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Elektrorollstuhl: Das richtige Modell finden.

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Elektrorollstuhl Zuschuss

Zuschuss für den Elektrorollstuhl schon beantragt?

Ein Elektrorollstuhl kann die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und somit die Lebensqualität Ihres Angehörigen erhöhen. Leidet Ihr Angehöriger unter einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit, kann die Anschaffung eines Elektrorollstuhls die ideale Lösung sein.

Für die Fortbewegung mit einem elektrischen Rollstuhl wird die eigene Körperkraft nicht benötigt, wie es bei klassischen Modellen der Fall ist. So kann die Selbständigkeit Ihres Angehörigen trotz Einschränkung weitestgehend beibehalten werden.

Elektrorollstühle gibt es sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich, auch Kombi-Modelle gibt es auf dem Markt zu erwerben. Vor einem Kauf sollten immer die individuellen Bedürfnisse Ihres Angehörigen berücksichtigt werden.

Die Kosten für einen Elektrorollstuhl beginnen bei 2.400 Euro, gebrauchte Modelle erhalten Sie entsprechend günstiger. Diese müssen bei medizinischer Notwendigkeit nicht oder nur teilweise von Ihrem Angehörigen getragen werden.

Für eine Kostenübernahme ist in den meisten Fällen die Krankenkasse zuständig, jedoch muss Ihr Angehöriger entsprechende Voraussetzungen erfüllen.

Informieren Sie sich hier ausführlich über die Zuschüsse für einen Elektrorollstuhl.

In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Elektrorollstuhl Zuschuss
  • Die Krankenkasse bezuschusst die Anschaffung eines E-Rollstuhls.
  • Es verbleibt eine gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro.
  • Für eine Antragstellung wird eine ärztliche Verordnung benötigt.

Zuschuss der Krankenkasse

Die Kosten für einen Elektrorollstuhl können von der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenenfalls übernommen werden. Diese übernimmt grundsätzlich Kosten für Hilfsmittel, die medizinisch notwendig sind. Diese Notwendigkeit wird durch ein Rezept vom Arzt Ihres Angehörigen bestätigt.

Entsprechende Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet. Dieses umfasst alle Hilfsmittel, die aufgrund des medizinischen Nutzens, verordnungsfähig sind und somit von der Krankenkasse bezuschusst werden.

Jedes Produkt, das im Hilfsmittel gelistet wird, bekommt zudem eine entsprechende Hilfsmittelnummer, diese muss sich für eine Kostenübernahme im ärztlichen Rezept wiederfinden. Elektrorollstühle sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, jedoch werden die Kosten nicht für jedes Modell übernommen.

Nach einer ärztlichen Verschreibung muss die zuständige gesetzliche Krankenkasse, die Kostenübernahme für das gewünschte Rollstuhl-Modell genehmigen. Für Ihren Angehörigen bleibt in diesem Fall lediglich eine gesetzliche Zuzahlung von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro.

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Unser Tipp: Befreiung beantragen

Die Zuzahlungen für medizinisch notwendige Hilfsmittel können sich bei einer Pflegebedürftigkeit schnell summieren. Daher kann Ihr Angehöriger unter Umständen eine Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragen.

Die Krankenkasse entscheidet letzten Endes, für welches Modell die Kosten übernommen werden. Dies kann ein neuer, aber auch ein gebrauchter E-Rollstuhl sein. Krankenkassen arbeiten meist mit Sanitätshäusern zusammen, somit beschränken sich die Angebote auf diese Hersteller.

Die Sanitätshäuser sind verpflichtet Ihrem Angehörigen immer mindestens ein Produkt vorzustellen, bei dem keine zusätzlichen Kosten, abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung, auf Ihren Angehörigen zukommen.

Sollte Ihr Angehöriger auf eine zusätzliche Ausstattung aufgrund von medizinischer Notwendigkeit angewiesen sein, ist die Wahrscheinlichkeit ein neues Modell zu erhalten höher.

