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Die Generalvollmacht

Generalvollmachten: Das müssen Sie wissen

Eine Generalvollmacht ist eine der umfangreichsten Vollmachten. Wer nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig ist, aber keinen Bevollmächtigten bestimmt hat, hat keine Möglichkeit, seinen Willen und seine Wünsche durchzusetzen. Diese Situation kann durch eine Krankheit, einen Unfall oder altersbedingt eintreten. Das macht die Situation für den Betroffenen und seine Angehörigen noch aufreibender.

Mit einer Generalvollmacht vermeiden Sie, in eine solch hilfslose Situation zu kommen. Sie umfasst alle rechtlichen Stellvertretungen mit Ausnahme der höchstpersönlichen Geschäfte des Familien- und Erbrechts. Diese große Entscheidung sollte daher gemeinsam mit Angehörigen und unter Einbeziehung eines Anwaltes oder Notars getroffen werden.

Diese wichtigen Informationen über Generalvollmachten sollten Sie kennen:

In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Generalvollmacht
  • Die Vollmacht regelt die Vertretung in allen Rechtsgeschäften.
  • Ohne Vollmacht bestimmt ein Gericht im Ernstfall Ihren Vertreter.
  • Die Generalvollmacht ist umfangreicher als eine Vorsorgevollmacht.

Was ist eine Generalvollmacht?

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Es gibt viele verschiedene Arten von Vollmachten: Bank­vollmachten, Handlungsvollmachten und Betreuungsverfügungen sind nur einige Beispiele. Die umfassendste Art der Vollmacht ist aber die Generalvollmacht. Sie deckt alle rechtlichen und persönlichen Stellvertretungen ab und hat somit auch ein großes Missbrauchsrisiko. Es sollten daher nur Personen bevollmächtigt werden, denen Sie absolut vertrauen.

Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, im Namen des Ausstellers Geschäfte zu tätigen, in Operationen einzuwilligen, einen Heimvertrag abzuschließen und das Vermögen zu verwalten. Da der durch die Vollmacht abgedeckte Bereich so weitreichend ist, sollte sie peinlichst genau formuliert werden. Wenn Sie etwas kategorisch ablehnen, zum Beispiel eine Heimunterbringung oder den Verkauf bestimmter Gegenstände, müssen Sie das unbedingt schriftlich festhalten.


Was ist der Unterschied zwischen Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht?

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einer Generalvollmacht und Spezialvollmachten. Die Vorsorgevollmacht behandelt gesundheitliche und medizinische Aspekte - zum Beispiel eine Heimunterbringung, die Zustimmung zu einer Operation oder der Einsicht in vertrauliche Gesundheitsdokumente. Damit ist sie spezifischer als die Generalvollmacht. Eine Generalvollmacht besteht also aus mehreren Spezialvollmachten, unter anderem der Vorsorgevollmacht.

Weitere Bestandteile sind unter anderem eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung und/oder eine Bankvollmacht. Den Umfang der Generalvollmacht können Sie also variabel aus anderen kombinieren oder als übergreifende Vollmacht formulieren. Eine Vorsorgevollmacht erlischt mit dem Tode des Ausstellers. Eine Generalvollmacht ist transmortal, also über den Tod hinaus gültig. Nur die rechtmäßigen Erben können die Generalvollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers widerrufen.

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Eine Generalvollmacht besteht aus der Summe mehrerer Spezialvollmachten.

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Gut zu wissen: Zeitpunkt der Ausstellung

Alle Vollmachten können nur von Personen ausgestellt werden, die voll geschäftsfähig sind. Das gilt besonders bei so umfassenden Dokumenten wie einer Generalvollmacht. Im Zweifel muss die Geschäfts­fähigkeit durch einen Arzt attestiert werden.

Personen mit einer beginnenden Demenz oder einer sonstigen Einschränkung der geistigen Fähigkeiten können keine Generalvollmacht mehr ausstellen. Das ist ein weiteres Argument für eine frühzeitige Erstellung von Dokumenten im Rahmen der eigenen Altersvorsorge.

Was darf ein Bevollmächtigter – und was nicht?

Eine Generalvollmacht tritt sofort mit der Aushändigung an den Bevollmächtigten in Kraft. Sie haben bei der Formulierung der Generalvollmacht absolute Entscheidungs­gewalt: Sie als Verfasser entscheiden selbst, was der Generalbevollmächtigte darf und was nicht. Sie können außerdem auch einen Zeitraum festlegen, in dem die Generalvollmacht gültig sein soll. Ist die Vollmacht erloschen, ist der Bevollmächtigte gesetzlich verpflichtet, Ihnen die Vollmachtsurkunde wieder auszuhändigen.

