Leistungsdynamisierung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Erhöhungen von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Teuerungen, höhere Preise, mehr Ausgaben, jedoch gleichbleibende Löhne und Gehälter – für viele ist das alltägliche Leben nicht mehr leistbar. Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige spitzt sich die Lage dahingehend zunehmend zu. Denn Pflegedienste und andere Ausgaben, die durch die Pflege entstehen, sind kostspielig. Zuschüsse der Pflegekasse, wie das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen, sind als Entlastung gedacht. Diese müssen allerdings auch an die Preisentwicklung angepasst werden, um weiterhin eine finanzielle Unterstützung darzustellen.
Mit der Verabschiedung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 26. Mai 2023, wurde die erste Anpassung der Geld- und Sachleistungen der Pflegkasse bestätigt. Mit 01.01.2024 wurden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 5 Prozent angehoben. Eine weitere Erhöhung aller Leistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent fand am 01.01.2025 statt. Weitere Maßnahmen sind für die kommenden Jahre geplant.
Welche Maßnahmen angedacht sind und alle wichtigen Informationen zu der Leistungsdynamisierung haben wir Ihnen hier zusammengefasst:
Definition: Was ist Leistungsdynamisierung?
Anpassung weiterer Leistungen
Pflegegeld: Wofür kann es genutzt werden?
Wozu dienen Pflegesachleistungen?
In den häufigsten Fragen finden Sie schnelle Antworten.

- Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen wurden um 5 % erhöht.
- Die Anpassung der Leistungen wurden mit dem PUEG beschlossen.
- Weitere Erhöhungen sind 2025 und 2028 geplant.
Was ist Leistungsdynamisierung?
Die Pflegeleistungen in Deutschland sind abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, vor allem von der Inflationsrate. Um die ansteigenden Pflegekosten weiterhin finanzieren zu können, sind pflegebedürftige Personen und pflegende Angehörige auf eine Dynamisierung der Leistungen angewiesen. Leistungsdynamisierung bedeutet, dass Beiträge oder Zuschüsse an die Preisentwicklung angepasst werden und somit der reale Wert der Pflegeleistungen erhalten wird.
Monatlich misst der Verbraucherpreisindex die durchschnittliche Preisentwicklung aller Dienstleistungen und Waren, die Privathaushalte in Deutschland für Konsumzwecke kaufen. Veränderungen des Verbraucherpreisindex zum Vorjahr werden als Inflationsrate bezeichnet. Der Verbraucherpreisindex wird zur Messung der Geldwertstabilität genutzt. Steigen Preise über einen längeren Zeitraum stetig an, spricht man von Inflation. Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von plus 5,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr berechnet.1
Wann werden die Leistungen angepasst?
Im Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung, ist in § 30 Dynamisierung festgelegt, wann welche Beiträge für die Leistungen der Pflegeversicherungen steigen.
Die erste Erhöhung hat mit Beginn des Jahres 2024 stattgefunden. Hierbei wurden die Leistungsbeträge um jeweils 5 Prozent angehoben. Eine weitere Dynamisierung der Leistungen ist zum 01. Januar 2025 in Höhe von 4,5 Prozent geplant. Drei Jahre später, zum 01. Januar 2028, ist nochmals eine Anpassung vorgesehen, um mit der allgemeinen Preisentwicklung Schritt zu halten.
Die Erhöhung der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherungen soll sich zukünftig an der Kerninflationsrate der drei vorausgehenden Jahre orientieren. Die Dynamisierung soll regelgebunden und automatisch stattfinden.3 Für die weitere Vorgehensweise und eine genauere Planung der langfristigen Leistungsdynamisierung werden von der Bundesregierung bis Ende Mai 2024 Vorschläge erarbeitet.
Welche weiteren Leistungen werden angepasst?
Die Dynamisierung der Leistungen betrifft aus derzeitiger Sicht nur das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Erhöhungen anderer Leistungen sind momentan nicht geplant. Für pflegende Angehörige und pflegebedürftige Personen wäre eine Erhöhung aller Leistungen notwendig, da durch die Teuerungen die Zuschüsse teilweise nur mehr ein Tropfen auf dem heißen Stein sind.
