Stromkostenerstattung bei Hilfsmitteln
Stromkostenerstattung bei Hilfsmitteln: Das müssen Sie wissen
Viele Senioren und Pflegebedürftige sind auf elektrische Hilfsmittel angewiesen. Dazu zählen zum Beispiel elektrisch verstellbare Pflegebetten, Beatmungsgeräte oder Elektromobile. Diese Geräte erleichtern den Alltag, verursachen dabei jedoch zusätzliche Stromkosten. Besonders Geräte, die rund um die Uhr in Betrieb sind, können zur finanziellen Belastung werden.
Ein Elektromobil verursacht bei täglicher Nutzung beispielsweise etwa 30 Euro Stromkosten im Monat, also rund 360 Euro im Jahr. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass eine Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel möglich ist. Wann ein Anspruch besteht und wie die Erstattung beantragt wird, erfahren Sie hier.
Das sollten Sie über die Stromkostenerstattung bei Hilfsmitteln wissen:
- Was sind elektrische Hilfsmittel?
- Wer hat Anspruch auf Stromkostenerstattung?
- Wie wird die Stromkostenerstattung beantragt?
- Wie hoch ist die Stromkostenerstattung?
- Tipps zur Reduzierung von Stromkosten
- Rolle von Pflegekräften und Angehörigen
- Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.
- Elektrische Hilfsmittel erhöhen den Stromverbrauch im Pflegealltag.
- Besteht Anspruch, erstattet die Krankenkasse die Kosten.
- Eine energiesparende Nutzung entlastet zusätzlich.
Was sind elektrische Hilfsmittel?
Elektrische Hilfsmittel sind medizinische oder pflegerische Geräte, die mit Strom betrieben werden. Sie werden speziell zur Behandlung oder Versorgung von Pflegebedürftigen entwickelt. Haushaltsübliche Geräte wie Kühlschrank oder Waschmaschine zählen entsprechend nicht dazu.
Typische Beispiele für elektrische Hilfsmittel sind:
- elektrisch verstellbare Pflegebetten
- elektrische Rollstühle und Lifter
- Beatmungsgeräte und CPAP-Geräte
- Inhalations- und Absauggeräte
- Monitore zur Gesundheitsüberwachung
- Antidekubitusmatratzen
- Pumpen für enterale oder parenterale Ernährung
- Luftbefeuchter
Weil diese Hilfsmittel für den medizinischen Gebrauch vorgesehen sind, können in einigen Fällen auch die Stromkosten übernommen werden. Manche Geräte wie Treppenlifte zählen nicht zu den erstattungsfähigen Hilfsmitteln. Sie werden von der Pflegeversicherung jedoch im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gefördert.
Wer hat Anspruch auf Stromkostenerstattung?
Für bestimmte elektrische Hilfsmittel ist es möglich, die anfallenden Stromkosten erstattet zu bekommen. Grundsätzlich gilt: Ein Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist, ärztlich verordnet wurde und die Krankenkasse die Kosten für das Hilfsmittel bereits übernommen hat. Erst wenn die Anschaffung genehmigt ist, kann auch ein Antrag auf Stromkostenerstattung gestellt werden.
Außerdem muss das Gerät im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkasse gelistet sein, damit es als erstattungsfähig anerkannt wird. Geräte, die nicht medizinisch notwendig sind oder ohne ärztliches Rezept angeschafft werden, fallen nicht darunter. Auch Komfort- oder Wahlleistungen wie privat gekaufte Massagegeräte sind von der Erstattung ausgeschlossen.
In der Regel haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten für elektrische Hilfsmittel, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei privat Versicherten hängt die Kostenübernahme von den individuellen Vertragsbedingungen ab. Wird das Hilfsmittel von der Krankenkasse aus medizinischen Gründen bereitgestellt, ist dabei kein Pflegegrad notwendig.
Wie wird die Stromkostenerstattung beantragt?
