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Pflegegradrechner: Ermitteln Sie Ihren Leistungsanspruch

Pflegegrad-Rechner: Erhalten Sie bereits alle Zuschüsse?

Wer einen Pflegegrad hat, erhält Zuschüsse in Geld- und Sachform von der Pflegekasse. Mit zunehmendem Pflegebedarf steigt auch die Höhe der zustehenden Leistungen. Deshalb lohnt sich die Selbsteinschätzung mit dem Pflegegrad-Rechner gleich doppelt: Basierend auf dem Leitfaden des MD schätzen Sie den Pflegebedarf bequem von zuhause aus ein und erhalten ein individualisiertes Ergebnis als PDF. Diese dient dann auch gleich zur Vorbereitung für die Begutachtung durch den MD (bzw. MEDICPROOF).

Eine gute Vorbereitung ist für diese Begutachtung essenziell, unabhängig davon, ob es sich um die erste Begutachtung oder ein Wiederholungsgutachten handelt. Es ist oft gar nicht so leicht, sich im ohnehin stressigen Pflegealltag noch auf ein Gespräch mit einem Gutachter einzustellen, bei dem auch unangenehme Fragen gestellt werden. Nutzen Sie den kostenlosen Pflegegrad-Rechner, um mit einem sicheren Gefühl und fundiertem Vorwissen in das Begutachtungsgespräch einzusteigen.


Wofür möchten Sie die Selbsteinschätzung des Pflegegrades nutzen?

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Die Vorteile des Pflegegrad-Rechners
  • Anonym: Wir speichern keine Angaben der Pflegegrad-Berechnung
  • Schnell: In nur 15 Minuten zum Pflegegrad-Ergebnis
  • Kostenlos: Ergebnis, Antrags-Vordrucke & Zuschuss-Übersichten

Vorbereitung für den Erstantrag

pflegende-angehoerige-pflegezeitDie bürokratischen Hürden erscheinen beim Erstantrag oft besonders groß. Doch mit der richtigen Vorbereitung gehen Sie sicher in die neue Situation. Nach dem Erstantrag des Pflegegrads kommt ein Gutachter des MD (früher MDK, "Medizinischer Dienst der Krankenkassen") zu einem vereinbarten Termin in die häusliche Umgebung des Pflegebedürftigen, um anhand eines Leitfadens den Pflegebedarf zu errechnen. Bei privat Versicherten übernimmt der Dienst MEDICPROOF diese Begutachtung.

Wichtig ist: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Denn auch die Pflegekasse unterliegt gesetzlichen Fristen und muss Ihren Antrag innerhalb von 25 Werktagen bearbeiten. Falls das nicht geschieht, stehen Ihnen mit Ablauf der 25 Werktage eine Ersatzzahlung von 70 Euro pro Woche zu. Außerdem erhalten Sie bei einem erfolgreichen Erstantrag auf einen Pflegegrad das Pflegegeld auch rückwirkend anteilig ausbezahlt. Stellen Sie den Antrag beispielsweise am 20. des Monats, erhalten Sie rückwirkend für 10 Tage Pflegegeld. Für die Berechnung dieser Zahlung werden monatsunabhängig immer 30 Tage angesetzt.

Ihre Checkliste für den Erstantrag:

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen
  2. Pflegegradrechner zur Selbsteinschätzung nutzen
  3. Selbsteinschätzung zur Vorbereitung durchgehen
  4. Begutachtung durch den MD / MEDICPROOF
  5. Erteilung des Pflegegrads oder Widerspruch
Icon Glühbirne

Tipp: Vorlage für den Antrag erhalten

Die Ergebnis-PDF des kostenlosen Pflegegrad-Rechners enthält auch praktische Vordrucke für den Erstantrag und den Widerspruch.

