Pflegende Angehörige
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Entlastung, Zuschüsse und Auszeiten
Pflegende Angehörige werden oft als der größte Pflegedienst Deutschlands bezeichnet. Das kommt nicht von ungefähr: Über 80 Prozent aller pflegebedürftigen Menschen werden durch Angehörige versorgt. Viele geraten dabei an ihre Grenzen, denn Pflege kostet Zeit, Kraft und oft zusätzlich Belastung durch den Beruf. Auszeiten sind daher unverzichtbar – doch unklare Regeln und komplexe Zuschüsse erschweren den Zugang zu Entlastungsangeboten.
Wir möchten Ihnen helfen, diese Hürde zu meistern: Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zu Entlastungsangeboten und Leistungen in Geld- und Sachform.
Informieren Sie sich hier ausführlich zu den folgenden Themen:
- Definition: Wer ist pflegender Angehöriger?
- Die Pflegezeit
- Die Familienpflegezeit
- Pflegeunterstützungsgeld
- Reha für pflegende Angehörige
- Kur für pflegende Angehörige
- Urlaub für pflegende Angehörige
- Rente für pflegende Angehörige
- Zuschuss-Übersicht: Das steht Ihnen zu
- Weitere Unterstützung im Alltag
Durch die häufigsten Fragen verschaffen Sie sich schnell einen Überblick.
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Definition: Wer ist pflegender Angehöriger?
Pflegende Angehörige müssen nicht immer Familienmitglieder sein. Auch Freunde, Nachbarn oder Bekannte können diese Rolle übernehmen und haben dann Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Ihre Bedeutung ist enorm: Etwa 80 % der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause betreut, und mehr als die Hälfte davon allein durch Angehörige ohne Pflegedienst. Rund ein Viertel kombiniert die eigene Pflege mit Unterstützung durch professionelle Dienste.
- Pflegende Angehörige sind Familienangehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn, die die Versorgung eines Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung allein oder mit der Unterstützung eines Pflegedienstes übernehmen.
- Wer unentgeltlich und nicht erwerbstätig einen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 pflegt, ist für die Dauer der pflegerischen Tätigkeit unfall-, arbeitslosen- und rentenversichert.
- Hierzu muss die Pflege in einer häuslichen Umgebung erfolgen und einen Mindestumfang von 10 Stunden pro Woche aufweisen. Die pflegende Person darf außerdem nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbsmäßig tätig sein.
Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Pflegegeld, Pflegesachleistungen – die Zuschüsse sind genauso vielfältig wie kompliziert. Erhalten Sie durch unsere kostenlosen Informationsbroschüren den Durchblick im Zuschuss-Dschungel.
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Gesetzliche Definitionen für pflegende Angehörige
Das Sozialgesetzbuch beinhaltet die wesentlichen Inhalte des Sozialrechts. Wichtige Regelungen für die Pflege finden sich vor allem im elften Buch: Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Gesetzestexte sind hochschwellig und dadurch grundsätzlich schwer verständlich. Im Folgenden finden Sie daher die für pflegende Angehörige wichtigsten Paragrafen im Wortlaut mit anschließender Erklärung.
„Pflegepersonen(1) im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig(2) einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14(3) in seiner häuslichen Umgebung(4) pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44(5) erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.“1
- Pflegepersonen: Pflegepersonen: Das Sozialgesetzbuch bezeichnet pflegende Angehörige pauschal als Pflegepersonen und weitet den Begriff so auch auf Freunde, Verwandte und Bekannte aus. Damit diese im Pflegealltag rechtsverbindlich handeln können – zum Beispiel bei Anträgen, Verträgen oder Gesprächen mit Behörden – ist eine Generalvollmacht häufig unerlässlich.
- Nicht erwerbsmäßige Pflege: Die Pflege wird dann als erwerbsmäßig bezeichnet, wenn die Pflegeperson selbstständig als Pflegekraft tätig oder in einem Pflegedienst angestellt ist. Wenn die Pflegeperson kein Familienangehöriger ist, wird die Pflege als erwerbsmäßig bezeichnet, wenn die finanzielle Entschädigung der Pflege die Höhe des Pflegegelds überschreitet.
- Pflegebedürftige im Sinne des § 14: Als pflegebedürftig gelten Personen, bei denen ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 ermittelt wurde.
