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Pflegegrad: Alle Förderungen und Zuschüsse nutzen.

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Die fünf Pflegegrade (ehemals Pflegestufen)

Das müssen Sie über die Pflegegrade wissen

Ein Pflegegrad bildet die Grundlage für den Erhalt von Geld- und Sachleistungen von der Pflegekasse. Denn Pflege ist nicht nur zeitaufwändig, sondern nicht selten auch mit einer großen finanziellen Belastung verbunden. Oft werden Leistungen der Pflegekasse nicht abgerufen, weil viele nicht wissen, wie Sie die Zuschüsse nutzen können. Wir helfen Ihnen dabei, alle Leistungen zu erhalten, die Ihnen zustehen. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie der Pflegegrad-Antrag für Sie so unkompliziert wie möglich wird.

Wenn ein geliebter Mensch plötzlich pflegebedürftig wird, ist das eine sehr belastende Situation für Angehörige. Denn zu der neuen und ungewohnten Situation kommen oft viele bürokratische Hürden auf Familie und Partner zu. In dieser schwierigen Situation möchten wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Dann können Sie mit mehr Gelassenheit in die Zukunft sehen und wissen, dass Ihr Angehöriger genau die Pflege erhält, die er benötigt.

Diese Themen helfen Ihnen weiter:

In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Punkte.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Pflegegrade
  • Die fünf Pflegegrade lösten mit dem PSGII die drei Pflegestufen ab.
  • Für die Einstufung wird ein Termin mit dem MD vereinbart.
  • Mit Pflegegrad erhalten Sie Geld- und Sachleistungen.

Was ist ein Pflegegrad?

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Der Pflegegrad bildet die Grundlage für alle Zuschüsse in Geld- und Sachform seitens der Pflegekasse. Für die Einstufung werden nicht nur körperliche, sondern auch geistige Faktoren berücksichtigt. Das war nicht immer so: Vor dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden geistige Erkrankungen nicht in die Einstufung einbezogen. Heute erhalten Demenzkranke weitaus besseren Zugang zu Pflegeleistungen.

Ein Pflegegrad wird immer nach einer ausführlichen Begutachtung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erteilt. So wird sichergestellt, dass alle Faktoren der Pflegesituation in Betracht gezogen werden. Wenn sich die Pflegebedürftigkeit erhöht, kann der Pflegegrad nachträglich hochgestuft werden. Damit ändern sich auch die Leistungsansprüche. Die überwiegende Mehrheit der Pflegebedürftigen in Deutschland hat Pflegegrad 2.

In Deutschland werden Pflegebedürftige in einen der fünf Pflegegrade eingeteilt:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Antrag: In fünf Schritten zum Pflegegrad

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Das Wichtigste zuerst: Sie sollten den Antrag so früh wie möglich stellen. Bereits ab dem Zeitpunkt des Antrags haben Sie Anspruch auf Pflegegeld. Für den Monat des Erstantrags erhalten Sie bei Bewilligung anteiliges Pflegegeld, zur Berechnung werden 30 Tage angesetzt. Stellen Sie den Antrag beispielsweise am 20. des Monats, erhalten Sie rückwirkend für 10 Tage Pflegegeld. Bei Pflegegrad 2 wären das 105 Euro.

Die Pflegekasse unterliegt einer gesetzlichen Pflicht, Ihnen innerhalb von 14 Tagen einen Termin für eine Begutachtung im eigenen Zuhause vorzuschlagen. Außerdem muss sie den Antrag binnen 25 Werktagen bearbeiten. Sollte die Bearbeitung länger dauern, stehen Ihnen sofort 70 Euro pro Woche als Ersatzzahlung zu, um die Pflege zu finanzieren. Befolgen Sie einfach die hier genannten fünf Schritte, um einen reibungslosen Ablauf von Antrag bis hin zur Erteilung zu ermöglichen.