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Vorbereitung für den Widerspruch

aerztin-befragt-maennlichen-patientenWenn der Pflegegrad nach dem Erstantrag abgelehnt oder Ihrer Meinung nach zu niedrig angesetzt wurde, müssen Sie das nicht akzeptieren. Im Gegenteil: Es lohnt sich, Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegeversicherung einzulegen! Oft werden Anträge erst abgelehnt und sind nach dem Widerspruchsantrag dann doch erfolgreich. Achten Sie auf die Fristen, denn nach dem Bescheid haben Sie einen Monat Zeit, um schriftlich bei der Pflegekasse Widerspruch einzulegen – unbedingt per Einschreiben!

Gut zu wissen: Wenn im Bescheid kein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs vorhanden ist, erhöht sich Ihre Frist auf ein Jahr, da die Pflegeversicherung ihrer Hinweispflicht in diesem Falle nicht nachgekommen ist. Sollten Sie in der Vergangenheit also schon Mal einen Bescheid erhalten haben, lohnt es sich, diesen zu prüfen. In der Regel wird dann ein Zweitgutachten vor Ort erstellt. Zu diesem Folgetermin sollten Sie sich ebenfalls gut vorbereiten und, wie auch beim Erstgutachten, alle wichtigen medizinischen Unterlagen bereithalten.

Wenn der Einwand angenommen wird, erhalten Sie einen positiven Bescheid der Pflegekasse und im Idealfall auch den richtigen Pflegegrad. Wenn die Pflegekasse beim erneuten Gutachten an der Erstentscheidung festhält, erhalten Sie einen sogenannten "Widerspruchsbescheid". In diesem steht dann geschrieben, dass sich durch die erneute Begutachtung aus Sicht der Pflegeversicherung keine Änderung an der Beurteilung des Pflegebedarfs ergeben hat. Diesen Bescheid können Sie dann akzeptieren – oder als letzte Möglichkeit eine Klage beim Sozialgericht einreichen.

Checkliste für den Widerspruch:

  1. Schriftlich & fristwahrend Widerspruch einlegen
  2. Pflegegradrechner zur Selbsteinschätzung nutzen
  3. Gutachten bei der Pflegeversicherung anfordern
  4. Auf das Wiederholungsgutachten vorbereiten*
  5. Neuen Bescheid akzeptieren bzw. Klage einreichen

* In manchen Fällen wird das Zweitgutachten auf Aktenlage erstellt. Dann entfällt der Zweitbesuch des MD.

Letzte Instanz: Klage beim Sozialgericht

seniorin antragWenn Ihr Widerspruch erfolglos bleibt, haben Sie die Möglichkeit, beim Sozialgericht eine Klage gegen die Entscheidung der Pflegekasse einzureichen. Das sollte aber immer erst als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Eine Klage beim Sozialgericht ist zwar für Sie kostenlos, aber je nach Ausgang des Verfahrens können Anwaltskosten auf Sie zukommen. Daher sollten Sie sich sicher sein, dass Sie gute Erfolgsaussichten für Ihre Sozialklage haben.

Um gut bewerten zu können, ob eine Klage Aussichten auf Erfolg hat, reicht eine Selbsteinschätzung meist nicht aus. Hier sollten Sie fachkundige Sachverständige, wie beispielsweise einen Pflegesachverständigen hinzuziehen. Dieser sollte im Voraus das Gutachten prüfen. Wenn dieser Berechnungs- oder Formfehler feststellt, oder durch eine eigene Einschätzung auf eine andere Gesamtpunktzahl kommt, lohnt sich eine Klage. Beauftragen Sie in diesem Fall einen Anwalt, der sich auf das Pflegerecht spezialisiert hat. Kosten fallen in jedem Fall für den Sachverständigen an, die Anwaltskosten tragen Sie nur, wenn Sie die Klage verlieren.

Vorbereitung für den Höherstufungsantrag

demenz-seniorin-am-fensterDer Pflegebedarf kann sich schleichend oder schlagartig verändern. Wenn Sie das Gefühl haben, dass sich der Unterstützungsbedarf vergrößert, sollten Sie einen Höherstufungsantrag in Betracht ziehen. Der Höherstufungsantrag wird auch als Verschlechterungsantrag bezeichnet. Da der Umfang der Geld- und Sachleistungen mit der Höhe des Pflegegrads steigen, sollten Sie diese Möglichkeit nicht außer Acht lassen. Erhalten Sie wirklich alle Leistungen, die Ihnen zustehen?

