Kurzzeitpflege | Zuschüsse, Antrag & Alternativen
Kurzzeitpflege: Das müssen Sie wissen
Die Kurzzeitpflege überbrückt Notsituationen: Können Sie die Pflege Ihres Angehörigen vorübergehend nicht übernehmen, erhalten Sie so einen Pflegeersatz. Wenn Sie nach einem Unfall oder Sturz eine neue Pflegeform für Ihren Angehörigen finden müssen, können Sie sich für die Entscheidung Zeit nehmen.
In der Kurzzeitpflege wird Ihr Angehöriger rund um die Uhr durch professionelles Pflegepersonal versorgt. Sie können die Kurzzeitpflege für ein paar Tage oder auch für eine längere Zeit nutzen – ab Pflegegrad 2 haben Sie jährlich einen Anspruch auf acht Wochen.
Das sollten Sie unbedingt über die Kurzzeitpflege wissen:
- Was ist Kurzzeitpflege?
- Kurzzeitpflege: Kosten
- Welche Zuschüsse gibt es für die Kurzzeitpflege?
- Entlastungsbudget 2025
- Kurzzeitpflege beantragen – so geht’s
- Vor- & Nachteile
- Erfahrungsbericht
In den häufigsten Fragen finden Sie eine kompakte Übersicht.
- Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Überbrückungspflege.
- Der jährliche Anspruch beträgt acht Wochen ab Pflegegrad 2.
- Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss von bis zu 3.386 Euro im Jahr.
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Was ist Kurzzeitpflege?
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine überbrückende Pflege zur Bewältigung von Krisensituationen. Sie schließt Versorgungslücken, wenn Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird oder für kurze Zeit eine umfassendere Pflege braucht.
Gründe für solche Krisensituationen sind zum Beispiel:
- Ihr Angehöriger ist nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung plötzlich pflegebedürftig und Sie brauchen Zeit, um die weitere Pflege zu planen.
- Sie pflegen Ihren Angehörigen bereits zu Hause und er benötigt vorübergehend verstärkt Pflege, beispielsweise während der Genesung nach einer Operation.
- Sie sind als pflegender Angehöriger verhindert oder krank und finden keine private Vertretung.
Für die Kurzzeitpflege zieht Ihr Angehöriger vorübergehend vollstationär in ein Pflegeheim ein, wo er medizinisch versorgt und betreut wird. Die Dauer ist dabei auf 56 Tage beziehungsweise acht Wochen im Jahr begrenzt.
Kurzzeitpflege: Kosten
Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Wie auch bei der stationären Langzeitpflege sind das vor allem Kosten für Pflege und Betreuung, sowie Investitionskosten und Kosten für Unterkunft und Versorgung.
- Pflegekosten
Die Leistung hierbei sind die Grundpflege und Behandlungspflege, wie Duschen, Baden, Hilfe beim An- und Ausziehen, das Wechseln von Verbänden und die Kontrolle von Wunden. Auch Medikamente, Hilfsmittel und soziale Betreuung werden hier abgedeckt. Die Kosten unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung und sind abhängig vom Pflegeaufwand. Übliche Tagessätze für die Kurzzeitpflege liegen bei etwa 80 Euro. - Investitionskosten
Je nach Pflegeheim und Bundesland können Investitionskosten erhoben werden, die dann anteilig auf alle Bewohner umgelegt werden. Investitionskosten werden für die Herstellung, Anschaffung sowie der Instandsetzung von Gebäuden und technischen Anlagen verwendet. Hierzu zählen beispielsweise Tische, Stühle und Betten. Im Durchschnitt können Sie hier mit etwa zehn Euro pro Tag rechnen. - Hotelkosten
Hotelkosten meinen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Kosten sind vergleichbar mit den Kosten eines Hotelzimmers mit Vollpension und variieren je nach Größe und Ausstattung des Zimmers. Die Höhe liegt bei ungefähr 30 Euro pro Tag. Einzelne Bestandteile sind hierbei die Reinigung des Zimmers, die Entsorgung des Mülls sowie weitere Leistungen rund um die wohnliche Versorgung Ihres Angehörigen.
Liegt ein Pflegegrad vor, erhalten Sie für die Kurzzeitpflege Zuschüsse von der Pflegekasse. Dabei werden allerdings lediglich die Kosten für pflegerische Tätigkeiten bezuschusst.
Voraussetzung hierbei ist die Zulassung der stationären Pflegeeinrichtung zur Kurzzeitpflege. Die Kosten, die über den Zuschuss hinaus gehen, müssen Sie oder Ihr Angehöriger als sogenannten Eigenanteil selbst zahlen. Außerdem zählen auch die Kosten für Investitionen sowie Unterkunft und Versorgung im Pflegeheim prinzipiell zum Eigenanteil.
Welche Zuschüsse gibt es für die Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 die Kosten der Pflegeleistungen, wenn die Kurzzeitpflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung stattfindet.
