Pflegezuschüsse & Pflegeleistungen
Alle Zuschüsse der Pflegekasse im Überblick
/senioren-freunde.jpg?mode=crop)
Die Pflegekasse Ihres Angehörigen unterstützt ihn über die Pflegeversicherung bei der Finanzierung seiner Pflege. Unter dem Begriff „Pflegeleistung“ werden die Zuschüsse der Pflegekasse zusammengefasst. Diese Leistungen der Pflegekasse gelten für alle Menschen mit einem Pflegegrad. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen von Pflegekräften oder Angehörigen.
Grundsätzlich teilen sich die Pflegeleistungen in die zwei Bereiche der stationären und der häuslichen Pflege auf. Die Zuschüsse der Pflegeversicherungen hängen von der Pflegeform und dem Pflegegrad Ihres Angehörigen ab. In diesem Pflegekasse Ratgeber erfahren Sie, welche Förderungen durch die Pflegekasse Ihnen und Ihrem Angehörigen zustehen.
Informieren Sie sich hier ausführlich über diese Themen:
- Was ist die Pflegekasse?
- Zuschuss-Tabelle für Pflegegrad 1-5
- Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege
- Leistungen der Pflegekasse bei der stationären Pflege
- Pflegezeit: Beruf und Pflege vereinbaren
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte finden Sie in den häufigsten Fragen.
Welche Pflegeleistung möchten Sie nutzen?
Was ist die Pflegekasse?
/senior_beratung_arzt.jpg?mode=crop)
In Deutschland sind die Pflegekassen die Träger der Pflegeversicherung. Die Pflegekassen sind bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet. Als gesetzlich Krankenversicherter ist Ihr Angehöriger automatisch Mitglied der Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung übernimmt der Arbeitgeber und Ihr Angehöriger als Arbeitnehmer, ähnlich wie bei der Krankenversicherung. Im Rentenfall führt der Rentenversicherungsträger die Beiträge direkt an die Pflegekasse ab.
Pflegebedürftigkeit bedeutet für Ihren Angehörigen und Sie als Familie eine große physische, psychische und finanzielle Belastung. Die Pflegeversicherung unterstützt Sie in dieser schwierigen Situation mit verschiedenen Leistungen. Welche Leistungen Ihr Angehöriger erhält, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, der Einstufung seines Pflegegrades und der Art der Pflege ab.
Welche Pflegeleistungen gibt es?
/seniorin-rechnet-mit-taschenrechner.jpg?mode=crop)
Pflegebedürftige werden durch Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung finanziell unterstützt. Sie dienen dazu, die Finanzierung der Pflege sicherzustellen. Bereits ab Pflegegrad 1, dem niedrigsten Pflegegrad, werden Pflegeleistungen gezahlt. Manche Leistungen sind zweckgebunden und können somit nur für bestimmte Formen der Pflege eingesetzt werden.
Auch der Ort, an dem die Pflege stattfindet, ist entscheidend: In der ambulanten Pflege, zum Beispiel der Pflege zu Hause, gelten andere Regelungen als in der stationären Pflege. Hier finden Sie eine Auflistung der möglichen Leistungen. In der Zuschuss-Tabelle finden Sie die genaue Höhe der Pflegeleistungen für jeden Pflegegrad.
Das Pflegegeld
Entlohnung für pflegende Angehörige von bis zu 901 Euro
Das Pflegegeld dient als finanzieller Anreiz, die Pflege des Angehörigen selbst zu übernehmen. Abhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen werden monatlich zwischen 316 und 901 Euro Pflegegeld gezahlt. Allerdings wird diese Leistung erst ab Pflegegrad 2 ausgeschüttet - somit erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld.
Die Summe wird jeden Monat direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Wenn gewünscht, kann der Betrag auch direkt auf das Konto der Person gezahlt werden, die die Pflege übernimmt. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden und kann somit variabel eingesetzt werden. Besonders häufig wird es für die Finanzierung einer 24 Stunden Pflege eingesetzt.
- Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige Pflegegeld zwischen 316 und 901 Euro pro Monat.
- Das Pflegegeld wird wahlweise direkt an den Pflegebedürftigen oder an die Pflegeperson überwiesen.
- Da es nicht zweckgebunden ist, kann das Pflegegeld flexibel eingesetzt werden, zum Beispiel für eine 24-Stunden-Pflege.
Die Pflegesachleistungen
Monatliches Budget von bis zu 1.995 Euro
Die sogenannten Pflegesachleistungen sind ein monatliches Budget zwischen 689 und 1.995 Euro, dass Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung steht. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Anders als das Pflegegeld werden die Pflegesachleistungen nicht auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen, sondern sind als Budget verfügbar. Ambulante Pflegedienste rechnen hierüber direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegesachleistungen sind zweckgebunden und können für die Finanzierung eines Pflegedienstes verwendet werden. Über den Umwandlungsanspruch können aber bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Dadurch ist die Leistung weitaus flexibler einsetzbar. Beachten Sie allerdings, dass die Pflegesachleistungen mit dem Pflegegeld verrechnet werden: Je mehr Sachleistungen verwendet wird, desto weniger Pflegegeld wird gezahlt.
- Pflegesachleistungen sind ein Budget zwischen 689 und 1.995 Euro, auf das Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch haben.
- Bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungen können in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
- Die genutzten Pflegesachleistungen werden anteilig mit dem Pflegegeld verrechnet.
Der Entlastungsbetrag
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige
Auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich hat jeder Pflegebedürftige Anspruch, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Ähnlich wie die Pflegesachleistungen werden die 125 Euro nicht direkt an den Pflegebedürftigen überwiesen, sondern sind als Leistungsbudget verfügbar. Wenn der Entlastungsbetrag nicht voll beansprucht wird, verfällt er nicht, sondern kann auch rückwirkend verwendet werden.
Die Entlastungsleistungen können zur Finanzierung einer 24 Stunden Pflege, einer Seniorenbetreuung oder einer Haushaltshilfe verwendet werden. Auch der Eigenanteil in der Kurzzeitpflege kann mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden. Nicht abgerufene Mittel aus den Pflegesachleistungen können in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
- Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf 125 Euro Entlastungsleistungen pro Monat.
- Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise für die Finanzierung einer Haushaltshilfe oder einer 24 Stunden Pflege eingesetzt werden.
- Nicht verwendete Entlastungsleistungen aus dem Vorjahr verfallen zum 30.06. des nächsten Kalenderjahres.
Die Pflegeberatung
Ab Pflegegrad 2 verpflichtend
Die Pflegeberatung nach § 37.3 sind sich in Intervallen wiederholende Termine. Ab Pflegegrad 2 sind die Beratungseinsätze verpflichtend, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten. Die Beratungseinsätze sind kostenlos und finden direkt beim Pflegebedürftigen zu Hause statt. Für Pflegegrad 1 ist die Pflegeberatung freiwillig und kann alle sechs Monate abgerufen werden.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 sind alle sechs Monate dazu verpflichtet, einen Beratungstermin wahrzunehmen. Bei Pflegegrad 4 und 5 verkürzen sich die Intervalle auf alle drei Monate. Beachten Sie: Die Pflegekasse erinnert Sie nicht an die Beratungseinsätze. Sie müssen diese selbst vereinbaren. Wenn Beratungseinsätze verpasst werden, kann dies im schlimmsten Fall zu einer Pflegegeldkürzung führen.
- Die Pflegeberatung der Pflegekassen ist ein sich in Intervallen wiederholender, verpflichtender Termin für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5.
- Für die Pflegegrade 2 und 3 ist die Pflegeberatung alle sechs Monate verpflichtend.
- Bei den Pflegegraden 4 und 5 verkürzen sich die Abstände zwischen den Beratungseinsätzen auf drei Monate.