Ausgeschlossen von der Generalvollmacht sind die sogenannten höchstpersönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören zum Beispiel die Eheschließung, die Scheidung oder das Verfassen eines Testaments. Diese familienrechtlichen Angelegenheiten dürfen nicht durch den Bevollmächtigten entschieden werden. Auch dann nicht, wenn der Aussteller nicht mehr handlungsfähig sein sollte. Der Ausschluss sonstiger Bereiche unterliegt dem Vollmachtgeber und kann individuell ergänzt werden.

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Zwei Bevollmächtigte benennen

Wenn Sie eine Generalvollmacht ausstellen, sollten Sie im Idealfall zwei Bevollmächtigte benennen. Ein zweiter Betreuer dient als Sicherheit, wenn der Erstbevollmächtigte durch eigene Umstände nicht in der Lage sein sollte, seinen Vollmachtspflichten nachzukommen.

Video: Alle Informationen zur Generalvollmacht

Sie wollen für Ihre Zukunft vorsorgen und festlegen, wer im Fall der Fälle für Sie in Rechtsgeschäften entscheiden darf? Erfahren Sie in diesem Video, wie Sie eine gültige Generalvollmacht verfassen, welche Kosten dabei entstehen und wo Sie die Vorsorgeurkunde im Idealfall hinterlegen sollten.

Für wen ist eine Generalvollmacht geeignet?

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Äußere Umstände und Schicksalsschläge wie Krankheiten, Unfälle oder eine plötzliche Pflegebedürftigkeit sind nicht planbar. Die persönliche Vorsorge dagegen schon. Dazu gehören auch Vorsorgedokumente. Vorsorgeexperten empfehlen daher, Vollmachten frühzeitig zu hinterlegen. Laut Angaben des Zentralen Vorsorgeregisters (ZVR) waren zum Jahresabschluss 2019 etwa 4,6 Millionen Vorsorgedokumente hinterlegt.1

Grundsätzlich kann jede Person ab 18 Jahren eine Vollmacht ausstellen und hinterlegen. Im Alter nimmt die Zahl der hinterlegten Vollmachten pro Person jedoch deutlich zu. Es spricht nichts dagegen, eine Vollmacht bereits in jungen Jahren zu hinterlegen. Auch eine Generalvollmacht kann jederzeit flexibel angepasst oder widerrufen werden. Wenn Sie sich rechtzeitig mit geeigneten Vollmachten absichern, haben Sie gleich zwei entscheidende Vorteile:

  1. Die Sicherheit, dass auch im Ernstfall nach Ihrem eigenen Willen gehandelt wird – auch wenn Sie diesen nicht mehr selbst durchsetzen können.
  2. Klarheit für Ihre Angehörigen, die sich im Zweifel nicht sicher sind, was Sie in Einzelfällen wünschen - und die Vorbeugung damit einhergehender Konflikte.
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Was kostet eine Generalvollmacht?

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Die Kosten einer Generalvollmacht sind von Ihrem Aktivvermögen abhängig. Das umfasst die Summe des wirklichen Vermögens, also dem Vermögen auf Konten und Sparbüchern, aber auch in Wertpapieren, Aktien und Immobilien angelegtes Kapital sowie Wertgegenstände, Immobilen und Autos. Zur Berechnung der Notarkosten wird maximal die Hälfte Ihres Vermögens angesetzt. Die Obergrenze des berücksichtigten Vermögens liegt bei 500.000 Euro.

Wenn der Notar die Vollmacht aufsetzt und beglaubigt, liegen die Notarkosten bei einem Vermögen von 50.000 Euro bei etwa bei 80 Euro, bei einem Vermögen von 300.000 Euro bei circa 280 Euro. Wenn Sie die Generalvollmacht selbst aufsetzen und lediglich beglaubigen lassen möchten, sind die Notarkosten deutlich niedriger. Eine Hinterlegung im ZVG kostet Sie lediglich eine Gebühr von ab 13 Euro. Die Abwicklung übernimmt der Notar. Der Zusatz einer Betreuungs- und Patientenverfügung kostet etwa 30 Euro extra.

  • Die Notargebühren variieren je nach Vermögen, das maximal berücksichtigte Vermögen beträgt 500.000 Euro.
  • Wenn Sie die Vollmacht selbst aufsetzen und lediglich beglaubigen lassen, sind die Kosten günstiger.
  • Eine Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister ist mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr von ab 13 Euro verbunden

Ist eine Generalvollmacht ohne Notar gültig?