  1. Stellen Sie den Antrag
    Sie oder ihr Angehöriger stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Mit einer Vollmacht können auch Sie als Angehöriger oder gute Bekannte die Beantragung übernehmen. Der Antrag erfolgt formlos, sie müssen also kein Formular bei Ihrer Pflegekasse anfordern. Hier finden Sie eine Musterformulierung, an der Sie sich orientieren können.
  2. Bereiten Sie sich vor
    Bereiten Sie sich vor, in dem Sie ein Pflegetagebuch führen. Halten Sie fest, bei welchen alltäglichen Situationen Sie beziehungsweise Ihr Angehöriger Hilfe benötigen. Je detaillierter Sie Angaben machen, umso höher sind die Chancen, eine erfolgreiche Einstufung in den richtigen Pflegegrad zu erhalten. Auch Befunde oder Arztbriefe sind hilfreich.
  3. Holen Sie sich Unterstützung
    Es ist hilfreich, eine Vertrauensperson bei der Begutachtung dabei zu haben. Das kann ein Angehöriger, ein Freund oder eine Pflegeperson sein. Eine vertraute Person unterstützt den Pflegebedürftigen dabei, wirklich alle relevanten Themen anzusprechen. Je besser die Person den Pflegebedürftigen kennt, umso hilfreicher ist die Anwesenheit.
  4. Seien Sie ehrlich
    Stellen Sie die Probleme und Hindernisse bei der Begutachtung ehrlich und ausführlich dar. Auch wenn manche Dinge unangenehm sind, schadet Ihnen oder Ihrem Angehörigen das Verschweigen auf lange Zeit. Wenn nicht alles offengelegt wird, kommt es oft zu einer Fehleinstufung oder gar Ablehnung des Antrags. Schreiben Sie sich das Wichtigste im Voraus auf.
  5. Bestehen Sie auf Ihre Rechte
    Wenn Sie unzufrieden mit dem Ergebnis der Begutachtung sind, haben Sie innerhalb eines Monats die Option, Widerspruch einzulegen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch. Auch dieses Schreiben erfolgt formlos an die Pflegekasse. Bitten Sie unbedingt um die Übersendung des Gutachtenberichts, falls Sie diesen noch nicht von Ihrer Pflegekasse erhalten haben.

Musterformulierung für den Pflegegradantrag

Sie können die folgende Musterformulierung in ein Worddokument kopieren, anpassen und ausdrucken.

Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung in den Pflegegrad (Name des Versicherten) (Versichertennummer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung und die Einstufung in einen Pflegegrad. Zur Feststellung des Pflegegrades bitte ich um eine Begutachtung. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift des Versicherten / Bevollmächtigten)

Gutachten: Die Kriterien für die Einstufung

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Offiziell wird die Begutachtung als „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ bezeichnet. Das Gespräch findet im Zuhause des Pflegebedürftigen statt. Der Gutachter geht mit Ihnen gemeinsam einen Fragenkatalog durch - insgesamt etwa 80 Fragen sind zu beantworten. Das Gespräch findet mündlich statt, der Gutachter macht unterdessen Notizen.

Beachten Sie: Der MD-Gutachter arbeitet für, und nicht gegen die Pflegekasse. Antworten Sie daher ehrlich und ausführlich, auch wenn es unangenehm wird. Der Pflegegrad wird anhand einer Punkteskala von 0-100 vergeben. Bis zu einer Schwelle von 12,5 Punkten gibt es keinen Pflegegrad. Der zeitliche Aufwand der Pflege ist seit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz nicht mehr die Grundlage für die Einstufung. Mehr zum Unterschied von Pflegegrad und Pflegestufe finden Sie hier.

Das Gutachten wird auf der Basis von sechs Modulen geführt:

  1. Mobilität: Wie und mit welchen Hilfsmitteln bewegt sich der Pflegebedürftige fort? Wie intensiv ist er auf die Benutzung dieser Hilfsmittel angewiesen? Wie ist seine Körperhaltung?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie ausgeprägt sind Orientierungssinn und Zeitgefühl? Kann der Pflegebedürftige eigene Entscheidung treffen und Gespräche führen?
  3. Verhalten und psychische Problemlagen: Ist der Pflegebedürftige ängstlich oder neigt er zu aggressivem Verhalten? Hat er psychische Probleme oder liegt eine Depression vor?
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig findet die Körperpflege und Nahrungsaufnahme statt? Wenn Hilfe benötigt wird, wie umfangreich ist diese in Art und Zeit?
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten und der Versorgung?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie ist der Tagesablauf organisiert und strukturiert? Gibt es Beschäftigungsrituale und werden soziale Kontakte selbstständig aufrechterhalten?
  • In Modul 1, 4 und 6 zählt der Grad der Selbstständigkeit: selbstständig (0 Punkte), überwiegend selbstständig (1 Punkt), überwiegend unselbstständig (2 Punkte), unselbstständig (4 Punkte).
  • In Modul 2 ist das Vorhandensein der Fähigkeit ausschlaggebend: Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt (0 Punkte), größtenteils vorhanden (1 Punkt), in geringem Maße vorhanden (3 Punkte), nicht vorhanden (4 Punkte).

Die sechs Module werden unterschiedlich gewichtet:

pflegegrad-kuchendiagramm

Das Wichtigste zum Pflegegrad

Erfahren Sie in diesem Video alles, was Sie über die fünf Pflegegrade wissen müssen: Wie stellen Sie den Antrag? Wie wird der Anspruch geprüft? Welche Zuschüsse stehen Ihrem Angehörigen zu? In unter zwei Minuten erhalten Sie so einen Überblick zu den Leistungen, die Ihnen zustehen.

Leistungs-Übersicht für Pflegegrad 1-5

Das Unterstützungsangebot der Pflegeversicherung sieht je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit unterschiedliche Leistungsspektren vor. Die Höhe der Zuschüsse steigt mit dem Pflegegrad, um den erheblich stärkeren Pflegeaufwand finanziell zu deckeln. Grundleistungen, die Personen aller Pflegegrade erhalten, sind Pflegehilfsmittel, ein kostenloser Hausnotruf (Basisversion), Entlastungsleistungen und ein Zuschuss zum pflegegerechten Umbau.

Leistungsanspruch


Pflegegeld
Zum Beispiel für 24 Stunden Pflege

PG1

PG2
332 €

PG3
573 €

PG4
765 €

PG5
947 €

Pflegesachleistungen
Für Pflegedienste


761 €

1.432 €

1.778 €

2.200 €

Ersatzpflege
jährliches Budget für Kurzzeit- & Verhinderungspflege

1.774 €

Entlastungsbetrag
Zum Beispiel für Seniorenbetreuung

125 €

Pflegehilfsmittelpauschale
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

40 €

Wohnumfeldverbesserung
Zum Beispiel für Treppenlifte oder eine ebenerdige Dusche

4.000 €

Pflegekosten

Für stationäre Pflege in Pflegeheimen


770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €

Tages- & Nachtpflege
Für teilstationäre Pflege in Einrichtungen


689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Wohngruppenzuschulag

Für Senioren-WGs

214 €

Von Pflegestufe zu Pflegegrad

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Am 01. Januar 2017 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz, kurz PSG II, in Kraft. Das alte System der drei Pflegestufen wurde durch die fünf neuen Pflegegrade abgelöst. Dadurch änderte sich die Leistungseinteilung maßgeblich: Statt wie zuvor den reinen Zeitaufwand der täglichen Pflege als Grundlage zu nehmen, wird seither der Grad der Selbstständigkeit ermittelt und für die Erteilung des Pflegegrades verwendet.

Eine weitere Änderung ist die Einbeziehung geistiger Erkrankungen: Vor dem PSG II wurden nur körperliche Einschränkungen bewertet. Das schloss Demenzerkrankte von Pflegeleistungen aus. Seit 2017 werden nun auch Pflegebedürftige mit geistigen und psychiatrischen Erkrankungen berücksichtigt. Bei der Umstellung von Pflegestufe zu Pflegegrad wurde zusätzlich der Begriff der "eingeschränkten Alltagskompetenz" abgeschafft. Die Einschränkung wird bei der Umwandlung aber berücksichtigt.

Die Umstellung von Pflegestufe zu Pflegegrad erfolgte automatisch mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes. Somit müssen Sie keinen Umwandlungs-Antrag stellen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Der kostenlose Pflegehilfe-Newsletter bringt Ihnen alle wichtigen Neuigkeiten aus der Pflege direkt ins Postfach. Sie erhalten aktuelle Informationen zu Zuschüssen, Gesetzesänderungen und Sonderregelungen. Sie können sich jederzeit kostenlos an- und abmelden.