Zu hoffen ist, dass die Bundesregierung in ihrer Vorschlagserarbeitung bis Ende Mai 2024, auch zu Anpassungen der anderen Leistungen, wie der Wohnumfeldverbesserung, dem Entlastungsbudget und der Pflegehilfsmittelpauschale, Stellung nimmt, denn eine langfristige Unterstützung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen muss sichergestellt werden.
Bundesminister Professor Karl Lauterbach äußert sich am 05. April 2023 in der Bundespressekonferenz zur Reform der Pflegeversicherung und weiteren aktuellen Gesetzesvorhaben wie folgt:
"Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient. Da die Kosten von guter Pflege ständig steigen, darf die Solidargemeinschaft nicht wegschauen und diese höheren Kosten den zu Pflegenden und ihren Angehörigen überlassen. Sowohl in den Heimen, aber ganz besonders auch bei der Pflege zu Hause müssen wir die Leistungen verbessern. Gleichzeitig gilt es, die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stabilisieren. In einer menschlichen Gesellschaft muss uns die Pflege Hochbetagter mehr wert sein. Dass immer mehr Menschen nach einem arbeitsreichen Leben in die Sozialhilfe abrutschen, werden wir nicht akzeptieren." 4
Die Abhängigkeit von Pflegeleistungen und der Inflation
Die Inflation und die Höhe der Pflegeleistungen sind eng miteinander verbunden. Werden Zuschüsse nicht an die Preissteigerung angepasst, vermindert sich die Wertigkeit der Pflegeleistungen. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen wurden zuletzt 2017 an die Inflation angeglichen. Die Folgen waren, dass Betroffene sich von den Leistungen immer weniger leisten konnte.
Viele Pflegebedürftige können die steigenden Pflegekosten nicht mehr stemmen, unter der Berücksichtigung, dass auch die Lebenshaltungskosten angestiegen sind. Auch die fünfprozentige Erhöhung zum Jahresbeginn 2024 stellt keine echte Erleichterung dar, im Vergleich zu den steigenden Kosten. Somit ist die Dynamisierung ausschlaggebend, um pflegebedürftigen und pflegenden Menschen eine tatsächliche Unterstützung zu bieten.
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Wofür kann man das Pflegegeld nutzen?
Das Pflegegeld ist ein steuerfreier Zuschuss der Pflegekasse für die häusliche Pflege. Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 erhalten ab Januar 2025 347 bis 990 Euro monatlich als finanzielle Unterstützung. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden, wird in den meisten Fällen jedoch als Entlohnung der Pflegeperson genutzt oder um Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege entstehen, zu bezahlen.
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad haben, haben Sie trotzdem die Möglichkeit, das Pflegegeld zu beantragen. In diesem Fall erfolgt innerhalb weniger Wochen eine Einstufung des Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Der Anspruch auf Pflegegeld beginnt mit dem Tag der Antragsstellung. Sie erhalten somit das Pflegegeld rückwirkend, für den Zeitraum zwischen der Antragstellung und Genehmigung.
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Höhe des Pflegegrades. Der Betrag wird immer Anfang des Monats von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen. Im Januar 2024 ist das Pflegegeld um 5 Prozent gestiegen eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent hat im Januar 2025 stattgefunden. In der folgenden Tabelle zeigen wir Ihnen auf, was Ihnen monatlich beziehungsweise kalenderjährlich zusteht:
Pflegegrad | Pflegegeld/Monat | Pflegegeld/Jahr |
---|---|---|
2 | 347 € | 4.164 € |
3 | 599 € | 7.188 € |
4 | 800 € | 9.600 € |
5 | 990 € | 11.880 € |
Nutzung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld ist zwar nicht zweckgebunden und Ihr pflegebedürftiger Angehöriger darf selbst bestimmen, wofür er es nutzt, allerdings ist wichtig, dass damit die Pflege zu Hause sichergestellt wird. Das kann entweder eine professionelle Pflege im eigenen Heim sein, um pflegende Angehörige zu entlasten oder die Entlohnung dieser. Für welche Zwecke das Pflegegeld eingesetzt werden kann, zeigen wir Ihnen hier:
► Pflegende Angehörige entlohnen
In vielen Fällen nutzen pflegebedürftige Menschen das Pflegegeld, um ihre pflegenden Angehörigen für die Pflegetätigkeit zu entlohnen. Das Geld kann daher auch direkt auf das Konto der Hauptpflegeperson überwiesen werden. Dazu müssen Sie die nachträgliche Änderung bei der Pflegekasse melden oder direkt im Antrag vermerken.