Nach § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches2 ist eine Generalvollmacht nicht an bestimmte Formalien gebunden. Allerdings ist eine notarielle Beurkundung nötig, damit die Generalvollmacht von Gerichten anerkannt wird. Eine nicht beurkundete Vollmacht wird im schlimmsten Fall nicht gerichtlich in Betracht gezogen und ist damit de facto zwecklos. Dann tritt genau das ein, was durch die Generalvollmacht vermieden werden sollte: Ein Richter bestimmt einen gesetzlichen Betreuer.

Dieser ist nicht zwingend ein Angehöriger und handelt womöglich auch nicht in Ihrem Willen. Nicht selten kommt es vor, dass völlig fremde Menschen als Betreuer abgestellt werden, wenn das Gericht niemanden aus dem direkten Umfeld des Betroffenen als geeignet ansieht. Die Kriterien für die Auswahl sind für Privatpersonen oft nicht ersichtlich. Daher sollte jeder Mensch eine Generalvollmacht für den Notfall haben, diese auch notariell beurkunden und im ZVG hinterlegen lassen.

Wie und wann kann man eine Generalvollmacht widerrufen?

Sie können die Generalvollmacht jederzeit widerrufen. Sie müssen hierzu keine Gründe nennen. Das gilt für jede Form der Vollmacht. Wenn Sie einer Vertrauensperson als Generalbevollmächtigten eingesetzt haben und dies widerrufen möchten, müssen Sie ihm dies schriftlich mitteilen. Ein mündlicher Widerruf ist ungültig. Versenden Sie den Widerruf zu Ihrer eigenen Rechtssicherheit unbedingt per Einschreiben. Der zuvor Bevollmächtigte muss Ihnen die Vollmachtsurkunde im Original wieder aushändigen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.

Beim Widerruf einer Generalvollmacht sollten Sie Ihren Notar umgehend informieren. So kann dieser auch die Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVG) mit dem Widerruf aktualisieren. Auf Wunsch kann die Vollmacht auch aus dem ZVG gelöscht werden. Dann ist allerdings auch der Beweis, dass jemals eine Vollmacht vorhanden war, verschwunden. Falls der zuvor Bevollmächtigte behauptet, er sei immer noch im Besitz der Vollmacht, kann der Verweis auf den Widerruf im Vorsorgeregister bereits als Gegenbeweis dienen.

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Musterdokumente für eine Generalvollmacht

seniorin-mit-dokument.jpg?mode=crop Im Internet finden sich viele Muster oder Vorlagen für eine Generalvollmacht. Von diesen raten wir jedoch ausdrücklich ab. Der Grund: Für ein so umfassendes Dokument sollte immer ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. In der Formulierung der Einzelheiten sind viele Tücken versteckt, die mitunter schwerwiegende Folgen haben. Fehlerhafte oder unbedachte Formulierungen können dazu führen, dass die Vollmacht missbraucht oder fehlgedeutet wird.

Eine erteilte Vollmacht ist zwar jederzeit widerrufbar - tritt aber der Ernstfall ein, in dem der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist, kann kein Widerruf ausgesprochen werden. Auch wenn es sich bei der Generalvollmacht um ein Dokument handelt, das jeder Person nützlich ist, so kann es genauso schädlich sein, wenn es fahrlässig aufgesetzt wird. Machen Sie sich daher im Vorfeld genaustens darüber Gedanken, was Sie wünschen, aber auch was Sie ablehnen. Verschriftlichen Sie Ihre Gedanken stichpunktartig und setzen Sie gemeinsam mit einem Notar die das Vollmachts-Dokument auf.

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Gut zu wissen: Im Zweifel zum Anwalt

Wenn Sie eine Generalvollmacht ausstellen möchten, sollten Sie die Einzelheiten unbedingt mit Ihrem Anwalt oder Notar besprechen. Nur dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.

Die hier genannten Hinweise und Erklärungen sind als unverbindlich zu verstehen und sind keine Rechtsberatung. Daher können wir auch keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen.

Wie lange gilt eine Generalvollmacht?

Grundsätzlich ist eine Generalvollmacht transmortal. Das bedeutet, dass sie auch über den Tod des Ausstellers hinaus gültig ist. Solange der Aussteller lebt, kann er die Generalvollmacht jederzeit widerrufen. Stirbt der Aussteller, können erst die recht­mäßigen Erben die Vollmacht widerrufen. Widerrufen die Erben die Generalvollmacht nicht, gilt sie unbegrenzt weiter.