Um die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel erstattet zu bekommen, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Klären Sie dort zunächst, ob es ein spezielles Antragsformular gibt oder ob ein formloser Antrag genügt. Informieren Sie sich außerdem, wie abgerechnet wird. Einige Kassen arbeiten hier mit Pauschalen, andere erstatten nur den tatsächlichen Mehrverbrauch.
Die Krankenkasse benötigt detaillierte Verbrauchsnachweise. Legen Sie dafür Ihrer Antragsstellung eine Kopie der letzten Stromabrechnung bei. Für jedes elektrische Hilfsmittel sollten Sie außerdem eine eigene Übersicht zu Nutzungszeiten und Kosten erstellen und beifügen.
Reichen Sie den Antrag möglichst zeitnah ein. Wenn Sie ihn verspätet stellen, ist oft auch eine rückwirkende Erstattung möglich. Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt, können Sie Widerspruch einlegen und auf die Rechtslage verweisen. Häufig wird der Antrag so nachträglich doch bewilligt.
Bei der häuslichen Intensivpflege ist eine besonders stromintensive Versorgung nötig, weil oft mehrere medizinische Geräte dauerhaft betrieben werden müssen. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattungen im Rahmen der genehmigten Intensivversorgung. Da die Verordnungslage bei intensiv gepflegten und beatmeten Patienten häufig komplex ist, ist ein frühzeitiger Antrag besonders wichtig.
Wie hoch ist die Stromkostenerstattung?
Die Stromkostenübernahme hängt davon ab, ob Ihre Krankenkasse einen Pauschalbetrag bezahlt oder den genauen Verbrauch erstattet. Informieren Sie sich deshalb direkt bei Ihrer Kasse, welche Nachweise und Unterlagen hierzu erforderlich sind.
Der Jahresverbrauch kann einfach ermittelt werden. Sie benötigen dafür die Geräteleistung, die tägliche Nutzungsdauer, die Anzahl der Nutzungstage im Jahr sowie den aktuellen Strompreis.
- Beispiel: Ein Gerät mit 750 Watt, das zwei Stunden täglich läuft, verbraucht rund 547 Kilowattstunden pro Jahr. Bei einem Strompreis von 0,38 Euro pro Kilowattstunde entspricht das etwa 208 Euro.
Pauschalbeträge orientieren sich häufig am durchschnittlichen Stromverbrauch eines typischen Geräts. In einigen Fällen wird die Höhe der Pauschale auch anhand der technischen Daten des konkreten Hilfsmittels berechnet. Dennoch können die erstatteten Beträge je nach Kasse stark variieren.
Für gesetzlich Versicherte ist die Stromkostenerstattung gesetzlich geregelt: Bei medizinisch verordneten Hilfsmitteln besteht Anspruch auf Erstattung, entweder pauschal oder auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs. Bei privat Versicherten gibt es dagegen keinen gesetzlichen Anspruch. Ob und in welcher Höhe Stromkosten übernommen werden, richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Vertrag.
Tipps zur Reduzierung von Stromkosten
Schon kleine Verhaltensänderungen können helfen, den Stromverbrauch im Alltag zu senken.
- Trennen Sie ungenutzte Geräte vollständig vom Stromnetz. Auch im Stand-by-Modus verbrauchen viele elektrische Hilfsmittel weiterhin Energie.
- Achten Sie beim Neukauf auf energieeffiziente Hilfsmittel. Wählen Sie möglichst Geräte mit hoher Energieeffizienzklasse, die weniger Strom verbrauchen und Ihre Stromrechnung so langfristig entlasten.
- Vergleichen Sie regelmäßig Stromtarife. Ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter kann sich lohnen. Manche Anbieter bieten kostensparende Kombipakete an, zum Beispiel für Strom, Internet und Festnetz.
- Nutzen Sie Geräte bewusst und nur so lange wie nötig. Informieren Sie sich über vorhandene Energiesparfunktionen oder -einstellungen.