- Pflege in häuslicher Umgebung: Als häusliche Umgebung gelten das eigene Zuhause des Pflegebedürftigen und das Zuhause der Pflegeperson. Auch das betreute Wohnen und Senioren-Wohngemeinschaften zählen per Gesetz als Pflege in häuslicher Umgebung.
- Leistungen zur sozialen Sicherung nach §44: Wer einen Pflegebedürftigen pflegt, der mindestens Pflegegrad 2 aufweist, ist für die Zeit der pflegerischen Tätigkeit unfall-, arbeitslosen- und rentenversichert. Das gilt nur dann, wenn die Pflegeperson neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einem Beruf nachgeht. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier.
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen(1) und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung(2) als Sachleistung – häusliche Pflegehilfe(3).“2
- Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen: Diese Maßnahmen werden auch als Grundpflege bezeichnet und umfassen Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Mund- und Zahnpflege, Rasieren, Hilfe bei Darm- und Blasenentleerung, An- und Auskleiden, Hilfe beim (Auf-)Stehen und Treppensteigen sowie Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme.
- Hilfen bei der Haushaltsführung: Diese Hilfen beinhalten Kochen, Spülen, Reinigen und Aufräumen der Wohnung, Waschen und Wechseln der Wäsche und Kleidung, Einkaufen, Unterstützung im Alltag und Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen, z. B. von Haushaltshilfen.
- Häusliche Pflegehilfe als Sachleistung: Gemeint sind hier die Pflegesachleistungen, die ein Leistungsbudget für die Finanzierung von häuslicher Pflegehilfe beinhalten. Die Leistungen sind nach Pflegegrad gestaffelt und werden für Pflegegrad 2 bis 5 gewährt. Hierüber werden ambulante Pflegedienste finanziert.
Rechte und Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
Pflegen und arbeiten – für viele Angehörige gehört diese Doppelbelastung zum Alltag. Doch besonders bei plötzlich auftretender Pflegebedürftigkeit ist beides oft kaum vereinbar.
Pflegepersonen können sich deshalb von der Arbeit freistellen lassen und erhalten dafür eine Entgeltersatzleistung. Wir erklären Ihnen, wer Anspruch auf diese Leistungen hat und wie Sie diese beantragen können.
Die Pflegezeit
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, können Sie sich einmalig für bis zu sechs Monate von der Arbeitsleistung freistellen lassen, wenn die folgenden Punkte eingehalten werden:
- Die zu pflegende Person hat einen Pflegegrad.
- Sie sind naher Angehöriger des Pflegebedürftigen.
- Sie arbeiten in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Sie sind nicht verbeamtet.
Auf die Pflegezeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Inanspruchnahme nicht verbieten kann. Sie müssen allerdings eine schriftliche Vereinbarung treffen und unterliegen einer Nachweispflicht: Sie müssen die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen in Form einer Bescheinigung des Medizinisches Dienstes der Krankenkassen oder der Pflegekasse nachweisen. Hier reicht auch der Bescheid über den Pflegegrad aus. Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Pflegezeit. Es gelten die beamtenrechtlichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene.
Die Familienpflegezeit
Für die Pflege Ihres Angehörigen können Sie sich einmalig für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeitsleistung freistellen lassen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Die zu pflegende Person hat einen Pflegegrad.
- Sie sind naher Angehöriger des Pflegebedürftigen.
- Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
- Sie arbeiten in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Sie arbeiten weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche.
Auch für die Familienpflegezeit besteht ein rechtlicher Anspruch, wenn die Voraussetzungen gegeben sind – es bedarf also keiner Zustimmung seitens Ihres Arbeitgebers. Allerdings muss auch hier eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden und Sie müssen die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen nachweisen. Beamte haben keinen grundliegenden Anspruch auf Familienpflegezeit, hier gelten die beamtenrechtlichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene.
Gut zu wissen: Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden und dürfen zusammen maximal 24 Monate dauern. Zur finanziellen Unterstützung bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen, das während der Freistellung monatlich ausgezahlt und später in Raten zurückgezahlt wird. Die Höhe richtet sich unter anderem nach Gehalt, Steuerklasse und reduziertem Arbeitsumfang.
Pflegeunterstützungsgeld
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, besteht der Anspruch auf 10 Tage Sonderurlaub für pflegende Angehörige. In dieser Zeit dürfen sie der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Zusätzlich können sie bei der Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz beantragen. Voraussetzung ist, dass die akute Pflegebedürftigkeit ärztlich bestätigt und der Arbeitgeber sofort informiert wird.