Es gibt aber Möglichkeiten, die Dauer der Gültigkeit zu begrenzen. Der Zeitraum, in dem die Generalvollmacht gültig sein soll, muss dann schriftlich in der Vollmacht selbst festgehalten werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist muss sie neu aufgesetzt werden. Sonst erlischt die Vollmacht zum angegebenen Datum und der Bevollmächtigte muss die Urkunde an den Aussteller zurückgeben.

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Mit der Generalvollmacht vorsorgen
Expertenmeinung von Eva Flohr, Notarin


1993 wurde in Deutschland das Betreuungsrecht eingeführt. Seither nimmt sich ein Betreuungsgericht derer an, die teilweise oder gar nicht mehr dazu in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Dass ein fremder Betreuer über einen selbst entscheidet, ist vielen aber unangenehm. Mit einer Generalvollmacht kann jeder selbst bestimmen, wer sich im Ernstfall um die eigenen Angelegenheiten kümmert. Notarin Eva Flohr erklärt uns im Experteninterview, für wen eine Generalvollmacht empfehlenswert ist.

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In diese Lage kann jeder kommen: Aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ist man plötzlich nicht mehr imstande, selbstständig zu entscheiden. Mit diesem Gedanken möchten sich die Wenigsten beschäftigen. „Das Thema betrifft unangenehme Lebenssituationen“, erklärt Notarin Eva Flohr im Gespräch. Noch unerwünschter erscheint es aber, einem Fremden die Entscheidungsgewalt in einer solchen Notsituation zu übertragen. Doch genau vor diese vollendete Tatsache werden viele Familien gestellt, wenn ein geliebter Mensch plötzlich nicht mehr selbstständig ist, aber keine Vollmacht vorhanden ist. Auf die Frage, wem sie eine Generalvollmacht empfehlen würde, antwortet die Expertin daher sehr bestimmt: „Jedem.“

Vorsicht ist allerdings vor Musterlösungen geboten. Kostenlose Generalvollmacht-Muster finden sich in abertausenden Versionen im Internet. Expertin Eva Flohr hält von diesen Muster-Vollmachten nichts: „Keiner übernimmt hierfür die Haftung. Die Kompetenz des Autors ist nicht ersichtlich.“ Wer sich an den kostenlosen Vorlagen im Internet bedient, läuft also Gefahr, ein ungültiges Vorsorgedokument zu erstellen. Das fällt meistens erst im Ernstfall auf – doch dann ist es zu spät. Denn zum Zeitpunkt der Erstellung einer Vollmacht muss der Vollmachtgeber handelsfähig, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, sein. Die Expertin empfiehlt daher immer, direkt einen Notar bei der Erstellung jeglicher Vollmachten hinzuzuziehen.

"Falls Sie Personen in Ihrer Umgebung haben, denen Sie vertrauen: Erteilen Sie ihnen eine notarielle Vollmacht."
Eva Flohr, Notarin und Vollmacht-Expertin

Denn die Kosten einer notariell beglaubigten Generalvollmacht sind überschaubar. Sie richten sich nach dem Wert des Vermögens und beginnen bereits bei 60 Euro. Weitaus teuer wird es, wenn keine Generalvollmacht vorliegt: „Ein Betreuungs­verfahren mit Berufsbetreuer kostet bei einem Vermögen von 300.000 Euro bereits etwa 10.000 Euro pro Jahr“, warnt die Expertin. Wer kurzfristig Kosten sparen will, bezahlt auf lange Sicht also oft deutlich mehr. Eine Beurkundung bietet zusätzliche Sicherheit, denn der Notar behält die Urschrift, also das Original. "Geht eine Ausfertigung verloren, kann der Notar jederzeit eine neue erstellen. Bei einer Beglaubigung gibt es nur eine Urkunde.", erklärt die Expertin.

Mit einer rechtssicheren Generalvollmacht sind keine zusätzlichen Vollmachten nötig. "Eine Generalvollmacht deckt alles ab, insbesondere alle vermögens­rechtlichen Angelegenheiten, aber auch alle persönlichen Angelegenheiten", erläutert Eva Flohr. Das schließt auch Fragen der Gesundheitssorge mit ein. Der Vollmachtgebende entscheidet bei der Erstellung selbst, wer in seinem Willen handeln darf und soll. So greift kein fremder Betreuer in die privaten Angelegen­heiten ein. Und genau das wünschen sich die meisten Menschen – auch im Ernstfall von den Liebsten geschützt zu werden. Das findet auch die Expertin: "Wesentliche Entscheidungen sollten ausschließlich von der Familie getroffen werden."


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Über die Expertin

Eva Flohr ist Notarin. In ihrer Kanzlei mit Sitz im rheinhessischen Alzey befassen sie und ihr Team sich mit vielfältigen Bereichen aus der vorbeugenden Rechtspflege. Damit ist sie Expertin für Vollmachten aller Art.