Auch wenn sich die Pflegebedarf nicht wesentlich verändert hat, kann sich ein Höherstufungsantrag lohnen: Bei der Umstellung der Pflegestufen auf die Pflegegrade im Jahre 2017 wurden Pflegebedürftige ohne eine erneute Begutachtung in die neuen Pflegegrade übergeführt. Das kann zur Folge haben, dass viele Pflegebedürftige bis heute einen zu niedrigen Pflegegrad haben, auch wenn Beratungseinsätze stattgefunden haben. Nicht immer hat der Pflegedienst ein Auge dafür, wie der tatsächliche Hilfsbedarf des Pflegebedürftigen ist. Oft fehlt schlichtweg die Zeit.

Fahrplan für die Höherstufung des Pflegegrads:

  1. Gehen Sie in sich – hat sich der Pflegebedarf seit der letzten Änderung erhöht?
  2. Nutzen Sie den Pflegegrad-Rechner, um eine Selbsteinschätzung zu treffen.
  3. Laden Sie die kostenlose Ergebnis-PDF herunter und prüfen Sie den Pflegegrad.
  4. Stellen Sie den Antrag und nutzen Sie die PDF als Vorbereitung für das Gutachten.
  5. In der Begutachtung wird Ihr Höherstufungsantrag geprüft.

Der MD kommt: Was ist zu beachten?

senior beratung arzt.jpg?mode=cropEs kann nervenaufreibend sein, wenn ein fremder Mensch in die häusliche Umgebung kommt. Besonders dann, wenn er einen Bedarf zu beurteilen hat, der große Auswirkungen auf Ihre finanzielle Situation haben kann. Trotzdem sollten Sie versuchen, den Moment des Besuchs so nah an der Realität wie möglich zu halten: Es ist in Ordnung, wenn die Wohnung nicht perfekt geputzt ist.

Vielleicht war noch keine Zeit für das Geschirr und vielleicht ist die von letzter Nacht verdreckte Bettwäsche noch nicht gewaschen und gebügelt – das macht nichts. Der Gutachter ist da, um den realen Pflegebedarf einzuschätzen. Und weiß auch, wie stressig der Alltag in der häuslichen Pflege ist. Wenn der Pflegebedürftige in der Sonntagsklamotte am perfekt gedeckten Küchentisch sitzt, schaden Sie sich mitunter nur selbst. Stellen Sie den Pflegealltag so real wie möglich da. Aber: Bereiten Sie sich inhaltlich gut auf die Begutachtung vor.

Führen Sie ein Pflegetagebuch

In einem sogenannten Pflegetagebuch halten Sie fest, in welchem Umfang der Pflegebedürftige Hilfe benötigt. Es ist sozusagen ein kleines Log-Buch Ihres Pflegealltags. In welcher Form Sie dies tun, ist Ihnen frei überlassen. Manche nehmen ein Notizbuch, andere führen eine Tabelle am Computer. Tipp: Nutzen Sie den kostenlosen Pflegegrad-Rechner, um eine schnelle Selbsteinschätzung durchzuführen. Die Ergebnis-Datei fungiert anschließend auch als Pflegetagebuch, bereits mit Ihren Angaben vorausgefüllt und mit viel Platz für Ihre Notizen.

Wie läuft das Pflegegrad-Gutachten ab?

pflegekraft-klemmbrett-seniorinDas Gutachten findet in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt und ist immer kostenlos. Wichtig ist, dass die Person, die die häusliche Pflege übernimmt, anwesend ist. Wenn Sie beispielsweise die Pflege Ihres Angehörigen übernehmen, sollten Sie unbedingt persönlich anwesend sein. Normalerweise dauert der Termin zwischen 30 und 90 Minuten. Aufgrund des Gutachtens wird entschieden, ob und in welchem Umfang eine Person Anspruch auf Pflegeleistungen hat. Außerdem wird festgestellt, welche Hilfsmittel oder Dienste nötig sind, um die häusliche Pflege zu gewährleisten.