Besonderer Kündigungsschutz während Pflege- und Familienpflegezeit
Während Pflegezeit und Familienpflegezeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz gilt höchstens ab 12 Wochen vor angekündigtem Beginn der Inanspruchnahme.
Ihr Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, auch während Ihrer Freistellung weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Auszeiten und Erholung für pflegende Angehörige
Rund um die Uhr für einen pflegebedürftigen Menschen da sein, arbeiten und den Haushalt stemmen – das hält niemand dauerhaft durch. Pflegende Angehörige brauchen Auszeiten.
Es gibt dafür gesetzlich geregelte Entlastungsangebote, doch viele kennen sie nicht oder verlieren sich im Paragrafen-Dschungel. Wir zeigen Ihnen, wie Sie eine Auszeit gut planen und echte Erholung finden.
Reha für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige stehen oft dauerhaft unter hoher Belastung, mit Folgen für Körper und Psyche. Deshalb haben Sie als Pflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine Reha, wenn Sie einen nahen Angehörigen betreuen.
Eine solche Maßnahme kann Ihre Gesundheit stärken, muss jedoch zuvor beantragt werden. Hier haben wir Ihnen alles zum Thema Reha für pflegende Angehörige zusammengefasst.
Kur für pflegende Angehörige
Eine Kur gibt pflegenden Angehörigen Zeit für sich und hilft, neue Energie zu tanken. Sie haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf: Im Unterschied zur Reha dient die Kur der Vorsorge, damit gesundheitliche Probleme gar nicht erst entstehen.
Auch sie muss ärztlich verordnet werden. Alles über Kuren für pflegende Angehörige finden Sie hier.
Urlaub für pflegende Angehörige
"Wer übernimmt die Pflege, wenn ich nicht da bin?" Diese Frage kennt jeder pflegende Angehörige. Doch auch für pflegende Angehörige ist es wichtig, Urlaub zu machen. Damit Sie wissen, welche Optionen Sie für die Urlaubsvertretung haben, sind alle wichtigen Informationen in dieser PDF zusammengestellt:
Rente für pflegende Angehörige
So erhalten Sie die sogenannte "Pflegerente"
Sie pflegen eine oder mehrere Personen ehrenamtlich? Dann haben Sie unter Umständen einen Rentenanspruch für Ihre Pflegetätigkeit. Wer wegen der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen nur eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbstätig sein kann und einen Mindestpflegeumfang erfüllt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung mitversichert. Das kostet Sie keinen Cent: Die Beiträge werden ausschließlich von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen geleistet.
Der Mindestpflegeumfang definiert einige Grundvoraussetzungen:
- Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
- Die Pflegetätigkeit ist nicht erwerbsmäßig.
- Der Pflegeumfang beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
- Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt.
Außerdem darf neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur dann ausgeführt werden, wenn diese einen Umfang von 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Sie erfüllen alle diese Voraussetzungen? Dann füllen Sie den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen" aus und senden Sie diesen an die Pflegekasse Ihres Angehörigen.
- Hier finden Sie einen Vordruck: Fragebogen für die Pflegerente
- Mehr Informationen finden Sie in der kostenlosen Broschüre der Rentenversicherung: Download (PDF, 449 KB)
Checkliste: Plötzlicher Pflegefall
- Pflegegrad beantragen
Stellen Sie sofort einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse. Nur mit Pflegegrad gibt es finanzielle Leistungen. Die Kasse muss binnen zwei Wochen einen Begutachtungstermin anbieten. - Erstberatung nutzen
Nach dem Antrag haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a. Diese hilft bei der Organisation der ersten Schritte und der Vorbereitung auf die Begutachtung. - Pflegekurse besuchen
Nutzen Sie kostenlose Pflegekurse der Pflegekasse – auf Wunsch auch zu Hause. Beachten Sie: Erstberatung und Pflegekurse ersetzen nicht die verpflichtende Beratung nach § 37.3 ab Pflegegrad 2. - Notfallplan erstellen
Überlegen Sie früh, wer kurzfristig einspringen kann, wenn Sie selbst ausfallen. Klären Sie Vertretungsmöglichkeiten im Familien- oder Bekanntenkreis. - Ruhe bewahren
Ein plötzlicher Pflegefall ist belastend. Nehmen Sie sich Auszeiten, holen Sie Unterstützung im Umfeld und tauschen Sie sich mit anderen Pflegepersonen aus.