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Antworten auf die häufigsten Fragen

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Eine Generalvollmacht ist eine der umfangreichsten Vollmachten und erlaubt dem Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften zu vertreten. Wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist, wird der Wille trotzdem durch eine präzise formulierte Generalvollmacht durchgesetzt.

Die Kosten einer Generalvollmacht sind vom Vermögen des Vollmachtgebers abhängig. Bei einem Vermögen von 50.000 Euro kostet die Erstellung und Beurkundung etwa 80 Euro, bei einem Vermögen von 300.000 Euro etwa 280 Euro. Die Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVG) ist ratsam und gegen eine Gebühr von ab 13 Euro möglich.

Eine Generalvollmacht eignet sich grundsätzlich für jede Person ab 18 Jahren, die im Ernstfall eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung des eigenen Willens beauftragen möchte. Liegt keine notariell beglaubigte Generalvollmacht vor, bestimmt ein Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Dieser kann auch eine völlig fremde Person sein, die nicht unbedingt im Willen des Betroffenen handelt.

Eine Generalvollmacht beinhaltet eine umfassende Vertretung in allen Rechtsgeschäften. Umfang und Geltungsbereich sowie -zeitraum sind individuell in der Vollmacht bestimmbar. Die Generalvollmacht kann auch zeitlich begrenzt erteilt werden.

Nein, allerdings sollte es sich unbedingt um eine Vertrauensperson handeln. Im Ernstfall soll der Bevollmächtigte im Willen des Vollmachtgebers entscheiden und handeln.

Ein Widerruf ist jederzeit ohne der Angabe von Gründen möglich. Das ist Ihr gutes Recht. Der Widerruf muss dem Bevollmächtigten schriftlich mitgeteilt werden und dieser muss die Originalurkunde wieder an den Vollmachtgeber aushändigen. Der Widerruf sollte Ihrem Notar mitgeteilt werden und als solcher im Zentralen Vorsorgeregister markiert werden.

Ja, das ist dringend empfehlenswert. Damit die Generalvollmacht auch zweifellos von Gerichten anerkannt wird, ist eine notarielle Beurkundung nötig. Es ist ohnehin ratsam, sich bei der Erstellung notarielle Hilfe einzuholen, um fehlerhaften oder unpräzisen Formulierungen vorzubeugen.

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Spezialvollmacht. Die Generalvollmacht beinhaltet eine Mehrzahl einzelner Spezialvollmachten, zum Beispiel einer Betreuungsverfügung, einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Bankvollmacht.

Eine Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVG) ist ratsam und mit einer Gebühr ab 13 Euro kostengünstig möglich. Ein Notar übernimmt die Abwicklung des Eintrags.

Vor allem bei der Formulierung der Einzelheiten gibt es für Verbraucher oft Probleme. Als einer der umfassendsten Vollmachten ist die Erstellung mit vielen Komplikationen und großem Potential für Fehler oder ungenaue Formulierungen verbunden. Damit geht auch ein großes Missbrauchsrisiko einher. Auch die Auswahl des Bevollmächtigten ist daher sehr wichtig. Es sollte immer ein Notar oder Anwalt in die Erstellung mit einbezogen werden.

Es gibt im Internet viele Musterformulierungen für Generalvollmächte – von diesen ist allerdings dringend abzuraten. Die Generalvollmacht umfasst im weitesten Sinne alle Entscheidungen Ihres Lebens und sollte peinlichst genau formuliert werden. Alles, was Sie kategorisch ablehnen, muss unbedingt im Dokument ausgeschlossen werden. Wenden Sie sich immer an einen Notar.

Von vornherein sind in der Generalvollmacht die sogenannten höchstpersönlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. Hierzu zählen mitunter die Eheschließung, die Scheidung einer Ehe und die Erstellung eines Testaments. Alles, was Sie persönlich ablehnen, muss auch in der Vollmacht ausgeschlossen werden.

Als größte Pflegeberatung Deutschlands beraten wir Sie gerne zu allen pflegerelevanten Themen, helfen Ihnen die Zuschüsse der Pflegekasse optimal zu nutzen und vermitteln Ihnen bei Bedarf auch unverbindliche Angebote von Anbietern aus Ihrer Region. Dieser Service ist für Sie kostenlos. Beachten Sie aber, dass wir keine Rechtsberatung durchführen.

Herz und Hand Das sagen unsere Klienten

1 Zentrales Vorsorgeregister: "Jahresbericht 2019" zurück zum Text ⇑

2 Bundesamt der Justiz und für Verbraucherschutz: "§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters"

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