Hat Ihr Angehöriger Sonderwünsche, die jedoch nicht unbedingt medizinisch notwendig sind, wird die Krankenkasse diese Kosten nicht tragen. Es ist jedoch möglich, dass die Kasse einen Teil der Kosten übernimmt und Ihr Angehöriger die übrigen Kosten trägt.

Informieren Sie sich unbedingt vorab bei Ihrer Krankenkasse, da jede Kasse individuelle Regelungen hat, bezüglich der Kulanz einer Kostenübernahme. Zudem wird jeder Antrag als Einzelfall geprüft, da vorgeschriebene medizinische Voraussetzungen vorliegen müssen.

Sie möchten sich einen Gesamteindruck zum Thema Elektrorollstuhl verschaffen? Dann lesen Sie gerne auf unserer Hauptseite weiter.

Voraussetzungen & Einschränkungen für eine Kostenübernahme

Damit die Krankenkasse die Kosten eines Elektrorollstuhls für Ihren Angehörigen übernimmt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die medizinische Notwendigkeit durch den Arzt Ihres Angehörigen nachgewiesen werden.

Zusätzlich wird eine ausführliche Begründung benötigt. Der Grund für eine Verschreibung kann beispielsweise eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung sein, welche die Eigenständigkeit deutlich mindert. Umso detaillierter die Begründung des Arztes ist, desto wahrscheinlicher ist eine Kostenübernahme seitens der Krankenkassen.

Auf dem ärztlichen Rezept muss zudem das genaue Elektrorollstuhl-Modell samt Hilfsmittelnummer eingetragen sein. Dieses wird zusammen mit einem Kostenvoranschlag des entsprechenden Sanitätshauses eingereicht.

elektrorollstuhl-modelle-kombimodelleDie Krankenkasse prüft bei einer Antragstellung, ob das gewünschte Hilfsmittel die Mobilitätseinschränkung Ihres Angehörigen behebt, mildert oder vorbeugt. Weiterhin wird geprüft, ob andere kostengünstigere Hilfsmittel, wie beispielsweise manuelle Rollstühle, ausreichend für die Situation Ihres Angehörigen sind.

Im Hilfsmittelverzeichnis sind Elektrorollstühle zwar gelistet, jedoch nur Modelle mit einer maximalen Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde. Elektrorollstühle mit einer höheren Geschwindigkeit gelten nicht als Hilfsmittel im rechtlichen Sinne und werden daher auch nicht von der Krankenkasse bezuschusst.

Modelle mit einer Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde sind für lange Strecken eher weniger geeignet. Zudem werden faltbare und leichte Modelle ebenfalls nicht von der Krankenkasse für eine komplette Kostenübernahme zugelassen.

Antragstellung bei der Krankenkasse

Bevor Sie einen Antrag bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen stellen können, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Der Arzt Ihres Angehörigen sollte in dieser Verordnung so detailliert wie möglich begründen, weshalb ein E-Rollstuhl für Ihren Angehörigen benötigt wird.

Andernfalls kann der Eindruck entstehen, dass ein manueller Rollstuhl möglicherweise für Ihren Angehörigen völlig ausreichend ist. Daher wird auch ein Nachweis benötigt, der belegt, dass eine Einschränkung hinsichtlich Kraft oder der Greifunktion vorliegt.geld-50-euro-scheine-1920-1440.jpg?mode=crop

Zudem sollte der behandelnde Arzt eine Bescheinigung ausstellen, dass Ihr Angehöriger weiterhin in der Lage ist, einen Elektrorollstuhl bedienen zu können.

Im nächsten Schritt suchen Sie mit Ihrem Angehörigen ein Sanitätshaus auf. Dieses sollte bereits mit der Krankenkasse Ihres Angehörigen zusammenarbeiten. Hier werden Sie fachkundig beraten und passende Modelle werden Ihnen vorgeschlagen.

Hat Ihr Angehöriger sich für ein Modell entschieden, lassen Sie sich die entsprechende Hilfsmittelnummer geben und teilen diese dem zuständigen Arzt mit. Die Hilfsmittelnummer muss zwingend im ärztlichen Rezept vermerkt werden.