“Was passiert mit meinem Angehörigen, wenn ich krank werde oder einen Unfall habe?”
Wir raten Ihnen: Tragen Sie immer eine Notfallkarte bei sich. So kann in unvorhergesehenen Situationen eine Kontaktperson verständigt werden, die sich im Ernstfall um die pflegebedürftige Person kümmern kann.
Finanzielle Unterstützung und Zuschüsse für pflegende Angehörige
Zuschüsse bringen erst dann einen Nutzen, wenn pflegende Angehörigen sie auch kennen. Doch oft sind auch nach langer Pflege viele Leistungen noch unbekannt, und vor allem ungenutzt. In der Tabelle finden Sie wichtige Leistungen, die Ihnen für die Pflege Ihres Angehörigen zustehen. Sie haben Fragen zu den Zuschüssen oder sind auf der Suche nach passenden Dienstleistern? Wir unterstützen Sie gerne kostenlos.
Wählen Sie einfach den Pflegegrad Ihres Angehörigen aus:
| Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege Häusliche Pflege | |
|---|---|
| Entlastungsbetrag monatlich | 131 € |
| Pflegehilfsmittel monatlich | 42 € |
| Wohnumfeldverbesserung pro Maßnahme | 4.180 € |
| Kostenlose Hilfsmittel zzgl. 10 € Rezeptgebühr | |
| Kostenlose Pflegeberatung freiwillig | |
Steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige werden über den Pflege-Pauschbetrag steuerlich entlastet. Dieser Pauschbetrag gilt pro pflegebedürftiger Person. Wenn Sie also zwei Personen pflegen, dürfen Sie auch den doppelten Pauschbetrag absetzen. Teilen Sie sich die Pflege aber mit mehreren Personen, dürfen Sie den Pauschbetrag auch nur anteilig absetzen. Der Pauschbetrag wird in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht.
Praktisch: Für den Pauschbetrag müssen Sie keine Nachweise sammeln. Trotzdem gibt es ein paar Voraussetzungen, um den Pflege-Pauschbetrag abzusetzen:
- Der Pflegebedürftige muss eine nahestehende Person oder ein Angehöriger sein.
- Die Pflege muss in einer häuslichen Umgebung stattfinden.
- Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen. Pflegegeld ist hiervon ausgenommen.
| Pflegegrad | Pauschbetrag |
|---|---|
| 1 | − |
| 2 | 600 € |
| 3 | 1.100 € |
| 4 | 1.800 € |
| 5 | 1.800 € |
Pflege-Pauschbetrag: Keine Pauschallösung
Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht immer die beste Lösung: Wenn die als Eigenanteil geleisteten Pflegekosten den Pauschbetrag übersteigen, lohnt es sich, Einzelnachweise für das Finanzamt zu sammeln. Das ist aber ein großer bürokratischer Aufwand, für den oft keine Zeit bleibt.
Pflegekosten und Elternunterhalt
Müssen pflegende Angehörige für die Pflegekosten aufkommen?
Oft reicht die Rente nicht für die Pflegekosten. Müssen Angehörige dann zahlen? Dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (seit 01.01.2020) meist nicht: Kann der Pflegebedürftige die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt die „Hilfe zur Pflege“. Ein Rückgriff auf Angehörige ist heute nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Denn nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen die Kinder nur dann für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen, wenn das jährliche Einkommen einer Einzelperson mehr als 100.000 Euro brutto beträgt. Das gleiche gilt für die Eltern von erwachsenen pflegebedürftigen Kindern. Diese Regelung gilt immer für das Alleineinkommen einer Einzelperson. Sollte eine Person zusammen mit dem Einkommen seines Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro Jahresgehalt kommen, ist das nicht relevant. Nur, wenn eine Einzelperson allein mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdient, muss Unterhalt für Pflegekosten gezahlt werden.
Enkelkinder müssen nie für die Pflegekosten der Großeltern aufkommen. Auch die Geschwister und Schwiegerkinder von pflegebedürftigen Personen sind nicht zu Zahlungen verpflichtet, egal, wie viel sie verdienen. Für Ehepartner gilt diese Regelung aber nicht. Hier wird aber ein Schonvermögen zugestanden. Das Schonvermögen beträgt 5.000 Euro pro Ehepartner, sodass bei Eheleuten ein Gesamtschonvermögen von 10.000 Euro verbleibt, welches nicht angerechnet werden darf. Im Klartext heißt das: Ersparnisse von 5.000 Euro pro Ehepartner dürfen nicht für die Deckung der Pflegekosten gepfändet werden.