Das Gutachten wird durch eine ausgebildete Pflegekraft des Medizinischen Dienstes (MD, ehemals MDK) erstellt. Für privat Versicherte ist der Dienst MEDICPROOF zuständig. Der Gutachter geht mit Ihnen gemeinsam einen standardisierten Fragebogen durch, der 78 Fragen enthält und in sechs punktgebende Module eingeteilt ist. Modul 7 und 8 dienen ergänzend für das Gesamtbild, werden aber nicht in die Punktebewertung mit aufgenommen und oft gar nicht oder nur teilweise abgefragt. Von den Fragen werden daher nur 64 Stück bewertet, 14 dienen der weiteren Beratung. Dieses Begutachtungssystem nennt man NBA – Neues Begutachtungsassessment.

Das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Als 2017 durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert wurde, wurde das System der Pflegestufen durch die neuen Pflegegrade abgelöst. Erstmalig wurden dann auch mentale und kognitive Bedürfnisse für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt. Zuvor war der Zeitaufwand der Pflege ausschlaggebend für die Einordnung in eine Pflegestufe. Heute wird der Pflegegrad anhand von sechs Modulen ermittelt:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhalten und psychische Herausforderungen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit Krankheiten und Therapien
  6. Alltagsleben und soziale Kontakte

Bewertet wird, wie selbstständig der Pflegebedürftige in seinem Alltag ist und in welchem Ausmaß Fähigkeiten, wie zum Beispiel die örtliche oder zeitliche Orientierung, vorhanden sind. Anhand dieser Einschätzung ermittelt der Gutachter dann den Pflegegrad. Die Module 7 (Außerhäusliche Aktivitäten) und 8 (Haushaltsführung) erfassen, inwiefern der Pflegebedürftige zusätzliche Unterstützung benötigt, und dienen der Versorgungsplanung sowie der Empfehlung weiterer Hilfsmittel und Betreuungsleistungen.

Die drei Säulen des NBA

Das neue Begutachtungsassessment (NBA) ist in drei Säulen aufgeteilt: Allgemeine Informationssammlung, Abfrage der Module und Empfehlungen für den Pflegealltag. In der ersten Säule wird der Gutachter die Grundinformationen, wie zum Beispiel Angaben zum Pflegebedürftigen, festhalten. Außerdem werden Arztbriefe gesichtet und die allgemeine Versorgungs- und Wohnsituation festgehalten. In der Modul-Abfrage geht es anschließend an die sechs Module zur Punktevergabe sowie an Modul 7 und 8 zur besseren Bewertung des Pflegebedarfs.

In Säule drei werden schließlich Empfehlungen ausgesprochen, zum Beispiel Reha-Maßnahmen, die Versorgung mit technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie Umbaumaßnahmen im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung. Außerdem wird der Gutachter Sie auch anleiten können, wenn Sie konkrete Fragen zur Bewältigung des Pflegealltags haben. Natürlich können Sie hier auch jegliche andere Fragen stellen, die die häusliche Pflege oder die Ermittlung des Pflegegrades betreffen. Seien Sie in jedem Fall offen und ehrlich, die Situation während des Gutachtens zu beschönigen hilft niemandem weiter.

Die 6 Module des Gutachtens

Der Pflegegrad wird anhand einer Punkteskala von 0-100 vergeben. Bis zu einer Schwelle von 12,5 Punkten gibt es keinen Pflegegrad. Ab 27 Punkten gibt es Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten wird Pflegegrad 5 vergeben. Die sechs Module, die punktegebend sind, werden unterschiedlich gewichtet. So hat Modul 4 (Selbstversorgung) eine Gewichtung von 40 Prozent an der Gesamtbewertung, Modul 1 (Mobilität) hingegen nur 10 Prozent.