► Finanzieren von Entlastungsangeboten
Ein plötzlicher Pflegefall in der Familie stellt meist eine sehr belastende Situation für Angehörige dar. Die neue und ungewohnte Gegebenheit wird oft von bürokratischen Hürden begleitet. Oftmals entscheiden sich Angehörige dazu, die Pflegetätigkeit neben ihrem alltäglichen Beruf zu übernehmen. Das kann jedoch schnell zu einer Doppelbelastung führen. Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, das Pflegegeld zur Finanzierung von Entlastungsmöglichkeiten zu verwenden.
Mögliche Entlastungsangebote, die mit dem Pflegegeld finanziert werden können:
- 24 Stunden Hilfe
Bei der 24 Stunden Pflege zieht eine Pflegekraft bei Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen ein und übernimmt die Grundpflege, hilft im Haushalt und begleitet in der Freizeit. Die Kosten sind abhängig von der Pflegeerfahrung und den Sprachkenntnissen der Pflegekraft und der Pflegesituation vor Ort.
Weiters sind die Preise auch davon abhängig, welches Vertragsmodell Sie nutzen. Sie haben grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Auswahl. Um die richtige 24 Stunden Pflegekraft zu finden, können Sie gerne kostenlos Anbieter vergleichen. - Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe unterstützt Sie oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen im Haushalt. Aufräumen und Säubern der Wohnung, Erledigen von alltäglichen Einkäufen, Zubereiten von Mahlzeiten und Wäsche waschen, bügeln und zusammenlegen sind typische Aufgaben einer Haushaltshilfe. Die Kosten liegen bei etwa 25 bis 30 Euro pro Stunde.
Die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe wird, abhängig von der Situation vor Ort, von der Krankenkasse oder Pflegekasse bezuschusst. Entstehen Eigenanteile können Sie nicht nur das Pflegegeld zur Finanzierung heranziehen, sondern auch den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. - Stundenweise Seniorenbetreuung
Die stundenweise Seniorenbetreuung dient zur Hilfe im Alltag, begleitet Ihren Angehörigen jedoch auch in der Freizeit. Neben der Unterstützung im Haushalt, helfen stundenweise Betreuungshilfen auch bei der Körperpflege. Die Seniorenbetreuung eignet sich besonders für Senioren, die weiterhin in ihrem gewohnten Zuhause leben wollen und können, jedoch mehr Unterstützung im Haushalt und im alltäglichen Leben benötigen.
Auch pflegende Angehörige, die neben Ihrer Pflegetätigkeit auch einem anderen Beruf nachgehen, erhalten durch dieses Betreuungsangebot Unterstützung. Denn Ihr Angehöriger erhält eine liebevolle Betreuung im häuslichen Umfeld und ist nicht alleine, während Sie die Zeit für sich und Ihre Angelegenheiten nutzen können.
Die Kosten für eine Seniorenbetreuung auf Stundenbasis liegen bei etwa 25 bis 55 Euro pro Stunde. Überschreitet der Betreuungsumfang jedoch mehr als vier Stunden täglich, ist eine 24 Stunden Pflege günstiger.
Wofür kann man die Pflegesachleistungen nutzen?
Die Pflegesachleistungen dienen als Budget für Pflegeaufwendungen der häuslichen Pflege und sind eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung. Diese dient dazu Pflegedienste oder selbstständig tätige Pflegekräfte zu finanzieren. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, haben Anspruch auf diese Leistung.