Unterhaltszahlung: Alles der Reihe nach
Wer muss für die Zahlung der Pflegekosten, die die Leistungen der Pflegekasse übersteigen, aufkommen? Die Reihenfolge ist gesetzlich geregelt:
- Der Pflegebedürftige trägt die Pflegekosten über die Rente selbst.
- Wenn das nicht ausreicht, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen benutzt werden.
- Reicht auch das nicht aus, sind die Kinder (ab 100.000 Euro Jahreseinkommen) oder der Ehepartner unterhaltspflichtig.

Auf einem Auge blind:
Wie pflegende Angehörige in Gesellschaft und Politik systematisch übersehen werden
Ein Experteninterview mit Kornelia Schmid
Vom Kinderwagenschieben zum Rollstuhlschieben: Kornelia Schmid hat in ihrer ehrenamtlichen Arbeit schon alle Lebensphasen begleitet. 2013 gründete sie die Facebook-Gruppe Pflegende Angehörige, die inzwischen fast 15.000 Mitglieder hat. 2017 folgte die Gründung des Vereins Pflegende Angehörige e.V. „Nur wenn es den Pflegenden gut geht, geht es auch den Pflegebedürftigen gut!“, heißt es auf der Vereinshomepage. Wir haben mit Kornelia Schmid persönlich über ihr Leben, die Vereinsarbeit und die Belastung pflegender Angehöriger gesprochen.
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„Ich war immer schon ehrenamtlich aktiv“, erzählt uns Kornelia Schmid. Sie engagierte sich im Kinderschutzbund und arbeitete halbtags in einem Sozialdienst, als ihr Mann 1994 die Diagnose Multiple Sklerose bekam. Ein Ehemann mit Pflegegrad 5 und drei kleine Kinder – für viele eine unvorstellbare Herausforderung. Wegen der Pflege ihres Mannes musste sie ihren Beruf und ihr Ehrenamt beim Kinderschutzbund aufgeben. Doch Engagement liegt ihr im Blut, und so gründete sie 2013 die Facebookgruppe Pflegende Angehörige. Daraus entwickelte sich 2017 der Verein Pflegende Angehörige e.V., der sich für die Rechte von pflegenden und sorgenden Angehörigen einsetzt.
„Eine tolle Familie habe ich, dass muss ich ehrlich sagen.“ Ihre Tochter ist die zweite Vorsitzende des Vereins, auch ihre zwei Söhne sind im Vorstand. „Alle stecken mitten im Thema – und jeder tut seins, jeder bringt was ein.“ Und das gilt nicht nur beruflich und für das Ehrenamt im Verein, sondern ebenfalls für die Pflege des Familienvaters. Auch ihre 85-jährige Schwiegermutter, die gelernte Krankenschwester ist, hilft tatkräftig mit. Genau dieses Netzwerk wünscht sich Kornelia Schmid nicht nur für pflegende Familien, sondern für alle Pflegenden: „Mein größter Wunschtraum wäre, dass sich beruflich Pflegende und pflegende Angehörige zusammen täten und dann versuchen, dieses System gemeinsam zum Positiven zu verändern.“
"Wir wünschen uns, dass man hinschaut, dass man uns wahrnimmt, dass man uns sieht."