Mit dem vollständigen Rezept des Arztes gehen Sie in das Sanitätshaus und lassen sich einen entsprechenden Kostenvoranschlag für das ausgewählte Modell geben. Diesen reichen Sie zusammen mit der Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Die meisten Sanitätshäuser beantragen für Sie das entsprechende Modell direkt bei der Krankenkasse.

Nach Einreichung des Antrags hat die Krankenkasse in der Regel drei Wochen Zeit, den Antrag Ihres Angehörigen zu prüfen. Sollte der Medizinische Dienst der Krankenkassen zu einer zusätzlichen Prüfung im Zuhause Ihres Angehörigen eingeschaltet werden, kann die Antwort der Kasse bis zu fünf Wochen dauern.

Liegen alle benötigten Unterlagen sowie eine ausführliche und naheliegende Begründung für die medizinische Notwendigkeit eines E-Rollstuhls vor, steht einer Bewilligung seitens der Kasse grundsätzlich nichts im Wege. Bedenken Sie jedoch, dass die Krankenkasse immer Einzelfallentscheidungen trifft.

Ihr Antrag bei der Krankenversicherung wurde abgelehnt?

Nicht selten kommt es vor, dass die Krankenkasse einen Antrag ablehnen und somit die Notwendigkeit eines elektrischen Rollstuhls nicht anerkennen. In diesem Fall haben Sie vier Wochen Zeit, einen Widerspruch bei der Kasse einzureichen.

In diesem Widerspruch sollte Ihr Angehöriger detailliert schildern, weshalb das Hilfsmittel im Alltag dringend benötigt wird. Bitten Sie zudem den Arzt Ihres Angehörigen, die entsprechenden Einschränkung erneut sehr ausführlich zu schildern.

Geht ein Widerspruch bei der Krankenkasse ein, wird in der Regel, wenn noch nicht geschehen, der Medizinische Dienst der Krankenkassen eingeschaltet, um die Verordnung sowie die vorhandene Einschränkung zu prüfen. In vielen Fällen bewilligen die Krankenkassen einen E-Rollstuhl nach einer erneuten Prüfung.

Die Krankenkasse ist Hauptansprechpartner, wenn es um die Bezuschussung eines elektrischen Rollstuhls geht. Sollte diese eine Bezuschussung für Ihren Angehörigen verweigern, hat er unter Umständen die Möglichkeit, einen Zuschuss vom Sozialamt, der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung zu erhalten.

Wichtig zu wissen ist hierbei, dass diese Leistungsträger grundsätzlich nicht für eine Kostenübernahme eines E-Rollstuhls zuständig sind und nur in Ausnahmefällen entsprechende Kosten übernehmen. Zudem prüfen diese Träger die finanzielle Situation Ihres Angehörigen ausführlich.

Sollte Ihr Angehöriger einen Teil der Kosten oder die gesamten Kosten eines E-Rollstuhls tragen, hat er weiterhin die Möglichkeit, diese Kosten bei der Steuererklärung mit anzugeben. Diese Kosten können als sogenannte „außergewöhnliche Belastung” bei der Steuer geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich dem Finanzamt zusätzlich ein ärztliches Rezept vorzulegen.

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Rollstuhl-Miete in Erwägung ziehen

Sollte die Mobilitätseinschränkung Ihres Angehörigen nur temporär bestehen, könnten Sie gegebenenfalls über die Anmietung eines elektrischen Rollstuhls nachdenken. Bei längerer Nutzung ist die Miete eines E-Rollstuhls jedoch nicht wirtschaftlich.

Kostenübernahme der Folgekosten

Bei vielen Hilfsmitteln entstehen neben den Anschaffungskosten auch weitere Folgekosten, die es zu finanzieren gilt.

Bei verschriebenen Hilfsmitteln besteht die Möglichkeit, entstandene Stromkosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Dafür müssen Sie ebenfalls einen Antrag stellen – bei den meisten Krankenkassen ist ein formloser Antrag ausreichend.

Die Krankenkassen sind bei der Stromkostenerstattung sehr kulant, weshalb eine Erstattung bis zu vier Jahre rückwirkend möglich ist. Bei häufiger Nutzung des elektrischen Rollstuhls kommen im Jahr einige Kosten zusammen, weshalb sich ein entsprechender Antrag definitiv lohnt. Einige Krankenkassen zahlen eine feste Pauschale aus, andere übernehmen exakt die entstandenen Kosten.