Die Höhe der Sachleistung ist abhängig von der Höhe des Pflegegrad. Die Beträge wurden mit 01.01.2024, aufgrund der Pflegereform 2024, für die Pflegegrade 2 bis 5 um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 01.01.2025 wurden die Beiträge nochmals um 4,5 Prozent angehoben. Die Tabelle zeigt Ihnen die aktuelle Höhe der Pflegesachleistungen, die Ihnen zustehen:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen/Monat | Pflegesachleistungen/Jahr |
---|---|---|
2 | 796 € | 9.552 € |
3 | 1.497 € | 17.964 € |
4 | 1.859 € | 22.308 € |
5 | 2.299 € | 27.588 € |
Diese Leistungen können Sie für ambulante Pflegedienste nutzen. Dienste, die im Rahmen von Pflegesachleistungen liegen, können unterteilt werden in körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Unterstützung im Haushalt.
Um die Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen, müssen sie beantragt werden. Zusammen mit dem Pflegegeld, können Pflegesachleistungen als Kombinationsleistung verrechnet werden.
Was sind Kombinationsleistungen?
Kombinationsleistungen wird die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen bezeichnet. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige beide Leistungsarten beziehen können unter der Voraussetzung, dass die Pflege durch einen Pflegedienst und pflegende Angehörige übernommen wird. Der Anspruch auf eine der Leistungen verfällt allerdings, wenn die andere voll genutzt wird.
50 % Sachleistungen: 748,50 €
50 % Pflegegeld: 299,50 €
70 % Sachleistungen: 1047,90 €
30 % Pflegegeld: 179,70 €
100 % Sachleistungen: 1.497 €
Kein Pflegegeld
Beispielhafte Kombinationsleistung für Pflegegrad 3
Umwandlungsanspruch
Werden Pflegesachleistungen nicht völlig genutzt, können sie zum Teil in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Grundsätzlich beträgt der Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich und Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1.
Jedoch können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen bei Nichtnutzung zusätzlich umgewandelt werden. Dieser umgewandelte Betrag kann allerdings nur für Betreuungsangebote, zur Entlastung pflegender Angehöriger oder Entlastung im Alltag, genutzt werden.
Die Maximalbeträge, die sich mit einer 40 prozentigen Umwandlung ergeben, finden Sie in folgender Tabelle:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen | 40 % Umwandlung | Gesamtbetrag |
---|---|---|---|
1 | 131 € | ||
2 | 796 € | 318 € | 449 € |
3 | 1.497 € | 599 € | 730 € |
4 | 1.859 € | 744 € | 875 € |
5 | 2.299 € | 920 € | 1.051 € |
Welche weiteren Leistungen bietet die Pflegeversicherung?
Im Fall einer Pflegebedürftigkeit und der Pflege eines geliebten Menschen, darf nicht unterschätzt werden, wie belastend Situationen wie diese sein können. Unterstützung und Entlastung sind hierbei von großer Bedeutung. Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistungen bietet die Pflegeversicherung noch weitere Unterstützungsmöglichkeiten an. Welche Leistungen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen, ist meist vom Pflegegrad und der individuellen Situation der Betroffenen abhängig.
Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung der Pflegekasse für die häusliche Pflege. Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5 sind anspruchsberechtigt. Die Höhe der Entlastungsleistung beträgt bei allen Pflegegraden 131 Euro monatlich und ist eine Ergänzung zu anderen Pflegezuschüssen. Der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen, sondern per Kostenerstattungsprinzip abgerechnet.
Das bedeutet, dass Sie Rechnungen von zugelassenen Dienstleistern bei der Pflegekasse einreichen können und sie nachträglich eine Erstattung aus den Entlastungsleistungen erhalten. Beachten Sie hierbei jedoch, dass nicht genutzte Leistungen aus dem Vorjahr in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden und immer zum 30. Juni verfallen.