Kornelia Schmid
Denn wenn es im öffentlichen Diskurs um die Pflege geht, geht es meist nur um die beruflich Pflegenden: Sei es bei der Corona-Politik, der Vergabe von finanziellen Unterstützungen oder der Anerkennung; pflegende Angehörige werden von der Gesellschaft und der Politik prinzipiell totgeschwiegen. Und das, obwohl sie knapp 80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland versorgen – ein Skandal. Die systematische Benachteiligung erschwert die häusliche Pflege enorm. Das sagt auch Kornelia Schmid: „Man darf uns zuhause nicht vergessen. Es darf überhaupt nicht mehr passieren, dass wir nicht erwähnt werden. Das kreide ich an, das tut weh.“
Im März 2022 kam es dann zum Tiefpunkt: Die gesamte Familie erkrankte an Corona, inklusive ihres Ehemanns mit Pflegegrad 5. „Das Wort Corona – da gehen Türen zu“, berichtet sie uns. Sie rief vergebens bei Pflegediensten und Kurzzeitpflegeeinrichtungen um Hilfe. So kam ihr Mann auf die Corona-Station einer Klinik, doch dort konnte seine Pflege nicht gewährleistet werden. Bereits am darauffolgenden Tag kam der Ehemann wieder zu Kornelia Schmid nach Hause, die selbst sehr krank war. Ohne die Unterstützung ihrer Kinder hätte sie das nicht geschafft. „Meine Kinder haben mir gesagt, Mama, sobald die Quarantäne vorbei ist, fährst du ins Wellness-Wochenende. Wenn Sie das nicht getan hätten, dann weiß ich nicht, was passiert wäre. Ich weiß es nicht.“
„Wir pflegenden Angehörigen sind an die Grundbedürfnisse des Pflegebedürftigen gekoppelt. Die Grundbedürfnisse meines Mannes sind auch meine, denn er kann es allein nicht.“
Kornelia Schmid
Kornelia Schmid bezeichnet diese Wochen als die schlimmste Zeit ihres Lebens. Sie erzählt uns, wie frustrierend es besonders dann ist, Reden zu hören, in denen sich Politiker bei den Pflegekräften bedanken und die pflegenden Angehörigen vergessen. Das System spaltet die beiden Gruppen immer mehr, und als Resultat fühlen sich alle überlastet und angegriffen. „Das ist gefährlich, es dreht und wendet sich im Kreis, aber wenn sich das System nicht ändert, dann sehe ich mit dem demografischen Wandel wirklich gefährlichen Zeiten entgegen“, mahnt Kornelia Schmid.
Doch sie fordert nicht nur, von Politik und Gesellschaft gesehen zu werden. Sie fordert auch echte Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, und zwar so niedrigschwellig wie möglich. Außerdem brauche es bessere Informationsflüsse von Gesundheitssystem zu Pflegenden. Und besonders nötig ist eine grundliegende Reform der Pflegeversicherung. Denn der letzte Reformanlauf zum Jahreswechsel 2021/22 war vor allem eines: eine riesige Enttäuschung. „Ich war damals persönlich mit Herrn Spahn in einer Sitzung, und er hat mir persönlich versprochen, dass etwas gemacht wird. Und nichts ist gemacht worden.“
„Ich bin 24 Stunden, Tag und Nacht, Pflegeperson.“
Kornelia Schmid
Der größte Pflegedienst Deutschlands: Pflegende Angehörige stemmen den Großteil des Betreuungs- und Pflegebedarfs und bilden die wichtigste Stütze des deutschen Pflegesystems. Als pflegender Angehöriger ist man Pflegekraft, Betreuungskraft, Koch, Haushälter und Seelsorger in einem. Doch vor allem ist man ein Mensch. Ein Mensch mit eigenen Bedürfnissen, eigenen Sorgen und eigenen Wünschen. Mit eigenen Hoffnungen für eine bessere Zukunft. Und mit eigenen Ängsten, von Politik und Gesellschaft weiterhin übersehen zu werden.
Kornelia Schmid ist erste Vorsitzende und Gründerin des „Pflegende Angehörige e.V.“ Der Verein ist eine Stimme für Pflegende Angehörige in der Gesellschaft und bringt Betroffene zusammen. Der gemeinsame Austausch ist essenziell für Pflegende Angehörige und die täglichen Herausforderungen.
Weitere Unterstützung im Alltag
Pflegende Angehörige können auf zahlreiche Unterstützungsangebote zurückgreifen, die den Alltag spürbar erleichtern. Eine wichtige Hilfe ist die stundenweise Seniorenbetreuung, bei der geschulte Betreuungskräfte Haushaltstätigkeiten übernehmen, bei der Nahrungszubereitung helfen und für soziale Aktivitäten wie Gespräche, Spiele oder Spaziergänge sorgen.
Für die Finanzierung nutzen Sie den sogenannten Entlastungsbetrag. Alle Personen mit einem Pflegegrad erhalten pro Monat 131 Euro Entlastungsleistungen. Die Leistung verfällt nicht am Monatsende, sondern immer erst zum 30. Juni des Folgejahres. Jährlich sind so maximal 1.572 Euro Zuschuss abrufbar.