Neben den Stromkosten kommen zusätzlich Wartungskosten auf Ihren Angehörigen zu. Die Sicherheit sollte immer im Fokus stehen, daher ist eine regelmäßige Wartung des E-Rollstuhls dringend notwendig. Mit der Zeit entstehen zwangsläufig Verschleißerscheinungen, daher sollte die Kostenfrage für eine Reparatur vorab miteinkalkuliert und geklärt werden.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Elektrorollstuhl ist dieser meist eine Leihgabe des entsprechenden Sanitätshauses. Daher kommen diese meist auch für Kosten notwendiger Reparaturen und Wartungen auf. Beträgt die Reparaturzeit mehr als zehn Tage, ist das Sanitätshaus verpflichtet, Ihrem Angehörigen einen Ersatzrollstuhl zur Verfügung zu stellen.

Sollte der Schaden am E-Rollstuhl aus eigenem Verschulden entstanden sein, muss Ihr Angehöriger selbst für die Kosten aufkommen.

War der elektrische Rollstuhl eine private Anschaffung, ohne die Beteiligung der Krankenkasse, muss Ihr Angehöriger auch selbst für Wartungs- und Reparaturkosten aufkommen. Viele Anbieter bieten jedoch Servicepakte, die notwendige Wartungen bereits abdecken.

Weitere Zuschüsse für Barrierefreiheit

Barrierefreiheit sollte im Zuhause Ihres Angehörigen unbedingt gegeben sein, um ihm seine Selbständigkeit weiterhin erhalten zu können. Die Pflegekasse bezuschusst notwendige Umbaumaßnahmen im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.

Diese sollen die Finanzierung von notwendigen Umbauten ermöglichen, sodass Ihr Angehöriger möglichst langfristig barrierefrei leben kann. Maßnahmen können komplexe Umbauten meinen, aber auch die Anbringung von technischen Hilfsmitteln, wie beispielsweise Haltegriffen oder Lichtschaltern.

Voraussetzung für den Zuschuss der Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad Ihres Angehörigen. Die Höhe des Pflegegrades ist dabei nicht relevant, bereits ab Pflegegrad 1 kann die Umbaumaßnahme mit insgesamt bis zu 4.000 Euro bezuschusst werden. Zudem wird eine gewünschte Maßnahme nur bezuschusst, wenn der Umbau die Selbständigkeit Ihres Angehörigen erhöht oder die häusliche Pflege für Ihren Angehörigen ermöglicht bzw. vereinfacht.

Förderfähige Maßnahmen können den gesamten Wohnbereich inklusive Treppenhaus und Außenbereich betreffen.

plattformlift_kosten_gebrauchtkaufInsbesondere Treppenstufen können eine große Hürde darstellen, vor allem bei Nutzung eines Rollstuhls. Der Einbau eines Hub- oder Plattformlifts kann für Ihren Angehörigen daher die ideale Lösung sein.

Ein Hublift wird neben einer bestehenden Treppe angebracht, verläuft vertikal und kann eine Höhe von bis zu 1,80 Meter überwinden. Ein Plattformlift besteht aus einer Plattform mit entsprechenden Haltesicherungen. Anders als der Hublift verläuft dieser Lift entlang der Treppe. Beide Modelle können im Innen- und Außenbereich eingebaut werden. Ihr Angehöriger kann mit seinem Rollstuhl auf die Plattform fahren, ein Umsteigen auf den Lift ist demnach nicht notwendig.

Die Kosten für einen Hublift liegen zwischen 10.000 und 15.000 Euro, die Kosten für einen Plattformlift beginnen bei 8.000 Euro. Die Kosten für einen Plattformlift sind sehr stark vom Verlauf der Treppe abhängig.

