Pflegefreibetrag bei Erbschaft
Pflegefreibetrag: Das müssen Sie wissen
Viele Angehörige kümmern sich über Monate oder sogar Jahre hinweg um ihre pflegebedürftigen Liebsten. Sie helfen beim Aufstehen, bereiten Mahlzeiten zu, überwachen die Medikamenteneinnahme und stehen oft auch nachts bereit, wenn Hilfe gebraucht wird. Diese anspruchsvolle Unterstützung verlangt nicht nur viel Zeit und Kraft, sondern ist oft auch finanziell herausfordernd.
Wer einen nahestehenden Menschen pflegt, kann steuerlich entlastet werden. Der sogenannte Pflegefreibetrag sorgt dafür, dass ein Teil des geerbten oder auch des geschenkten Vermögens steuerfrei bleibt und die geleistete Pflege finanziell anerkannt wird. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, lässt sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer spürbar senken.
Das sollten Sie über den Pflegefreibetrag wissen:
- Definition: Was ist der Pflegefreibetrag?
- Wer hat Anspruch auf den Pflegefreibetrag?
- Welche Pflegeleistungen werden anerkannt?
- Höhe des Pflegefreibetrags
- Antragstellung beim Finanzamt
Eine Übersicht mit den wichtigsten Informationen finden Sie in den häufigsten Fragen.
- Der Pflegefreibetrag entlastet Pflegende bei der Steuer.
- Er beträgt bis zu 20.000 Euro pro Person.
- Die Pflege muss persönlich, unentgeltlich und über längere Zeit erfolgt sein.
Definition: Was ist der Pflegefreibetrag?
Der Pflegefreibetrag ist ein besonderer Steuerfreibetrag. Geregelt ist er in § 13 Absatz 1 Nummer 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.1 Wer einen Angehörigen gepflegt hat, kann damit einen Teil einer Erbschaft oder Schenkung steuerfrei erhalten. Voraussetzung ist, dass die Pflege unbezahlt oder nur gegen ein sehr geringes Entgelt erbracht wurde. Der Freibetrag beträgt maximal 20.000 Euro pro Person und pro Vorgang und ist mit anderen Freibeträgen kombinierbar.
Nicht zu verwechseln ist der Pflegefreibetrag mit dem Pflegepauschbetrag der Einkommensteuer. Dieser kann bereits während der aktiven Pflegezeit jährlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Pflegefreibetrag hingegen kommt erst zum Einsatz, wenn Vermögen durch eine Erbschaft oder Schenkung übertragen wird. Beide Regelungen sorgen gemeinsam dafür, dass die Pflegeleistung sowohl während als auch nach der Pflege steuerlich anerkannt wird.
► Mehr Informationen zum Pflegepauschbetrag finden Sie hier.
Wer hat Anspruch auf den Pflegefreibetrag?
Anspruch auf den Pflegefreibetrag hat jede Person, die dem Erblasser oder dem Schenkenden über einen längeren Zeitraum persönliche Pflege oder außergewöhnlichen Unterhalt geleistet hat. Dabei müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Persönliche Leistung: Die Pflege muss selbst erbracht worden sein. Die Organisation eines ambulanten Dienstes reicht nicht aus.
- Unentgeltliche Hilfe: Ein kleines Taschengeld schließt den Freibetrag nicht aus. Entscheidend ist, dass keine marktübliche Vergütung gezahlt wurde.
- Längerer Zeitraum: Das Gesetz nennt keine genaue Dauer, in Normalfall wird aber eine regelmäßige Betreuung über mehrere Monate oder Jahre erwartet.
- Hilfebedürftigkeit: Die Hilfebedürftigkeit der gepflegten Person muss nachgewiesen werden, zum Beispiel durch einen Pflegegrad, ein ärztliches Gutachten oder andere schlüssige Unterlagen.
Erfüllen mehrere Personen diese Bedingungen, kann jeder von ihnen bis zu 20.000 Euro geltend machen, sofern der individuelle Beitrag zur Pflege den Betrag rechtfertigt. Eine automatische Aufteilung findet dabei nicht statt. Das Finanzamt prüft die Leistung jeder Person einzeln.
Hinweis: Ein verwandtschaftliches Verhältnis ist keine Voraussetzung für den Pflegefreibetrag.
Welche Pflegeleistungen werden anerkannt?
Pflege kann individuell unterschiedlich aussehen. Wichtig ist, dass die Hilfe regelmäßig erfolgt ist und persönlich erbracht wurde. Je regelmäßiger, zeitintensiver und anspruchsvoller die Pflege war, desto eher erkennt das Finanzamt den Einsatz an und desto höher kann der Pflegefreibetrag ausfallen. Pflegeleistungen, die dabei berücksichtigt werden können, sind unter anderem:
- Körperpflege:
Hilfe beim Waschen, Duschen, Rasieren, An- und Ausziehen - Ernährung:
Zubereitung von Mahlzeiten und Unterstützung beim Essen - Medizinische Hilfe:
Verabreichen von Medikamenten, Verbandswechsel - Mobilität:
Unterstützung beim Aufstehen, beim Gehen oder bei Ausflügen - Organisation und Begleitung:
Unterstützung bei Arztbesuchen, Therapien oder anderen Terminen - Haushalt:
Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche - Emotionale Betreuung:
Nachtwachen, Gespräche, Linderung von Einsamkeit - Finanzielle Unterstützung:
Übernahme von Miet- oder Lebenshaltungskosten, regelmäßige Fahrdienste
Höhe des Pflegefreibetrags
Der Pflegefreibetrag ist abhängig vom Einzelfall. Pro pflegende Person kann er bis zu 20.000 Euro betragen. Das Finanzamt berücksichtigt dabei Dauer, Intensität und objektiven Wert der Leistungen. Üblicherweise wird dafür die Anzahl der Pflegestunden mit dem aktuellen Pflege-Mindestlohn multipliziert. Bei einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung können alternativ auch Vergütungstabellen örtlicher Pflegedienste oder pauschale Tagessätze herangezogen werden.
