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Die Kosten der Kurzzeitpflege

Wie viel kostet die Kurzzeitpflege?

Die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen, ist das oberste Ziel der Kurzzeitpflege. Jede Person hat dabei andere Bedürfnisse, die sich nicht immer im häuslichen Umfeld erfüllen lassen. Die Kurzzeitpflege bietet Ihrem Angehörigen die Möglichkeit, sich für begrenzte Zeit in stationäre Pflege zu begeben.

Die Kurzzeitpflege wird auch häufig nach Krankenhausaufenthalten notwendig, wenn es im häuslichen Umfeld keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten gibt. Weitere Gründe für eine Kurzzeitpflege können sein, dass die pflegende Person verhindert ist durch Krankheit oder Urlaub, dass eine Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eingetreten ist oder ein Pflegebedürftiger für eine gewisse Zeit eine intensivere Pflege und Betreuung benötigt.

Die Kosten für eine stationäre Einrichtung setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen. Diese sind zu größten Teilen die Pflegekosten, Investitionskosten und Kosten für Unterkunft und Versorgung, sowie Kosten für Zusatzleistungen. Der tatsächliche Eigenanteil, der auf Sie und Ihren Angehörigen zukommt, unterscheidet sich und ist dabei anhängig von Bundesland, Pflegeeinrichtung und benötigten Zusatzleistungen.

Informieren Sie sich hier über die Kosten der Kurzzeitpflege und welcher Eigenanteil sich dadurch ergibt.

In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Kosten der Kurzzeitpflege
  • Pflegekosten bilden die höchste Kostenposition.
  • Die Pflegekasse bezuschusst nur die Pflegekosten.
  • Der durchschnittliche Eigenanteil beträgt 294 Euro pro Woche.

Wovon hängen die Kosten der Kurzzeitpflege ab?

kurzzeitpflege_kosten_faktorenDie Kurzzeitpflege kann eine Maßnahme sein, die Pflege für Ihren Angehörigen in schwierigen Situationen weiterhin sicherzustellen.

Kurzzeitpflege bedeutet, Ihr Angehöriger wird für eine gewisse Zeit in einem Pflegeheim untergebracht. Dies kann beispielsweise eine Option sein, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt klar wird, dass Ihr Angehöriger in Zukunft mehr Hilfe benötigt oder Sie als Angehöriger eine verdiente Pause von der Pflege benötigen. Somit haben Sie die Zeit, das Wichtigste für eine gute Betreuung in den eigenen vier Wänden zu organisieren und die Wohnung bzw. das Haus barrierefrei umzubauen. Die Dauer der Kurzzeitpflege ist dabei auf 56 Tage, also acht Wochen im Jahr begrenzt. Diese Zeitspanne ist gleichzeitig die maximale Höhe der Kostenübernahme seitens der Pflegekasse.

Diese Pflegeform ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, auf die Ihr Angehöriger ab Pflegegrad 2 Anspruch hat. Dabei zahlt die Pflegeversicherung einen Pauschalbetrag von 1.774 Euro im Jahr und dies unabhängig davon, ob Pflegegrad 2–5 besteht. Dazu kommen 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, so ergibt sich ein möglicher Gesamtbetrag von 3.386 pro Jahr. Bei einem anerkannten Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keinen Zuschuss zur Kurzzeitpflege. Ab Pflegegrad 1 erhalten Pflegebedürftige jedoch einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich, dieser kann für die Kostendeckung der Kurzzeitpflege im Pflegeheim verwendet werden.

Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, diese sind wie bei der stationären Langzeitpflege vor allem Kosten für Pflege und Betreuung, einschließlich die medizinische Versorgung. Weiterhin Investitionskosten für beispielsweise Instandhaltungen sowie Hotelkosten, demnach Kosten für Unterkunft und Versorgung.