Für längere Auszeiten bietet sich die Verhinderungspflege an: Bei Pflegegrad 2–5 stehen hierfür jährlich 1.685 Euro zur Verfügung, um die Pflege zeitweise von Angehörigen, Freunden, Pflegediensten oder einer sogenannten 24 Stunden Betreuungskraft zu übernehmen. Seit Juli 2025 gibt es das sogenannte neue Entlastungsbudget. Dadurch stehen Ihnen 3.539 Euro zur flexiblen Nutzung für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Darüber hinaus unterstützen verschiedene Hilfsmittel die häusliche Pflege: Der Hausnotruf ist in der Basisversion meist vollständig erstattungsfähig und bietet Sicherheit im Notfall.
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse Betroffenen mit Pflegegrad monatlich 42 Euro, etwa für Desinfektionsmittel oder Bettschutzauflagen. Zusätzlich können über die Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.180 Euro pro Person für notwendige Umbauten beantragt werden. Zum Beispiel für einen Treppenlift oder eine barrierearme Badsanierung. Diese Maßnahmen erhöhen die Sicherheit und machen die Pflege zu Hause deutlich einfacher.
Alle Zuschuss-Infos erhalten
- Pflegezuschüsse & -Leistungen in einem Dokument.
Fachlich gesicherte Informationen zu Modellen, Finanzierung und mehr.
- Finden Sie heraus, welche Leistungen Ihnen zustehen.
Alle Zuschüsse in einer übersichtlichen Tabelle.
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Antworten auf die häufigsten Fragen
Um Zuschüsse für die Pflege zu erhalten, muss ein Pflegegrad bei Ihrem Angehörigen festgestellt werden. Das wird in einer Begutachtung durch den MD geprüft. Hierzu reicht ein formloser Antrag. Stellen Sie diesen so früh wie möglich! Hier finden Sie mehr Informationen hierzu.
Wenn Sie einen Pflegebedürftigen pflegen, haben Sie Anspruch auf:
- Entlastungsleistungen: 1.572 Euro pro Jahr, z.B. um Haushaltshilfen oder Seniorenbetreuung zu finanzieren
- Verhinderungspflege: Ab Pflegegrad 2 bis zu 1.685 Euro pro Jahr für die häusliche Ersatzpflege
- Kurzzeitpflege: Ab Pflegegrad 2 bis zu 1.854 Euro pro Jahr für die stationäre Ersatzpflege
- Pflegegeld: Ab Pflegegrad 2 zwischen 347 und 990 Euro pro Monat
- Kostenlose Hilfsmittel: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Pflegebetten und vieles mehr
- Und vieles mehr: Alle Zuschüsse finden Sie hier in der Übersicht.
Für Ersatzpflege stehen Ihnen verschiedene Leistungen zu. Ausschlaggebend ist, wer die Pflege in Ihrer Abwesenheit übernimmt und wo die Erstatzpflege stattfindet. Die Pflegekasse leistet ab Pflegegrad 2 Zuschüsse. Mehr dazu finden Sie hier.
Sie sind nicht allein. Wenn Sie Unterstützung für die Versorgung Ihres Angehörigen wünschen, gibt es viele Möglichkeiten. Beliebt ist die sogenannte 24 Stunden Pflege, bei der eine Pflegekraft für die Dauer der Betreuung bei dem Pflegebedürftigen zuhause einzieht und sich unter anderem um Grundpflege, Haushalt und soziale Betreuung kümmert.
Wenn der Betreuungsbedarf nicht so umfangreich ist, ist eine Seniorenbetreuung auf Stundenbasis genau das Richtige. Die Betreuungskraft kommt dann für eine oder mehrere Stunden zum Pflegebedürftigen nach Hause, um sich um die Versorgung zu kümmern. Für die medizinische Behandlungspflege eignet sich ein ambulanter Pflegedienst am besten.
Seit dem 01.01.2020 regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz, wer die Pflegekosten tragen muss, die nicht durch die Pflegekasse gedeckt werden. Wenn die Rente nicht ausreicht, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen herangezogen werden. Wenn das nicht gewollt ist oder ebenfalls nicht ausreicht, sind die Kinder unterhaltspflichtig – aber nur dann, wenn das Jahresbruttogehalt über 100.000 Euro liegt. Auch der Ehepartner des Pflegebedürftigen kann unterhaltsverpflichtet sein. Mehr dazu finden Sie hier.

















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