rente oder dem ersparten Vermögen einer pflegebedürftigen Person getragen werden, kann die sogenannte Hilfe zur Pflege beantragt werden. Anspruch wird dann gewährleistet, wenn pflegebedürftige Personen und deren Ehepartner nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen. Besteht kein Pflegegrad, übernimmt das Sozialamt keinerlei Kosten für die Unterbringung in ein Heim.

Diese Leistungen sind jedoch nur nachrangig. Zuvor werden daher gegebenenfalls Angehörige zu Zahlungen verpflichtet. Kinder von Pflegebedürftigen können durch das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz vom Elternunterhalt befreit werden. Haben diese ein Jahresbruttoeinkommen von weniger als 100.000 Euro, übernimmt das Sozialamt die einteiligen Heimkosten. Bevor das Sozialamt die Unterstützung bewilligt, kann es sein, dass Angehörige Ihr Einkommen und Vermögen dem Sozialamt komplett offenlegen müssen.

pflegeheim-zuschuesse-pflegekraftDie häusliche Pflege hat dabei immer Vorrang vor der vollstationären Pflege. Ein Anspruch auf Leistungen im Pflegeheim besteht immer nur dann, wenn eine Pflege zu Hause ausgeschlossen ist. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Sozialamt für die Unterbringung in ein Pflegeheim, für Pflegehilfsmittel und für ein Taschengeld. Taschengeld meint finanzielle Mittel für beispielsweise Zeitungen, eine Tafel Schokolade oder einen Kaffee – demnach alle zusätzlichen kleinen Wünsche von Pflegebedürftigen. Diese erhalten, wenn Sie auf Sozialhilfe angewiesen sind, einen Barbetrag für den Alltag von mindestens 121,23 pro Monat.

Hilfe zur Pflege sollte immer so schnell wie möglich beantragt werden, da das Sozialamt erst ab dem Zeitpunkt zahlt, ab dem es von der Bedürftigkeit erfährt. Der Ausgleich von bestehenden Schulden, ausgenommen Mietschulden, ist keine Leistung der Hilfe zur Pflege.

Pflegekosten decken durch Vermögen

Der durchschnittliche bundesweite Eigenanteil für die Kosten eines Pflegeheims betragen rund 2.468 Euro. Um diese zu decken, muss Ihr Angehöriger gegebenenfalls auch Vermögen in Form eines Hauses, Aktien oder sonstigem Eigentum zur Bezahlung der Heimkosten verwenden. Zumindest dann, wenn keine anderen finanziellen Rücklagen mehr übrig sind. Dies verlangt auch das Sozialamt, wenn die Rente nicht für die Finanzierung eines Heims ausreicht.

Ihrem Angehörigen bleibt jedoch das sogenannte Schonvermögen in Höhe von 5.000 Euro, dieses muss nicht für die Finanzierung eines Heims verwendet werden. Der Betrag steht in selber Höhe Ehepartnern zu.

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Schenkungen rückgängig machen

Hat Ihr Angehöriger in den letzten zehn Jahren Vermögenswerte per Schenkung an den Partner oder die Kinder übertragen, müssen diese gegebenenfalls rückgängig gemacht werden, um die Kosten des Pflegeheims zu decken.

Auch eine eigene Immobilie kann zum Schonvermögen zählen, wenn sie sich noch im Besitz Ihres Angehörigen befindet und der Ehe- oder Lebenspartner diese noch bewohnt. Zudem bestimmt die angemessene Größe darüber, ob die Immobilie verschont bleibt und nicht für die Kosten des Heims aufgewendet werden muss. Was bei der Größe einer Wohnung als angemessen gilt, hängt insbesondere von der Anzahl der Bewohner ab. Leben vier Personen in einem Haus, gelten 130 Quadratmeter als angemessen, bei einer Wohnung sind es 120 Quadratmeter. Bei weniger als vier Personen ist die Wohnfläche um bis zu 20 Quadratmeter pro Person jeweils zu verringern.

Sollte die Immobilie nicht zum Schonvermögen gezählt werden, kann es passieren, dass Haus oder Wohnung verkauft werden müssen, um die Heimkosten zu finanzieren. Die Vermietung kann eine weitere Option sein.

Besteht eine Einstandspflicht für Ehepartner?

Bei der Finanzierung der Kosten für ein Pflegeheim besteht für den Ehepartner Ihres Angehörigen eine Einstandspflicht. Reichen Einkommen und Vermögen Ihres Angehörigen nicht für die Finanzierung aus, so wird entsprechend das Einkommen und Vermögen des Ehepartners eingesetzt. Ehepartnern muss jedoch vom monatlichen Einkommen ein Selbsterhalt zum Eigenbedarf übrig bleiben. Die Höhe des Eigenbedarfs orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle. Das Schonvermögen beider Eheleute verdoppelt sich gemeinsam auf 10.000 Euro.