Kosten, die über den Zuschuss hinaus gehen, müssen Sie oder Ihr Angehöriger als sogenannten Eigenanteil selbst zahlen. Die Pflegekasse bezuschusst hierbei lediglich die Kosten für pflegerische Tätigkeiten. Voraussetzung hierbei ist aber immer die Zulassung der stationären Pflegeeinrichtung zur Kurzzeitpflege. Die Kosten für Investitionen sowie Unterkunft und Versorgung im Pflegeheim zählt prinzipiell zum Eigenanteil für Ihren Angehörigen, kann jedoch mit dem Entlastungsbetrag mitfinanziert werden.

Personen ohne Pflegegrad, die aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit kurzfristig eine Kurzzeitpflege benötigen, haben die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege als Übergangspflege in Anspruch zunehmen. Hierbei muss der Antrag zur Finanzierung nicht bei der Pflegekasse, sondern bei der Krankenkasse gestellt werden. Auch die Krankenkasse bezuschusst keine Kosten für Unterbringung und Versorgung sowie für Investitionen.

Wie hoch die eigenen Kosten für Ihren Angehörigen letzten Endes ausfallen, variiert von Einrichtung zu Einrichtung. Im Bundesdurchschnitt liegen die Kosten bei etwa 588 Euro pro Woche bei Pflegegrad 2. Dabei wird etwa die Hälfte, also 294 Euro durch die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen abgedeckt.

Sie möchten sich einen Gesamteindruck zum Thema Kurzzeitpflege verschaffen? Dann lesen Sie gerne auf unserer Hauptseite weiter.

Pflegekosten

kurzzeitpflege_pflegekostenEine Position bei den Kosten der Kurzzeitpflege nehmen die Pflegekosten ein. Die Leistung hierbei sind die Grundpflege und Behandlungspflege, wie Duschen, Baden, Hilfe beim An- und Ausziehen, das Wechseln von Verbänden und die Kontrolle von Wunden sowie alle weiteren vom Arzt verordneten bzw. notwendigen medizinischen und pflegerischen Leistungen. Abgedeckt werden ebenfalls Medikamente, technische Hilfsmittel, wie Rollatoren und Hilfsmittel zum Verbrauch, wie Handschuhe, Desinfektionsmittel und Mundschutze.

Weiterhin zählen zu den Leistungen die soziale Betreuung, hier bieten verschiedene Einrichtungen gegebenenfalls Beschäftigungsangebote, die nicht unter Zusatzleistungen fallen.

Seit Januar 2017 gibt es den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflegekosten im Pflegeheim. Ab Pflegegrad 2 zahlen also alle Pflegebedürftigen die gleiche Höhe der Pflegekosten – diese unterscheiden sich aber von Einrichtung zu Einrichtung. Diese Regelung trifft jedoch nicht auf die Kurzzeitpflege zu. Hierbei bezuschusst die Pflegekasse die Pflegekosten mit einheitlich 1.174 Euro.

Der Zuschuss der Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege steigt bei höherem Pflegegrad 2 bis 5 nicht. In vielen Einrichtungen steigen aber die Pflegekosten bei höherem Pflegegrad, wodurch der Zuschuss bei höherem Pflegegrad schneller aufgebraucht wird. Übliche Tagessätze bei der Kurzzeitpflege bewegen sich zwischen 60 und 100 Euro.

Hotelkosten

Die Kostenposition Unterbringung und Verpflegung sind vergleichbar mit den Kosten eines Hotelzimmers mit Vollpension, daher werden diese Kosten auch Hotelkosten genannt. Die Finanzierung der Kosten liegt bei Ihnen und Ihrem Angehörigen und werden nicht bezuschusst. Aufkommenden Kosten sind daher als Eigenanteil zu tragen, da Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht nur in einem Pflegeheim entstehen, sondern auch im eigenen Zuhause.

Die Kosten unterscheiden sich von der Größe und Ausstattung des Zimmers und von den Leistungen, die im entsprechenden Pflegeheim angeboten werden. Der Pflegegrad Ihres Angehörigen ist bei dieser Kostenposition erstmal nicht relevant. Hierbei ist im Durchschnitt mit etwa 20 bis 30 Euro pro Tag zu rechnen.

Einzelne Bestandteile sind hierbei die Reinigung des Zimmers, die Wartung des gesamten Gebäudes, die Entsorgung des Mülls sowie weitere Leistung rund um die wohnliche Versorgung Ihres Angehörigen.