Diese Kurzzeitpflege-Zuschüsse sind unabhängig vom Pflegegrad. Die Pflegekasse zahlt Ihrem Angehörigen ab Pflegegrad 2 einen Zuschuss von 1.854 Euro im Jahr für die vorübergehende Unterbringung und die dadurch entstehenden Kurzzeitpflege-Kosten. Allerdings schöpfen Personen mit höheren Pflegegraden die 1.854 Euro durch die aufwendigere Pflege schneller aus.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit zusätzlich ungenutzte Fördermittel aus der Verhinderungspflege zu 100 Prozent für die Finanzierung der Kurzzeitpflege zu nutzen. Somit kann sich ein maximaler Betrag aus dem Budget der Kurzzeitpflege und aus dem der Verhinderungspflege von 3.539 Euro ergeben.
Ab Pflegegrad 1 können Sie den sogenannten Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für die Kosten der Unterkunft und Versorgung sowie der Investitionskosten nutzen.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad- Für Notfälle ist die Kurzzeitpflege seit dem 1. Januar 2016 auch ohne Pflegegrad möglich. Wenn Ihr Angehöriger nach einem Unfall oder einem Krankenhausaufenthalt plötzlich pflegebedürftig ist, gewinnen Sie durch die Kurzzeitpflege Zeit, um weitere Maßnahmen zu treffen.
In diesem Fall kommt die Krankenkasse für die Kosten der Pflegeleistungen für die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad auf. Wenn absehbar ist, dass die Pflegebedürftigkeit dauerhaft bestehen wird, sollte ein Pflegegrad beantragt werden, um Zuschüsse der Pflegekasse zu erhalten.
Die Pflegekasse unterstützt bei den Kosten für Pflege und Betreuung. Darüber hinaus entstehen durch die Kurzzeitpflege Kosten für Unterkunft, Versorgung und Investitionen, die von Ihrem Angehörigen selbst zu tragen sind.
Dieser Eigenanteil kann als außergewöhnliche Belastung im Rahmen einer Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschritten ist. Für weitere Informationen sprechen Sie mit Mitarbeitern des Finanzamtes oder einem Steuerberater.
Können die zusätzlichen Kosten nicht von der Rente oder angespartem Vermögen bezahlt werden, können Sie sich an das Sozialamt wenden und erfragen, ob Ihrem Angehörigen eine Kostenübernahme zusteht. Die Unterstützung des Sozialamtes nennt sich Hilfe zur Pflege und ist die letzte Instanz, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.
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Entlastungsbudget 2025
Durch einen kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag, das sogenannte neue Entlastungsbudget, können die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler genutzt werden. Dieses Budget ist im Zuge des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsbudget (PUEG) bestimmt worden und legt die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zusammen.
Die Verhinderungspflege unterstützt Sie wie auch die Kurzzeitpflege bei der Pflege, um einen gewissen Zeitraum zu überbrücken. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege nicht stationär, sondern ambulant in häuslicher Umgebung statt.
Pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 stehen damit bis zu 3.539 Euro für die flexible Nutzung beider Leistungen zu Verfügung. Die Anforderungen der Verhinderungspflege werden an die der Kurzzeitpflege angepasst:
- Beide Leistungen können pro Kalenderjahr für bis zu acht Wochen beansprucht werden (Verhinderungspflege vorher: sechs Wochen).
- Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeld wird auf bis zu acht Wochen erhöht.
- Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt als Voraussetzung für die Verhinderungspflege.
Gut zu wissen
Das neue Entlastungsbudget ist vom Entlastungsbetrag zu unterscheiden:
► Das Entlastungsbudget ist nur für die Finanzierung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gedacht.
► Der Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und ist ein monatlicher zusätzlicher Zuschuss der Pflegekasse, für die häusliche Pflege, in Höhe von 131 Euro pro Monat.
Kurzzeitpflege beantragen – so geht’s
Um die Zuschüsse zur Kurzzeitpflege zu erhalten, müssen Sie einen Antrag direkt bei Ihrer Pflegekasse stellen. Im Falle einer Verschreibung durch den Hausarzt reichen Sie ihn bei der Krankenkasse ein.
Wichtig ist, dass Sie den Antrag so früh wie möglich stellen. Planen Sie bei vorhersehbaren Ereignissen wie Operationen oder Urlauben ein mehrwöchiges Zeitfenster zwischen Antrag und Start der Kurzzeitpflege ein.
Wenn Sie Kurzzeitpflege beantragen, fragen die Kassen nach:
- Name, Wohnort, Geburtstag und Versichertennummer des Pflegebedürftigen
- Name der abwesenden Pflegeperson
- Grund für die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege/ die Abwesenheit der Pflegeperson
- Angaben zu bevorzugten Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- Angaben zur Aufstockung und zur Kombination von Zuschüssen
Vor- und Nachteile der Kurzzeitpflege
Damit Sie die richtige Entscheidung treffen können, müssen Sie sowohl die Vor- als auch die Nachteile der Kurzzeitpflege bedenken. Wir haben diese hierzu kompakt für Sie zusammengefasst:
- Die Kurzzeitpflege überbrückt Krisensituationen, in denen die Pflege sonst nicht gewährleistet ist.
- Die Pflege- oder Krankenkassen zahlen jährlich 1.854 Euro Zuschuss zur Kurzzeitpflege.