Auch Lebensgefährten von Pflegebedürftigen haben eine eventuelle Einstandspflicht hinsichtlich des Einkommens und des Vermögens. Der Gesetzgeber spricht hier von einem Leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Kriterien für eheähnliche Gemeinschaft sind die Dauer des Zusammenlebens sowie ein gemeinsames Konto. Erkennt das Sozialamt eine eheähnliche Gemeinschaft an, liegen Selbstbehalt und Schonvermögen genauso hoch wie bei Eheleuten.

Kosten steuerlich absetzen

Entstandene Kosten von der Steuer abzusetzen kann immer nur die Person, die verpflichtet ist diese auch zu tragen. Bei den Kosten für ein Pflegeheim, sieht das Steuerrecht vor, dass Pflegebedürftige selbst zahlen und erstmal nicht Angehörige. Für die Unterbringung im Heim und der Versorgung sollen Pflegebedürftige mit dem Einkommen und Vermögen aufkommen. Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung und teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Falls eine pflegebedürftige Person weder ausreichende Einkünfte (unter 11.532 Euro) noch Vermögen (weniger als 5.000 Euro) hat, wird davon ausgegangen, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, die Heimpflege selbst zu bezahlen. Sind Kinder des Pflegebedürftigen zur Zahlung verpflichtet, können sie die Kosten steuerlich als Unterhaltsleistungen und als außergewöhnliche Belastung absetzen, jedoch nicht als haushaltsnahe Dienstleistung.

Den Gesamtkosten für eine Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung müssen Erstattungen der Pflegeversicherung gegengerechnet werden, weiterhin gilt ein Teil der Kosten als sogenannte zumutbare Belastung, die selbst getragen werden muss. Ist die Pflege im Heim für einen Pflegebedürftigen dauerhaft, gilt weiterhin auch noch eine jährliche Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags, welcher zusätzlich abgezogen wird. Die übrigen Kosten können dann von der Steuer abgesetzt werden.

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Antworten auf die häufigsten Fragen

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Ein Pflegeheim ist eine stationäre Einrichtung zur Unterbringung von pflegebedürftigen Personen. Hier werden sie Tag und Nacht von erfahrenem Pflegepersonal umsorgt.

Die Unterbringung Ihre Angehörigen in einem Pflegeheim kann eine starke finanzielle Belastung darstellen. Die Kosten ergeben sich aus verschiedenen Positionen, wie der Pflege und Versorgung, Investitionen, Ausbildung und Zusatzleistungen. Der Bundesdurchschnitt beträgt, nach Abzug aller Zuschüsse, 2.468 Euro im Monat.

Der Eigenanteil der Kosten von Pflege und Betreuung ist ab Pflegegrad 2 für alle Bewohner einheitlich festgelegt.

Weiterhin leisten Zuschüsse seitens der Pflegekasse Abhilfe bei der Finanzierung, wodurch sich der Eigenanteil weiter reduziert. Dennoch müssen Sie durchschnittlich mit einer Eigenbeteiligung von 2.468 Euro monatlich rechnen.

Pflegekosten können unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Die Erstattungen der Pflegekasse werden vorab abgezogen und nicht mit einberechnet. Zudem bleibt eine zumutbare Belastung, die selbst getragen werden muss.

Gibt es keine anderen finanziellen Rücklagen und die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim können von Ihrem Angehörigen nicht getragen werden, kann es unter Umständen vorkommen, dass Vermögen, auch in Form eines Hauses oder Aktien zur Bezahlung verwendet werden muss. Ihrem Angehörigen bleibt jedoch ein sogenanntes Schonvermögen in Höhe von 5.000 Euro.

Liegt mindestens ein anerkannter Pflegegrad 2 vor, erhält Ihr Angehöriger Zuschüsse in Form von Pflegesachleistungen der Pflegekasse. Weiterhin gibt es einen prozentualen Leistungszuschuss zum Eigenanteil.

Die 24 Stunden Pflege kann als Alternative zum Pflegeheim empfohlen werden. Diese unterstützt und begleitet Ihren Angehörigen im gewohnten Umfeld. Wird zusätzlich medizinische Versorgung benötigt, kann ein ambulanter Pflegedienst zusätzlich beauftragt werden. Die ambulante Pflege wird auch mit Zuschüssen seitens der Pflegekasse gefördert.

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