Dazu kommen die Bereitstellung und Zubereitung von Speisen und Getränken, die ebenfalls unter diese Kostenposition fallen. Sollte Ihr Angehöriger nicht in der Lage sein, seine tägliche Nahrung eigenständig aufzunehmen und wird daher mit einer Magensonde ernährt, so sind die Einrichtungen verpflichtet, die Kosten der Verpflegung entsprechend zu reduzieren.

Senioren mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Jedoch besteht die Möglichkeit, diese mit Leistungen aus dem Entlastungsbetrag zu finanzieren. Unabhängig vom Pflegegrad erhalten pflegebedürftige Personen einen Zuschuss von 125 Euro pro Monat. Pro Jahr stehen Ihrem Angehörigen damit 1.500 Euro zur Verfügung, die für die Kurzzeitpflege verwendet werden können und somit die Gesamtkosten reduzieren.

Der Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart und zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden. Behalten Sie dafür die Rechnungen Ihres Angehörigen und reichen Sie diese nach Inanspruchnahme bei der Pflegekasse ein. So erhält Ihr Angehöriger die Kosten in Höhe des Entlastungsbetrages von der Pflegekasse zurück.

Icon Glühbirne

Fehlende Pflegebedürftigkeit

Bei fehlender Pflegebedürftigkeit werden die Kosten der Kurzzeitpflege unter gewissen Umständen von der Krankenversicherung übernommen – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt.

Sprechen Sie zur Gewissheit die Krankenkasse Ihres Angehörigen an.

Investitionskosten

Investitionskosten können von Pflegeheimen erhoben werden – jedoch darf nicht jedes Bundesland im Rahmen der Kurzzeitpflege diese Kosten berechnen. Werden Sie jedoch erhoben, darf die Pflegeeinrichtung die Kosten anteilig auf alle Bewohner umlegen. Investitionskosten werden für die Herstellung, Anschaffung sowie der Instandsetzung von Gebäuden und technischen Anlagen verwendet. Hierzu zählen die Beschaffung und Instandhaltung der Immobilie und betrieblicher Güter, wie beispielsweise Tische, Stühle und Betten. Dadurch ist es den Pflegeheimen möglich, die Immobilie zu refinanzieren.

Werden im Rahmen der Kurzzeitpflege im gewünschten Bundesland Investitionskosten bei Ihrem Angehörigen erhoben, sollten Sie ältere und stark renovierungsbedürftige Gebäude ausschließen, da hier die Kosten entsprechend höher ausfallen werden als bei einem Neubau.

Jede Pflegeeinrichtung erhebt unterschiedlich hohe Investitionskosten, im Durchschnitt können Sie hier mit 10 bis 20 Euro pro Tag rechnen. Erkundigen Sie sich daher vorher, ob Investitionskosten erhoben werden und wenn in welcher Höhe. Dabei können Sie verschiedene Anbieter miteinander vergleichen.

Befindet sich Ihr Angehöriger 30 Tage in Kurzzeitpflege, können dabei Kosten in Höhe von 600 Euro entstehen, die zusätzlich zu den Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie den Pflegekosten anfallen.

Wie hoch ist der Kurzzeitpflege-Eigenanteil?

Die Kurzeitpflege bedeutet für Sie und Ihren Angehörigen eigentlich immer auch ein Eigenanteil, da eben nur die Pflegekosten bezuschusst werden. Dies sollte Ihnen immer bewusst sein, bevor Sie und Ihr Angehöriger sich für diese Pflegeart entscheiden. Im Bundesdurchschnitt beträgt der Eigenanteil für Sie und Ihren Angehörigen 294 Euro pro Woche. Diesen Teil muss Ihr Angehöriger selbst übernehmen.

Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden nicht von der Pflegekasse übernommen und belaufen sich auf etwa 154 Euro pro Woche. Die Investitionskosten sind eine weitere Kostenposition, welche ebenfalls nicht von der Pflegekasse bezuschusst wird, hier können Sie teilweise mit einer Investitionspauschale von bis zu 140 Euro pro Woche rechnen. Sonderwünsche, wie etwa ein großes Einzelzimmer oder besondere Mahlzeiten, müssen Sie komplett aus eigener Tasche bezahlen, wodurch sich der Eigenanteil erneut erhöht. Kurzzeitpflege_kosten_patient_pflegerin

Der Kurzzeitpflege-Eigenanteil wird nicht mit dem verfügbaren Jahresbudget von 1.774 Euro verrechnet. Den Entlastungsbetrag von 125 Euro, der Ihrem Angehörigen bereits ab Pflegegrad 1 zu steht, kann jedoch für die Finanzierung verwendet werden. Ungenutzte Beiträge werden dabei auf den Folgemonat übertragen, zum Jahresende kann ein Restbetrag bis zum 30. Juni im Folgejahr genutzt werden, danach verfallen die angesparten Beträge. Zudem wird während der Kurzzeitpflege das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Für die Erstattung der Kosten können Sie die Rechnungen vom Pflegeheim bei der Pflegekasse einreichen oder mit dieser vereinbaren, dass die Pflegekasse direkt mit der Einrichtung abrechnet. Kann Ihr Angehöriger den Eigenanteil nicht tragen, besteht die Möglichkeit beim Sozialamt die sogenannte Hilfe zur Pflege zu beantragen. Sonderwünsche werden dabei vom Sozialamt nicht mit abgedeckt.

Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um Richtwerte, genaue Angaben erhalten Sie bei den jeweiligen Einrichtungen. Ein ausgiebiger Vergleich zwischen den Pflegeheimen kann sich hierbei sehr lohnen.

Beispielrechnung

Das folgende Kostenbeispiel soll mögliche Kosten für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege für 6 Wochen verdeutlichen. Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung und muss nicht der Realität entsprechen:

Herr Schneider hat Pflegegrad 3 und ist für 6 Wochen ab Februar im Rahmen der Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Sonst befindet er sich seit acht Monaten in häuslicher Pflege, hierbei unterstützt seine Tochter ihn.

Das Pflegeheim berechnet für die Zeit 3000 Euro Pflegekosten, 924 Euro Hotelkosten und 840 Euro Investitionskosten. Herr Schneider hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen. Zudem hat er keine Entlastungsleistungen erhalten.

Die Pflegekasse bezuschusst die anfallenden Pflegekosten mit einem maximalen Betrag von 1.774 Euro. Dieser wird ab Pflegegrad 2 ausgezahlt. Weiterhin verwendet er das nicht genutzte Budget der Verhinderungspflege, um den Zuschuss aufzustocken. So steigt der Zuschuss seitens der Pflegekasse auf 3.386 Euro an.

Art
Kosten
Erstattung
Pflege für 6 Wochen
3.000 Euro

Zuschuss Kurzzeitpflege

1.774 Euro
Zuschuss Verhinderungspflege

1.612 Euro
Hotelkosten
924 Euro

Investitionskosten
840 Euro

Entlastungsbetrag von 8 Monaten

1.000 Euro
Gesamt
4.764 Euro
4.386 Euro

Herr Schneider muss für die sechs Wochen Kurzzeitpflege demnach 378 Euro bezahlen.

Das folgende Kostenbeispiel soll mögliche Kosten für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege für 8 Wochen verdeutlichen. Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung und muss nicht der Realität entsprechen:

Frau Meyer hat Pflegegrad 2 und ist für acht Wochen ab Juli im Rahmen der Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Ansonsten befindet sie sich in häuslicher Pflege, die von ihrem Sohn teilweise übernommen wird.

Das Pflegeheim berechnet für die Zeit 4000 Euro Pflegekosten, 1.232 Euro Hotelkosten, 0 Euro Investitionskosten und 500 Euro für Zusatzleistungen. Frau Meyer hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen. Die Entlastungsleistungen wurde nicht genutzt und sind zum Juni verfallen.