Die Wohnumfeldverbesserung
4.000 Euro Zuschuss zu Umbaumaßnahmen
Wer zu Hause gepflegt wird, hat besondere Anforderung an sein Wohnumfeld. Die sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Kleinere Maßnahmen wie der Umbau von Badewanne zu Dusche sind dadurch meist komplett über den Zuschuss finanzierbar. Die Leistung ist für jeden Pflegegrad gleich hoch und kann unter Umständen auch mehrfach abgerufen werden.
Auch der Einbau von Treppenliften ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme und wird als solche durch den Zuschuss finanziert. Als Grundregel gilt: Ist es eine fest verbaute Installation oder anderweitig ein Eingriff in die Bausubstanz, der die häusliche Pflege erleichtert oder erst ermöglicht, zählt es als Wohnumfeldverbesserung. Um den Zuschuss zu erhalten, benötigen Sie aktuelle Fotos des Raumes, an dem der Umbau stattfinden soll und Kostenvoranschläge für die geplante Maßnahme.
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5 erhalten von der Pflegekasse einen Zuschuss von 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
- Er kann mehrmals gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert, dass vorherige Maßnahmen nicht mehr für ein pflegegerechtes Umfeld ausreichen.
- Durch Umbaumaßnahmen, zum Beispiel einer Badsanierung oder dem Einbau eines Treppenliftes wird die häusliche Pflege erleichtert.
/gluehbirne.png?mode=crop)
Gut zu wissen: Kostenlose Hilfsmittel
Im Hilfsmittelverzeichnis sind über 30.000 verschiedene Hilfsmittel gelistet, die auf Rezept kostenlos sind. Hierzu ist kein Pflegegrad notwendig.
Ob Elektromobil, Patientenlifter oder Badewannenlifter - die Auswahl an kostenlosen Produkten, die Sie in der häuslichen Pflege unterstützen, ist groß.
Nutzen Sie bereits alle Zuschüsse? In unserer Zuschuss-Tabelle finden Sie alle Pflegeleistungen für die häusliche und stationäre Pflege. Gerne helfen wir Ihnen kostenlos dabei, alle Pflegezuschüsse geltend zu machen. Wählen Sie einfach den zutreffenden Pflegegrad um zu erfahren, welche Leistungen der Pflegekasse Ihnen zustehen.
Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege | Häusliche Pflege |
Pflegegeld monatlich | 316 € |
Pflegesachleistungen monatlich | 689 € |
Verhinderungspflege / inkl. Aufstockung, Jahresbudget | 1.612 € / 2.418 € |
Entlastungsbetrag monatlich | 125 € |
Pflegehilfsmittel monatlich | 60 € |
Wohnumfeldverbesserung pro Maßnahme | 4.000 € |
Kostenlose Hilfsmittel zzgl. 10 € Rezeptgebühr | |
Kostenlose Pflegeberatung alle 6 Monate verpflichtend | Pflegeleistungen in der (teil-)stationären Pflege | (Teil-)Stationäre Pflege |
Pflegeaufwendungen in Pflegeheimen, monatlich | 770 € |
Kurzzeitpflege / inkl. Aufstockung, Jahresbudget | 1.612 € / 3.224 € |
Pflegeaufwendungen in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, monatlich | 266 € |
Tages- und Nachtpflege monatlich | 689 € |
Wohngruppenzuschlag für Senioren-WGs, monatlich | 214 € |
Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege
Ihr Angehöriger hat Anspruch auf die Pflegeleistungen für häusliche Pflege, wenn er in einem häuslichen Umfeld gepflegt wird.
- Sie oder eine 24-Stunden-Pflegekraft übernehmen zumindest teilweise die Pflege Ihres Angehörigen? Dann hat er Anspruch auf das Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass er mindestens Pflegegrad 2 hat.
- Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung Ihres Angehörigen ganz oder teilweise, rechnet er seine Arbeit über die Pflegesachleistungen ab. Auch die Pflegesachleistungen erhält Ihr Angehöriger ab Pflegegrad 2.