Der Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von 4.000 Euro kann für den Einbau eines Treppenlifts verwendet werden. Die zusätzlichen Kosten müssen von Ihrem Angehörigen selbst getragen werden. Andernfalls bietet auch die KfW-Bank einen Zuschuss für barrierefreies Wohnen. Für diesen Zuschuss muss kein anerkannter Pflegegrad nachgewiesen werden. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf maximal 6.250 Euro.

Neben dem Treppenhaus gibt es auch im Badezimmer die Möglichkeit den Zuschuss der Pflegekasse zu nutzen. Beispielsweise kann der Einstieg in eine Badewanne zu einer unüberwindbaren Hürde geworden sein.

Möchte Ihr Angehöriger dennoch nicht auf seine geliebte Badewanne verzichten, kann der Einbau einer Badewannentür den Einstieg deutlich erleichtern. Sollte Ihr Angehöriger auf Pflege angewiesen sein, kann der Einbau einer Badewannentür auch diese für Pflegekräfte und pflegende Angehörige erleichtern. Die Kosten für eine Badewannentür beginnen bei 1.200 Euro und können somit durch den Zuschuss der Pflegekasse komplett gedeckt werden. homelift-zuschuss-badewannentuer

Bei Nutzung eines Rollstuhls ist die bessere Lösung der Umbau von Wanne zur Dusche. Hierbei wird die bestehende Badewanne ausgebaut und an gleicher Stelle eine ebenerdige Dusche eingebaut, sodass Ihr Angehöriger samt Rollstuhl in die Dusche fahren kann. Der Umbau von Wanne zur barrierefreien Dusche beginnt kostentechnisch bei 6.000 Euro.

Neben Umbaumaßnahmen im Zuhause, hat Ihr Angehöriger außerdem Anspruch auf sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel seitens der Pflegekasse. Diese meinen Hygieneprodukte, welche die Pflege Ihres Angehörigen sicherer und einfacher machen sollen. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Bettschutzeinlagen, Mundschutze und Desinfektionsmittel.

Diese sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, für einen Zuschuss wird kein ärztliches Rezept benötigt, ein anerkannter Pflegegrad ist ausreichend.

Die Pflegekasse bezuschusst Pflegehilfsmittel mit einem maximalen Betrag von 40 Euro pro Monat. Diese werden individuell nach den Bedürfnissen Ihres Angehörigen ausgewählt und bei Wunsch direkt an ihn nach Hause versendet.

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Antworten auf die häufigsten Fragen

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Ein Elektrorollstuhl ist ein elektrisch angetriebener Rollstuhl mit möglichen Geschwindigkeiten von 6 bis 15 Kilometern pro Stunde. Die Anschaffung ist dann für Ihren Angehörigen sinnvoll, wenn die Mobilität und Greiffunktion stark eingeschränkt sind.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen elektrischen Rollstuhl unter Umständen bei Vorlage eines ärztlichen Rezeptes und einer ausführlichen Begründung hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit.

Zudem werden nur Kosten für Modelle übernommen, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind und die eine maximale Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde aufweisen.

Vor der Antragstellung bei der Krankenkasse benötigt Ihr Angehöriger ein ärztliches Rezept. Mit diesem gehen Sie in ein Sanitätshaus und suchen das passende Modell für Ihren Angehörigen.

Die Hilfsmittelnummer des Modells teilen Sie dem Arzt Ihres Angehörigen anschließend mit. In den meisten Fällen übernimmt das Sanitätshaus bei vorliegendem Rezept direkt die Antragstellung bei der Krankenkasse.

Sollte die Krankenkasse den Antrag Ihres Angehörigen ablehnen, hat er die Möglichkeit innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch einzulegen.

Unter Umständen übernimmt die Krankenkasse ebenfalls die entstandenen Stromkosten bei Nutzung eines elektrischen Rollstuhls.

Zudem übernimmt das Sanitätshaus bei einer Leihgabe die Kosten für Wartung sowie Reparatur von nicht selbstverschuldeten Schäden.

Gerne lassen wir Ihnen eine Liste mit Elektrorollstuhl-Anbietern in Ihrer Region per E-Mail zukommen. Dann können Sie ganz in Ruhe vergleichen und sich für den besten Anbieter entscheiden. Dieser Service ist für Sie kostenlos und unverbindlich.