Die Pflegekasse bezuschusst die anfallenden Pflegekosten mit einem maximalen Betrag von 1.774 Euro. Dieser wird ab Pflegegrad 2 ausgezahlt. Weiterhin verwendet sie das nicht genutzte Budget der Verhinderungspflege, um den Zuschuss aufzustocken. So steigt der Zuschuss seitens der Pflegekasse auf 3.386 Euro an.

Art
Kosten
Erstattung
Pflege für 8 Wochen
4.000 Euro

Zuschuss Kurzzeitpflege

1.774 Euro
Zuschuss Verhinderungspflege

1.612 Euro
Hotelkosten
1.232 Euro

Zusatzleistung
500 Euro

Gesamt
5.732 Euro
3.386 Euro

Frau Meyer muss für die acht Wochen Kurzzeitpflege demnach 2.346 Euro selbst bezahlen.

Wie unterscheiden sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Bei der Kurzzeitpflege als auch bei der Verhinderungspflege handelt es sich um Leistungen zur Ersatzpflege. Eine Kurzzeitpflege erfolgt immer in einer Pflegeeinrichtung, die Verhinderungspflege hingegen ist eine häusliche Pflege und soll pflegende Angehörige entlasten.

Sie als pflegender Angehöriger haben die Möglichkeit, sollte es Ihnen für einen gewissen Zeitraum nicht möglich sein, die Pflege für Ihren Angehörigen zu bewerkstelligen, sich durch eine Ersatzperson tage- oder stundenweise vertreten zu lassen. Ersatzpersonen können andere Angehöriger, Nachbarn, aber auch professionelle Pflegekräfte sein.

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Sie nur dann, wenn Sie als Angehöriger bereits seit mindestens sechs Monaten die häusliche Pflege übernommen haben und Ihr Angehöriger mindestens einen anerkannten Pflegegrad 2 nachweisen kann. Ein Anspruch besteht bis zu sechs Wochen im Jahr und von maximal 1.1612 Euro. Bei der Kurzzeitpflege entfällt die Frist von sechs Monaten.

Nicht beanspruchte Leistungen können Sie auf die Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege kann sich so auf 3.224 Euro erhöhen. Nicht beanspruchte Leistungen der Kurzzeitpflege können nur bis zu 50 Prozent für die Verhinderungspflege verwendet werden. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag der Verhinderungspflege von 2.418 Euro pro Jahr.

In der folgenden Tabelle sind die Unterschiede noch einmal deutlich dargestellt:

Art
Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege
Pflegeumgebung
Im eigenen Zuhause
In einer vollstationären Einrichtung
Umfang
Stunden- oder tageweise
Tage- oder Wochenweise
Pflegeperson
Pflegefachkraft, Angehöriger, Bekannter
Professionelle Pflegekraft
Kostenbeteiligung der Pflegekasse
Bis zu 1612 Euro pro Kalenderjahr
Bis zu 1774 Euro pro Kalenderjahr
Dauer
Maximal 6 Wochen
Maximal 8 Wochen
Ab Pflegegrad
2
2
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Antworten auf die häufigsten Fragen

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Die Kurzzeitpflege ist eine Ersatzpflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen. Der Pflegebedürftige wird im Rahmen der Kurzzeitpflege vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht. Dort wird dieser betreut, bis Sie die weitere Pflege wieder aufnehmen oder eine häusliche Pflege möglich machen.

Im Bundesdurchschnitt beläuft sich die Höhe des Eigenanteils auf 294 Euro pro Woche.

Die Kurzzeitpflege ist grundsätzlich für Personen mit einem anerkannten Pflegegrad vorgesehen. Eine Ausnahme bildet eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt.

Kurzzeitpflege ohne anerkannten Pflegegrad ist durchaus möglich, allerdings nur in Notsituationen vorgesehen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt. In solch einem Fall übernimmt gegebenenfalls die Krankenkasse die Kosten der Kurzzeitpflege.

Die Pflegekasse bezuschusst die Kostenposition Pflegekosten mit maximal 1.774 Euro. Weiterhin kann ungenutztes Budget aus der Verhinderungspflege bis zu 100 Prozent genutzt werden, wodurch sich ein Zuschuss von 3.386 Euro ergibt.

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