Das System hinter dem Gutachten ist kompliziert. Die gute Nachricht ist: Sie müssen das alles nicht genau wissen. Wichtig ist nur, dass Sie sich über den Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in seinem Alltag im Klaren sind. Hilfreich ist eine Selbsteinschätzung vor dem Gutachten zu treffen, zum Beispiel mit einem Pflegegrad-Rechner.

Modul 1: Mobilität

Im ersten Modul geht es um Körperkraft, Balance und Bewegungskoordination. Hier wird abgefragt, inwieweit die zu begutachtende Person körperlich in der Lage ist, die Bewegungen selbständig auszuführen. Als selbständig gilt auch, wer für die Bewegung Hilfsmittel benötigt. Modul 1 beinhaltet Fragen, die aufgrund der Selbstständigkeit bewertet werden. Je nach Grad der Selbstständigkeit bzw. Unselbstständigkeit werden dann Punkte vergeben, die am Ende des Gutachtens mit 10 Prozent in die Gesamtbewertung einfließen.

Die letzten Fragen des ersten Moduls bilden eine Sonderheit des Gutachtens. Hier wird die Bewegungsfähigkeit der Arme bzw. der Beine abgefragt. Wenn beide Arme und beide Beine bewegungsunfähig sind, zum Beispiel aufgrund einer Lähmung, wird Pflegegrad 5 gegeben. Das ist der höchste Pflegegrad. Die Beantwortung der weiteren Module ist dann nicht mehr erforderlich für die Berechnung, wird aber vom Gutachter trotzdem vorgenommen, um anschließend bessere Empfehlungen zur Alltagsbewältigung geben zu können, zum Beispiel durch Hilfsmittel oder die Unterstützung durch Pflegekräfte.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Im zweiten Modul (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten) werden Fähigkeiten wie Erkennen, Verstehen und das Führen eines Gesprächs bewertet. Hier wird abgefragt, inwieweit das notwendige Verständnis vorhanden ist – unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige auch körperlich dazu in der Lage ist, diese umzusetzen. Zusätzlich werden auch Hör- und Sprachstörungen berücksichtigt. In der Gesamtbewertung wird entweder Modul 2 oder Modul 3 mit 15 Prozent gewichtet. Ausschlaggebend ist hier, welches Modul die höhere Punktzahl erhält.

Modul 3: Verhalten und psychische Problemlagen

Das dritte Modul (Verhalten und psychische Problemlagen) beschäftigt sich vor allem mit der Frage, wie häufig die Person Unterstützung durch andere Menschen benötigt, um ihr Verhalten zu steuern. Eine Frage des Moduls thematisiert beispielsweise die nächtliche Unruhe. Wichtig ist nicht, ob die Person nachts umherirrt oder Unruhephasen hat, sondern wie oft sie aufgrund dieser Problematik Unterstützung benötigt. Wenn in Modul 3 mehr Punkte als im zweiten Modul erreicht werden, fließt Modul 3 mit 15 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Sonst wird das zweite Modul mit 15 Prozent gewichtet.

Modul 4: Selbstversorgung

Modul 4 (Selbstversorgung) thematisiert, wie selbstständig alltägliche Notwendigkeiten wie Körperpflege, Essen und Trinken sowie der Toilettengang erledigt werden können. Bei der Ernährung geht es nicht nur darum, ob die Person in der Lage ist, selbstständig zu essen, sondern auch inwiefern die Person selbstständig darauf achtet, eine ausreichende Menge zu sich zu nehmen. Wenn Ihr Angehöriger beispielsweise erinnert werden muss, zu essen oder Sie ihn aktiv dabei unterstützen müssen, dass er genug isst, gilt er als eher unselbstständig oder unselbstständig. Dieses Modul fließt mit 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein und hat damit den größten Anteil.