- Sie können dieses Budget auf 3.386 Euro aufstocken, wenn Sie es mit ungenutzten Zuschüssen der Verhinderungspflege kombinieren.
- Die Versorgungs- und Unterbringungskosten zahlen Sie privat.
- Auch die Investitionskosten sind Eigenanteil.
- Die Wartelisten für die Einrichtungen sind meist lang.
Alternative zur Kurzzeitpflege
In manchen Fällen genügt eine Tages- und Nachtpflege als Alternative zur Kurzzeitpflege. Hier ist Ihr Angehöriger stundenweise tagsüber oder in der Nacht in einer teilstationären Einrichtung untergebracht. Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Zuschüsse der Pflegekasse.
Kurzzeitpflege nach dem Sturz
Ein persönlicher Erfahrungsbericht von Renate M.
In schweren Zeiten ist guter Rat teuer - oder auch nicht: Denn nach der kostenlosen Beratung konnte Renate M. schnell eine Entscheidung treffen, die ihrer Mutter nach einem Unfall weiterhelfen konnte. Hier berichtet sie von ihren Erfahrungen mit der Kurzzeitpflege.

Als meine Mutter nach einem Oberschenkelhalsbruch wieder aus dem Krankenhaus entlassen werden sollte, war ich erstmal schockiert. Sie konnte gar nicht laufen und war deswegen auf den Rollstuhl angewiesen. Noch dazu kam, dass ich nur wenige Tage hatte, um alles in der Wohnung vorzubereiten. Und das bei einer Wohnung im dritten Stock, ohne Aufzug.
Es war damals ja auch noch völlig unklar, wie viel Pflege meine Mutter nach der Genesung wirklich brauchen wird. In dem Moment war ich einfach nur völlig überfordert. Ich stand gefühlt ganz alleine da und musste nebenbei noch schnell eine andere Lösung finden. Meine beste Entscheidung war, mich beraten zu lassen.
Am Telefon wurde mir eine Kurzzeitpflege empfohlen. Außerdem habe ich direkt Vorschläge zu Einrichtungen mit freien Plätzen bekommen, eine davon nur wenige Autominuten vom Krankenhaus entfernt. In den drei Wochen Kurzzeitpflege konnte ich die Wohnung ganz in Ruhe vorbereiten und weitere Schritte organisieren. Eine wirklich große Erleichterung – Danke nochmal!
Inzwischen ist meine Mutter zwar wieder zuhause, aber in Zukunft werde ich gelassener an solche Situationen gehen. Jetzt weiß ich ja, was zu tun ist. Wenn ich anderen pflegenden Angehörigen noch einen Tipp geben kann: Lasst euch beraten. Ihr seid nicht alleine, auch wenn es erstmal so wirkt.
Wir danken Frau Renate M. für den aufschlussreichen Bericht und wünschen weiterhin alles Gute.
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Antworten auf die häufigsten Fragen
Die Kurzzeitpflege ist eine Ersatzpflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen. Der Pflegebedürftige wird vorübergehend vollstationär in einem Pflegeheim aufgenommen. Dort wird er betreut, bis Sie die weitere Pflege wieder aufnehmen oder eine häusliche Pflege wieder möglich ist.
Grundsätzlich haben Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf Kurzzeitpflege. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall. Seitens der Pflegekasse werden Zuschüsse ab Pflegegrad 2 gezahlt.
Der Antrag wird direkt bei der Pflege- oder Krankenkasse gestellt. Die meisten Kassen stellen Formulare zum Herunterladen auf ihren Webseiten bereit. Die Kurzzeitpflege sollte möglichst frühzeitig beantragt werden. So ist genug Zeit, einen geeigneten Platz für die Kurzzeitpflege zu finden.
Die Kurzzeitpflege findet in einem Pflegeheim statt. Dort wird der Pflegebedürftige stationär aufgenommen und erhält sein eigenes Zimmer. Nicht alle Pflegeheime bieten Kurzzeitpflege an.
Die Pflegekasse bezuschusst die Kostenposition Pflegekosten mit maximal 1.854 Euro. Weiterhin kann ungenutztes Budget aus der Verhinderungspflege bis zu 100 Prozent genutzt werden, wodurch sich ein Zuschuss von 3.539 Euro ergibt.
Die Kosten der Kurzzeitpflege variieren je nach Einrichtung und setzen sich aus Unterkunft, Verpflegung, Investitionspauschale und Pflegeleistungen zusammen.
Seit dem 01.01.2016 ist Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad möglich. Allerdings ist das nur in Notsituationen vorgesehen, zum Beispiel nach einer Operation. Zunächst kommt die Krankenkasse für die Pflegekosten in der Kurzzeitpflege auf, die Kosten für Verpflegung und Unterkunft müssen jedoch privat getragen werden. Auch Investitionskosten sind Eigenleistungen.
Unsere geschulten Berater helfen Ihnen kostenlos weiter. Gerne beantworten wir Ihnen telefonisch alle Fragen, die Sie haben. Auf Wunsch senden wir Ihnen Vergleichsangebote per E-Mail zu.













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