- Für die Kombinationsleistungen werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistung anteilig miteinander verrechnet. Je mehr Pflegesachleistung Sie in Anspruch nehmen, desto geringer ist der Betrag des Pflegegeldes, den Sie ausgezahlt bekommen.
- Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhalten die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Das monatliche Budget von 125 Euro verwendet er zum Beispiel für einen Seniorenbetreuer oder eine Haushaltshilfe.
- Pflegehilfsmittel erhalten Pflegebedürftige ebenfalls ab Pflegegrad 1. Jeden Monat erstattet die Pflegekasse bis zu 60 Euro für sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Mithilfe von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen passen Sie die Wohnung Ihres Angehörigen auf seine Bedürfnisse an. Er erhält bis zu 4.000 Euro Zuschuss.
Leistungen der Pflegekasse bei der stationären Pflege
Für eine stationäre Pflege entscheiden Sie sich, wenn Ihr Angehöriger nicht zu Hause gepflegt werden kann oder möchte. Er zieht in ein Pflegeheim oder wird teilstationär tagsüber oder in der Nacht in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Leistungen der Pflegekasse:
- Von einer vollstationären Pflege spricht man, wenn Ihr Angehöriger in einer Pflegeeinrichtung wohnt. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten bis zu einem Maximalbetrag abhängig vom Pflegegrad. Für die Unterbringung und Verpflegung kommt Ihr Angehöriger privat auf.
- In der teilstationären Pflege verbringt Ihr Angehöriger nur einen Teil des Tages in einer Pflegeeinrichtung. Die Tages- oder Nachtpflege erleichtert Ihnen, die Pflege mit Ihrer Arbeit zu verbinden. Auch hier werden die Pflegekosten übernommen, und Ihr Angehöriger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung.
Pflegezeit: Beruf und Pflege vereinbaren
/senior_spass.jpg?mode=crop)
Pflegende Angehörige sind häufig berufstätig. Gerade bei hoher Pflegebedürftigkeit beansprucht die Pflege einen Großteil Ihrer Zeit. Mit einer Vollzeitstelle ist die anspruchsvolle Pflege nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten für eine berufliche Auszeit geschaffen:
- Pflegezeit
Pflegen Sie Ihren Angehörigen zuhause, können Sie sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Begleiten Sie ihn in seiner letzten Lebensphase, ist eine berufliche Auszeit bis zu drei Monate möglich. - Familienpflegezeit
Für die langfristige Pflegebetreuung können Sie Ihre Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. So vereinbaren Sie Pflege und Beruf. - Pflegeunterstützung
Wird Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, müssen Sie in kurzer Zeit viel organisieren. In solchen Fällen können Sie sich für bis zu 10 Tage* ohne Vorankündigung von Ihrer Arbeit freistellen lassen.
Entlastung der Pflegeperson: Die Ersatzpflege
Betreuen Sie Ihren Angehörigen zu Hause, brauchen Sie natürlich auch Zeit um sich von dieser anspruchsvollen Aufgabe zu erholen. Wenn Sie sich eine Auszeit nehmen, ist Ihr Angehöriger dank der Verhinderungspflege in dieser Zeit gut betreut. Eine Privatperson oder eine Pflegekraft versorgen Ihren Angehörigen stunden- oder auch wochenweise.
Alternativ zieht Ihr Angehöriger im Rahmen der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr in ein Pflegeheim. Diese Pflegeform schließt Versorgungslücken, wenn Ihr Angehöriger überraschend pflegebedürftig wird oder nach einer Operation kurzfristig auf Pflege angewiesen ist.
Kostenlose Broschüre: Pflegekasse
- Alles über Zuschüsse & Förderungen
- Praktische Checklisten und Tipps
- Die Vor- und Nachteile im Überblick
Antworten auf die häufigsten Fragen
/ambulante-pflegedienste-banner-720x200.jpg?mode=crop)
Die Pflegekasse ist bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet. Ist Ihr Angehöriger gesetzlich krankenversichert, zahlt er analog den Beitrag zur Pflegeversicherung. Im Falle einer Pflegebedürftigkeit unterstützt die Pflegekasse Ihren Angehörigen mit finanziellen Geld- und Sachleistungen. Voraussetzung für diese Unterstützung ist ein anerkannter Pflegegrad.