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Hinter dem langen Namen von Modul 5 verbirgt sich ein wichtiges Thema: Wie häufig benötigt die Person Hilfe, um ärztlich angeordnete Maßnahmen wie die Einnahme von Medikamenten umzusetzen? Auch hier geht es, analog zu Modul 3, nicht darum, ob diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Sondern vielmehr darum, wie häufig dabei Unterstützung von Pflegepersonen oder einer Pflegekraft nötig ist. Lautet die Frage beispielsweise "Erhält die Person Unterstützung bei der Versorgung venöser Zugänge oder eines Ports?" dann ist die Antwort im positiven Fall nicht "Ja, tut sie", sondern "Ja, und zwar drei Mal pro Woche".

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) bildet das letzte punktgebende Modul der Begutachtung. In diesem Modul geht es darum zu erörtern, wie selbstständig eine Person dabei ist, den eigenen Alltag zu gestalten und soziale Kontakte aufrecht zu erhalten. Zur Einordnung werden sowohl körperliche als auch geistige Einschränkungen berücksichtigt. So wird beispielsweise abgefragt, wie selbstständig die Person "nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen" kann. Modul 6 fließt mit 15 Prozent in die Gesamtbeurteilung ein.

Das Ergebnis des Gutachtens

Spätestens 25 Werktage (Werktage sind von Montag bis Freitag) nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse ist diese verpflichtet, Ihnen die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Diese Frist dient vor allem dazu, dass pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen schnell eine Entscheidung über die Leistungen erhalten, um die Pflege auch zeitnah organisieren zu können. In Ausnahmefällen kann diese Frist sogar auf eine Woche verkürzt werden. Das gilt dann, wenn:

  • sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und
  • die Sicherung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Pflege eine schnelle Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist oder
  • Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der Pflegeperson angekündigt wurde.

Die Wochenfrist gilt außerdem auch, wenn sich die antragstellende Person in Palliativpflege befindet, unabhängig ob diese ambulant oder stationär stattfindet. Wenn der Pflegebedürftige ambulant versorgt wird und die Pflegeperson Pflegezeit oder Familienpflegezeit angemeldet hat, gilt eine Frist von zwei Wochen.

Die Pflegegrade im Überblick

Wenn nach dem Pflegegrad-Gutachten ein positiver Bescheid erteilt wird, erhält Ihr Angehöriger einen Pflegegrad von 1 bis 5. Die Höhe bezeichnet das Ausmaß der Beeinträchtigungen. Auch die Höhe der zustehenden Leistungen steigt mit dem Pflegegrad an.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Mehr zu den Pflegegraden erfahren Sie hier »

Diese Zuschüsse erhalten Sie

Der Pflegegrad ist die Voraussetzung für alle Zuschüsse in Geld- und Sachform durch die Pflegekasse. Da mit der Höhe des Pflegegrads auch der Unterstützungsbedarf steigt, erhöht sich der Umfang der Leistungen ebenfalls schrittweise. Es gibt aber auch Leistungen, die unabhängig vom Pflegegrad immer in gleicher Höhe gegeben werden. Hierzu zählen unter anderem der Hausnotruf, die Pflegehilfsmittel, der Entlastungsbetrag und der Zuschuss für die Wohnumfeldverbesserung.

Wählen Sie einfach Ihren Pflegegrad aus:

Auch ohne Pflegegrad: Ihnen stehen Zuschüsse zu

pflegende-angehoerige-unterstuetzungViele Leistungen können Sie auch unabhängig vom Pflegegrad erhalten. Die Krankenkasse bezahlt Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis, wenn ein ärztliches Rezept oder eine Empfehlung durch eine Pflegefachkraft vorliegt. Hierzu zählen zum Beispiel Pflegebetten, Bettaufstehhilfen und Patientenlifter. Die Krankenkasse leistet auch finanzielle Unterstützung für Haushaltshilfen, wenn diese medizinisch notwendig sind.

Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) fördert über den "Investitionszuschuss 455-B: Barrierereduzierung" den Abbau von Barrieren in der häuslichen Umgebung mit bis zu 6.250 Euro Zuschuss. Das KfW-Programm ist unabhängig von Alter, Wohnort und Pflegebedürftigkeit. Somit kann Ihr Angehöriger den KfW-Zuschuss auch ohne Pflegegrad beantragen. Die Fördermittel sind allerdings begrenzt und für dieses Jahr noch nicht freigegeben worden. Sie möchten direkt informiert werden, wenn der KfW-Zuschuss wieder verfügbar ist? Mit unserem kostenlosen Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

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Antworten auf die häufigsten Fragen

24 Stunden Pflegekraft und Senior im Garten

Der Pflegegrad-Rechner ist ein Service des Verbund Pflegehilfe, mit dem Sie in nur 15 Minuten eine Selbsteinschätzung des Pflegegrads vornehmen können. Die Nutzung ist kostenlos und anonym.

Der Pflegegrad-Rechner hilft Ihnen dabei, sich ideal auf die Begutachtung durch den MD bzw. MEDICPROOF vorzubereiten. Sie erhalten eine Ergebnis-PDF mit dem durch Ihre Einschätzung berechneten Pflegegrad, die sie zusätzlich als Pflegetagebuch nutzen können. Außerdem enthält Ihre Ergebnis-PDF hilfreiche Hinweise zu Zuschüssen, exklusive Antrags-Vordrucke und Hilfestellungen für die Pflegegrad-Begutachtung.

Ihre Checkliste für den Antrag:

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen
  2. Pflegegradrechner zur Selbsteinschätzung nutzen
  3. Selbsteinschätzung zur Vorbereitung durchgehen
  4. Begutachtung durch den MD / MEDICPROOF
  5. Erteilung des Pflegegrads oder Widerspruch

Seit dem Pflegestärkungsgesetz II (2017) wird die Begutachtung zur Pflegegradermittlung nicht mehr anhand des Pflegezeitaufwandes, sondern anhand eines Fragenkatalogs mit Punktesystem vergeben. Das neue Begutachtungsassessment beinhaltet einen in 6 (bzw. 8) Module aufgeteilten Leitfaden mit ingesamt 78 Fragen.

Die besondere Bedarfskonstellation bezeichnet "einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen" (SGB XI, §15.4). Aktuell wird nur eine Einschränkung als besondere Bedarfskonstellation anerkannt: Die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine. Wenn diese gegeben ist, wird dem Pflegebedürftigen punkteunabhängig der Pflegegrad 5 zugewiesen.

Insgesamt sind es 8 Module. Allerdings werden nur die ersten 6 Module mit Punkten bewertet, die letztlich über den Pflegegrad entscheiden. Modul 7 und 8 dienen der Erfassung, inwiefern der Pflegebedürftige zusätzliche Unterstützung benötigt und sollen zur Versorgungsplanung sowie der Empfehlung weiterer Hilfsmittel und Betreuungsleistungen beitragen.

Legen Sie unbedingt schriftlich und binnen eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid ein. Viele Anträge werden im zweiten Versuch positiv! Tipp: Nutzen Sie den Pflegegrad-Rechner zur Vorbereitung. In der Ergebnis-PDF erhalten Sie außerdem eine Vorlage für den Widerspruch-Antrag.

Ihre Checkliste für den Widerspruch:

  1. Schriftlich & fristwahrend Widerspruch einlegen (per Einschreiben!)
  2. Pflegegradrechner zur Selbsteinschätzung nutzen
  3. Gutachten bei der Pflegeversicherung anfordern
  4. Auf das Wiederholungsgutachten vorbereiten
  5. Neuen Bescheid akzeptieren bzw. Klage einreichen

Pflegestufen gibt es in Deutschland seit 2017 nicht mehr. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden alle Pflegestufen automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Durch den reformierten Pflegebedürftigkeitsbegriff werden seit 2017 auch kognitive und mentale Einschränkungen für die Beurteilung berücksichtigt.