Zu typischen Entlastungsleistungen zählen:
- Haushaltshilfen
- Tages- und Nachtpflege
- Alltagsbegleitung
- Ersatzpflege
Der Entlastungsbetrag ist nicht zu verwechseln mit dem neuen Entlastungsbudget. Das Entlastungsbudget ist durch die Zusammenlegung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entstanden und ist zur flexiblen Finanzierung beider Leistungen gedacht. Das Budget ist seit 01.01.2024 für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, in Kraft. Bis zum 01. Juli 2025 stehen den Betroffenen 3.386 Euro zur Verfügung.
Ab dem 01. Juli 2025 steigt das Entlastungsbudget auf 3.539 Euro an. Ab diesem Zeitpunkt haben allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf das Budget. Weiters werden mit dem Entlastungsbudget die bisherigen Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angepasst.
Ein alters- und pflegegerechtes Zuhause
Um die häusliche Pflege zu erleichtern, ist es oftmals hilfreich, das eigene Heim barrierefrei zu gestalten. Mithilfe des Zuschusses für die Wohnumfeldverbesserung können viele barrierereduzierende Umbaumaßnahmen finanziert werden. Die Wohnumfeldverbesserung ist ein Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von 4.180 Euro für alle Pflegegrade.
Durch den Zuschuss können Sie den Wohnraum Ihres Angehörigen so anpassen und ausstatten, dass er langfristig im eigenen Zuhause wohnen und die Pflege einfacher durchgeführt werden kann. Für die meisten Senioren stellen Treppen die größte Hürde dar. Durch den Einbau eines Treppenlifts kann das Sturzrisiko gesenkt und die selbstständige Fortbewegung zwischen den Stockwerken wieder ermöglicht werden. Es gibt verschiedene Sitzliftmodelle zur Auswahl, die Sie nach den individuellen Bedürfnissen Ihres Angehörigen anpassen sollten. Die Kosten für einen Treppenlift sind abhängig von der Art der Treppe und der Anzahl der Stockwerke.
Sie können den 4.180 Euro Zuschuss jedoch auch für andere Bereiche, wie beispielsweise dem Badezimmer, nutzen. Dadurch kann das Bad alters- und pflegegerecht umgebaut werden. Möglichkeiten wie eine Badewannentüre oder der Umbau einer Badewanne zu einer barrierefreien Dusche erleichtern nicht nur dem Pflegebedürftigen den Alltag. Auch die Pflegetätigkeit ist somit einfacher und sicherer zu bewältigen.
Hygiene und Sicherheit spielen eine bedeutsame Rolle in der Pflege. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel unterstützen und schützen in der täglichen Pflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad haben Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe von 42 Euro monatlich. Die Produkte stellen Sie individuell zusammen. Typische zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind:
► Einmalhandschuhe
► Fingerlinge
► Händedesinfektionsmittel
► Mundschutze
► Flächendesinfektionsmittel
► Einweg Schutzschürzen
► Bettschutzauflagen
Weitere Informationen zur Prognose der Inflation in Deutschland
Die aktuelle Entwicklung der Inflation in Deutschland sorgt immer wieder für Gesprächsstoff. Wirtschaftliche Umbrüche und die globalen Ereignisse führten zuletzt zu einem Anstieg der Verbraucherpreise.
Besonders für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige ist eine steigende Inflationsrate ein Hürde. Denn eine hohe Teuerungsrate bedeutet meist auch höhere Kosten für Pflegeleistungen, die bei zusätzlich steigenden Lebenshaltungskosten oft nicht mehr finanzierbar sind.
Durch Leistungsdynamisierungen soll gegen eine Wertminderung der Leistungen vorgegangen werden. Allerdings reichen die Erhöhungen oftmals nicht aus, um den tatsächlichen Wert der Pflegeleistungen zu erhalten. Für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ist es daher noch wichtiger, die Entwicklung der Inflationsrate zu verfolgen.