- Setzen Sie kleine Tricks wie Zeitschaltuhren, schaltbare Steckdosen oder Nachtstromtarife ein, um den Verbrauch zusätzlich zu optimieren.
Rolle von Pflegekräften und Angehörigen
Pflegekräfte und Angehörige spielen eine wichtige Rolle bei der Beantragung der Stromkostenerstattung. Sie können beim Arzt oder Sanitätshaus klären, welche Hilfsmittel verordnet wurden und dabei helfen, die nötigen Unterlagen zusammenzustellen. Dazu gehört, die Nutzungszeiten der Geräte zu dokumentieren, Kostenübersichten zu erstellen und Stromabrechnungen beizulegen.
Auch beim Ausfüllen des Antrags und bei der weiteren Organisation können sie entlasten. Im Fall von einer Ablehnung, können sie dem Pflegebedürftigen den gesetzlichen Anspruch erklären und im Widerspruchsverfahren unterstützen. Zusätzlich zur praktischen Hilfe, sind Angehörige und Pflegekräfte oft auch eine wichtige emotionale Unterstützung.
Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
Das Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Laut § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf notwendige Hilfsmittel, wenn diese den Behandlungserfolg sichern oder eine Behinderung ausgleichen.1 Nach geltender Rechtsprechung umfasst dieser Anspruch auch die für den Betrieb benötigten Stromkosten.2
Das SGB XI betrifft die Pflegeversicherung. Nach § 40 SGB XI erhalten Pflegebedürftige einen monatlichen Zuschuss für bestimmte Pflegehilfsmittel.3 Dieser beträgt bis zu 42 Euro im Monat. Stromkosten sind in dieser Pauschale nicht enthalten. Bei vorhandenem Pflegegrad sind jedoch Zuschüsse für Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung möglich, zum Beispiel für einen Treppenlift.
Die Stromkostenerstattung ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung rechtlich abgesichert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der privaten Krankenversicherung besteht kein gesetzlicher Anspruch. Die Kostenübernahme ist hier vom jeweiligen Tarif abhängig.
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Antworten auf die häufigsten Fragen
Elektrische Hilfsmittel, die für die Pflege oder medizinische Versorgung bestimmt sind, können erhöhte Stromkosten verursachen. Dazu zählen zum Beispiel Beatmungsgeräte, elektrische Rollstühle oder elektrische Pflegebetten. Normale Haushaltsgeräte oder Unterhaltungselektronik gehören nicht dazu.
Das hängt von der Krankenkasse ab. Einige erstatten den Stromverbrauch pauschal, andere verlangen eine Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch. Informieren Sie sich hierzu direkt bei Ihrer Kasse.
Bei pauschalen Regelungen genügt meist der Nachweis, dass das Gerät in Betrieb ist. Wird der Stromverbrauch hingegen nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet, sollten Sie diesen auch belegen können, zum Beispiel mit einer Kopie der Stromrechnung und einer Übersicht über die täglichen Betriebszeiten.
Für die Stromkostenerstattung sollten Sie eine aktuelle Stromrechnung und das ärztliche Rezept oder die Hilfsmittelverordnung beilegen. Hilfreich sind außerdem detaillierte Aufstellungen zu jedem einzelnen Gerät mit Angaben zum Stromverbrauch sowie Kopien aller relevanten Rechnungen.
Nein, die Pflegekasse übernimmt keine Stromkosten für Hilfsmittel. Sie zahlt allerdings eine Pauschale von bis zu 42 Euro im Monat für Pflegeverbrauchsmittel. Für Stromkosten ist dagegen die Krankenkasse zuständig.
Legen Sie Widerspruch ein und verweisen Sie auf die Rechtslage. Oft kann nach einer nochmaligen Prüfung doch gezahlt werden. Wenn es zu keiner Einigung kommt, können auch Sozialverbände weiterhelfen.
Als gesetzlich Versicherter haben Sie laut Gesetz einen Anspruch auf die Kostenerstattung. Bei Privatversicherten kommt es hierbei auf den individuellen Vertrag an.
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