Ergibt sich dabei ein rechnerischer Wert von beispielsweise 12.000 Euro, wird genau dieser Betrag als Pflegefreibetrag anerkannt. Liegt der Wert hingegen bei 25.000 Euro, wird der Freibetrag auf den Höchstbetrag von 20.000 Euro begrenzt. Haben mehrere Personen gepflegt, etwa Geschwister, kann jede von ihnen den vollen Freibetrag erhalten, wenn ihr individueller Einsatz dies rechtfertigt.
Der Pflegefreibetrag wird zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen gewährt, die bei der Erbschaftsteuer gelten. Kinder profitieren dadurch gleichzeitig von ihrem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro und vom Pflegefreibetrag. Nicht verwandte Pflegepersonen haben so die Möglichkeit, ihren üblichen Freibetrag von 20.000 Euro spürbar zu erhöhen.
- Gut zu wissen: Bei jeder neuen Schenkung oder jedem weiteren Erbfall kann der Freibetrag erneut beantragt werden, sofern wiederum unentgeltliche Leistungen nachgewiesen werden.
Antragstellung beim Finanzamt
Der Pflegefreibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Wenn Sie durch eine Erbschaft oder Schenkung Vermögen erhalten, müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt melden. In Ihrer Mitteilung können Sie bereits auf die Pflege- oder Unterhaltsleistungen hinweisen.
Die eigentliche Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung reichen Sie ein, sobald das Finanzamt Sie dazu auffordert. In dieser Erklärung stellen Sie auch den Antrag auf den Pflegefreibetrag, indem Sie Ihre Pflege- oder Unterstützungsleistungen darlegen und belegen. Für die Abgabe haben Sie mindestens einen Monat Zeit. Wenn Sie mehr Zeit benötigen, kann die Frist in der Regel problemlos verlängert werden.
Zur Dokumentation Ihrer Pflegeleistungen empfiehlt sich an erster Stelle ein aussagekräftiges und möglichst lückenloses Pflegetagebuch. Notieren Sie darin Dauer und Art jeder Unterstützung. Ergänzend fügen Sie medizinische Unterlagen bei, zum Beispiel Pflegegrad-Bescheide oder ärztliche Atteste, um die Hilfebedürftigkeit zu belegen.
Tipps für Ihre Dokumentation:
- Führen Sie das Pflegetagebuch digital. Viele kostenfreie Apps bieten Funktionen wie Zeitstempel, Foto-Uploads und den Export als PDF.
- Reichen Sie alle Unterlagen gebündelt ein, entweder als gut sortierte Mappe oder als zusammenhängende PDF-Datei.
- Achten Sie auf gute Lesbarkeit. Unklare Kopien oder unscharfe Fotos können Rückfragen verursachen und die Bearbeitung verzögern.
- Wenn Sie Fahrt- oder Materialkosten geltend machen, nummerieren Sie die Belege fortlaufend und verweisen Sie im Tagebuch auf die jeweilige Belegnummer.
- Zeugenaussagen von Nachbarn oder Pflegediensten können Ihre Angaben bei Bedarf zusätzlich stützen.
Bitte beachten Sie:
Der Verbund Pflegehilfe kann Sie steuerlich nicht beraten. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen bitte an einen Steuerberater oder eine anderweitige Fachkraft.
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Antworten auf die häufigsten Fragen
Der Pflegefreibetrag ist ein steuerlicher Vorteil im Erbschaft- und Schenkungsrecht. Er kann gewährt werden, wenn eine Person den Erblasser oder Schenker über längere Zeit unentgeltlich gepflegt oder unterstützt hat. Bis zu 20.000 Euro des erhaltenen Vermögens bleiben dadurch zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen steuerfrei.
Jede Person, die den Pflegebedürftigen persönlich, regelmäßig und unentgeltlich unterstützt hat, kann den Pflegefreibetrag erhalten. Ein verwandtschaftliches Verhältnis ist nicht erforderlich.
Der Pflegepauschbetrag reduziert jährlich die Einkommensteuer während der laufenden Pflege. Der Pflegefreibetrag senkt hingegen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erst beim Vermögensübergang, also nach dem Tod oder bei einer Schenkung.
Abhängig von Umfang und Dauer der nachgewiesenen Leistung liegt er bei maximal 20.000 Euro pro pflegende Person und pro Erwerbsvorgang.
Anerkannt werden alle regelmäßig und über einen längeren Zeitraum persönlich erbrachten Pflege- und Unterstützungsleistungen im Alltag. Dazu zählen zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität, medizinische Versorgung sowie Unterhaltsleistungen.
Der Antrag erfolgt mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung. Um Ihre Pflegeleistung nachzuweisen, empfiehlt sich ein Pflegetagebuch. Zusätzlich können zum Beispiel medizinische Unterlagen wie Pflegegrad-Bescheide oder ärztliche Atteste sowie Zeugenaussagen helfen.
Wir beraten Sie gerne kostenlos rund um das Thema Pflege und Zuschussmöglichkeiten. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass wir keine Steuerberatung durchführen können und Sie sich bei konkreten steuerlichen Fragen an einen Steuerberater oder eine anderweitige Fachkraft wenden müssen.










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