Inflationsprognose
Fachleute erwarten in den nächsten Jahren eine Entspannung der Preisanstiege. Wirtschaftsinstitute rechnen im Jahr 2024 mit einer deutlich niedrigeren Inflationsrate im Vergleich zu den vorherigen Jahren. In der Statistik von statista.com wird für 2024 mit einer Inflationsrate von etwa 2,6 Prozent gerechnet.5
Die Statistik prognostiziert für 2025 nochmals eine niedrigere Teuerungsrate von 1,9 Prozent. Auch für die Jahre 2026 und 2027 bewegen sich die Vorhersagen zwischen 2,0 und 2,1 Prozent. Eine eindeutige Prognose der jährlichen Teuerungen bis 2030 kann derzeit allerdings noch nicht berechnet werden. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie sich laufend über Veränderungen informieren, um die Pflege bestmöglich planen zu können.6
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Antworten auf die häufigsten Fragen

Mit der Verabschiedung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde am 26. Mai 2023 auch die Dynamisierung der Pflegeleistungen bestätigt. Mithilfe der Dynamisierung soll dem Wertverlust, der durch die Inflation entsteht, entgegengesteuert werden und der Wert der Pflegeleistungen erhalten bleiben.
Das Ziel ist die Entlastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörige, als auch die Stabilisierung des gesamten Pflegesystems.
Die Anpassungen der Leistungen betrifft das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Für die weiteren Leistungen sind vorerst keine Erhöhungen vorgesehen. Der Bund hat jedoch vor, für die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung bis Ende Mai 2024 weitere Vorschläge zu erarbeiten.
Im SGB XI § 30 Dynamisierung ist festgelegt, wann welche Leistungen angepasst werden. Die erste Dynamisierung ist mit 01. Januar 2025 in Höhe von 4,5 Prozent vorgesehen. Eine weitere Anpassung ist am 01. Januar 2028 geplant und soll zukünftig in drei Jahresschritten, orientiert an der Preisentwicklung, stattfinden.
Ja, das Pflegegeld wurde zum 01. Januar 2024 erstmals seit 2017 angehoben. Die Geldleistung wurde um 5 Prozent erhöht. In der Pflegegeld-Tabelle finden Sie die aktuellen Beträge, die Ihnen ab Pflegegrad 2 zustehen. 2025 und 2028 sind weitere Anhebungen der Leistungen geplant.
Mit 01.Januar 2024 wurden die Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht. In der Tabelle finden Sie eine Übersicht der neuen Beträge. Auch für die Pflegesachleistungen sind weitere Erhöhungen in den Jahren 2025 als auch 2028 vorgesehen.
Wenn Pflegebedürftige sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen beziehen, bezeichnet man das als Kombinationsleistungen. Voraussetzung beide Leistungen zu beziehen ist, dass die Pflege durch einen Pflegedienst und pflegende Angehörige übernommen wird. Wird jedoch eine Leistung voll genutzt, verfällt der Anspruch auf die andere.
Pflegesachleistungen die nicht verbraucht werden, können teilweise zu einem zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
Die Pflegekasse bietet unterschiedliche Entlastungsangebote und Zuschüsse an. Dazu zählen:
- Das neue Entlastungsbudget
- Der Entlastungsbetrag
- Die Wohnumfeldverbesserung
- Die Pflegehilfsmittelpauschale
Diese Entlastungsmöglichkeiten dienen dazu, Angehörige zu entlasten und pflegebedürftige Personen im Alltag zu unterstützen. Die Zuschüsse sind dazu gedacht, das häusliche Umfeld barrierefrei umzubauen, um die Pflege und das tägliche Leben sicherer zu gestalten.
Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind durch die Pflege oft von hohen finanziellen Hürden begleitet. Wir möchten Sie über alle Leistungen, die Ihnen zustehen, informieren.
Damit Sie alle Geld- und Sachleistungen erhalten, untersucht unsere kostenlose Pflegeberatung Ihren Leistungsanspruch und unterstützt Sie gerne auch bei der Auswahl passender Unterstützungsangebote in Ihrer Region - in ganz Deutschland, Österreich und in der Schweiz.