Die Pflegekasse unterstützt Ihren Angehörigen mit Pflegeleistungen für die häusliche und die stationäre Pflege. Abhängig von der Höhe des Pflegegrades zahlt die Pflegeversicherung einen Maximalbetrag für die anfallenden Pflegekosten in der häuslichen oder der stationären Pflege. Eine Übersicht aller Pflegeleistungen finden Sie in der Zuschuss-Tabelle.
In der häuslichen Pflege gibt es das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag als monatliche Pflegeleistungen. Mit Ausnahme des Entlastungsbetrages werden diese erst ab Pflegegrad 2 gezahlt und variieren in der Höhe der Leistung. Der Entlastungsbetrag beträgt für alle Pflegegrade 125 Euro monatlich.
Um Sie als pflegenden Angehörigen zu entlasten, besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Die Budgets für die Ersatzpflege sind untereinander kombinierbar. Um die häusliche Pflege zu ermöglichen, gibt es außerdem bis zu 4.000 Euro Zuschuss für die Wohnumfeldverbesserung.
Für die stationäre Pflege werden die monatlichen Pflegekosten, abhängig vom Pflegegrad, bis zu einer Höchstgrenze zwischen 770 und 2.005 Euro von der Pflegekasse übernommen. Die Ausnahme bildet Pflegegrad 1, bei dem die Pflegekosten lediglich über den Entlastungsbetrag von 125 Euro bezuschusst werden.
Das Pflegegeld wird jeden Monat direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen gezahlt. Anders verhält es sich bei Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag: Hierbei handelt es sich um Budgets, über welches zugelassene Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Alternativ können auch Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden, um eine nachträgliche Erstattung zu erhalten.
Die Pflegekassen sind an die Krankenkassen gegliedert. Ist Ihr Angehöriger in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, ist er automatisch Mitglied der zugehörigen Pflegekasse. Die Pflegekasse ist für alle Pflegeleistungen zuständig. Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, die Krankheiten verhindern oder Beschwerden lindern, übernimmt die Krankenkasse.
Die Pflegekasse ist an Ihre Krankenkasse gegliedert. Möchten Sie Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen, nutzen Sie die gleichen Kontaktdaten.
Pflegeleistungen beantragen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse. Nutzen Sie dafür die Kontaktdaten der Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass Ihr Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad besitzt. Den Pflegegrad erteilt ebenfalls die Pflegekasse.
Wenn Sie sich eine Auszeit von der Pflege nehmen, unterstützt die Pflegekasse Sie mit verschiedenen Angeboten. Eine Pflegekraft oder andere Privatperson versorgt Ihren Angehörigen im Rahmen der Verhinderungspflege stunden- oder wochenweise zu Hause. Bis zu acht Wochen im Jahr zieht Ihr Angehöriger zur Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim.
Grundvoraussetzung für die Leistungen der Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad, der von der Pflegekasse ermittelt wird. Stellen Sie einfach einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Der Pflegegrad entscheidet, ob Ihr Angehöriger Zuschüsse erhält und wie hoch diese sind.
Pflegesachleistungen werden nicht rückwirkend gezahlt. Wird das Budget nicht aufgebraucht, verfällt es zum Monatsende. Um das zu verhindern, können ungenutzte Pflegesachleistungen in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
Anders verhält es sich mit dem Entlastungsbetrag, der auch rückwirkend genutzt werden kann. Ungenutzte Pflegeleistungen aus dem Entlastungsbudget verfallen erst zum 30.06. des nächsten Jahres. Insgesamt sind jährlich 1.500 Euro im Entlastungsbudget verfügbar.
Wir beraten Sie telefonisch ausführlich rund um das Thema Pflegekasse. Ihr persönlicher Pflegeberater klärt mit Ihnen alle Fragen, die Sie haben. Er unterstützt Sie ebenfalls bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.