Erfolgreich Widerspruch einlegen

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Wenn Sie unzufrieden mit der Einstufung in einen Pflegegrad sind oder der Antrag abgelehnt wurde, sollten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Wenn im Bescheid der Hinweis auf die Möglichkeit zu widersprechen fehlt, verlängert sich die gesetzliche Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch muss unbedingt schriftlich erfolgen.

Bitten Sie im Widerspruch um die Übersendung der Ergebnisse aus dem Gutachten, falls diese Ihnen noch nicht vorliegen. Anhand des Gutachtens können Sie besser nachvollziehen, warum der erhoffte Pflegegrad nicht erteilt wurde. Gerade wenn die Punkte auf einer Schwelle zwischen zwei Pflegegraden liegen, sollten Sie das Gutachten detailliert durchgehen. Womöglich entgehen Ihnen sonst viele Pflegeleistungen.

Erfolgt nach dem Widerspruch keine Einigung, wird ein Zweitgutachten angesetzt. Hier liegt der Fokus vor allem auf den Widerspruchsgründen - bereiten Sie sich gut auf den Termin vor. Wird auch dann kein Ergebnis erreicht, ist die Sozialklage die letzte Chance. Sie muss innerhalb eines Monats nach der missglückten Einigung erfolgen. Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang, die Chancen erhöhen sich durch einen Anwalt aber maßgeblich. Bei Prozessgewinn erstattet die Pflegekasse die Kosten.

Die drei W's für den Widerspruch

WANN?
Nach Erhalt des Bescheids haben Sie 30 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen.

WIE?
Der Widerspruch erfolgt schriftlich als Brief, am besten per Einschreiben.

WO?
Schicken Sie den Widerspruch direkt an Ihre Pflegekasse.

Expert opinion header image

Pflegegrad: Beantragung & Widerspruch
Expertenmeinung von Melanie Schürjan, Unabhängige Pflegesachverständige


Ein Pflegefall stellt viele Familien vor große Herausforderungen. Neben der emotionalen Belastung, die die neue Situation mit sich bringt, sind auch bürokratische Hürden bei der Organisation große Strapazen. "Wenige Pflegepersonen und Pflegeempfänger sind dazu in der Lage sich neben der ohnehin bestehenden Belastung auch noch in all die Themen einzuarbeiten, die mit einer Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang stehen", so Melanie Schürjan. "Hinzu kommt oftmals das Gefühl, dass die eigene Leistung nicht genügend gewürdigt wird." Frau Schürjan arbeitet seit fast zehn Jahren als Pflegesachverständige im Gesundheitswesen, sowohl für Sozialgerichte, als auch für Privatpersonen.

Die Expertin rät dazu, den Pflegegradantrag so früh wie möglich zu stellen, da die Leistungen ab Antragsdatum rückwirkend gezahlt werden. "Sinnvoll ist es zudem, sich im Weiteren einmal Notizen zu machen, welche Einschränkungen ganz genau im Laufe eines Tages auftreten. Oftmals haben sich Pflegeempfänger und Pflegeperson an die vielen kleinen Hilfestellungen im Alltag so sehr gewöhnt, dass sie schlichtweg gar nicht mehr bewusst wahrgenommen werden." Ärztliche Diagnosen, Stellungnahmen und Entlassungsberichte können dem Antrag als Kopie beigelegt werden. In Vorbereitung auf die Begutachtung sollte idealerweise ein detailliertes Pflegetagebuch geführt werden.

Seien Sie mutig und stark genug, für Ihre Ansprüche zu kämpfen!"
Melanie Schürjan, Unabhängige Pflegesachverständige

Leider werden viele Erst- und Höherstufungsanträge von der Pflegekasse abgelehnt. Die Begutachtung durch den MD oder MEDICPROOF bietet oft nur einen kleinen Einblick in den häuslichen Pflegealltag der Familien. "Eine gute Vorbereitung ist die halbe Miete", rät Melanie Schürjan daher. Der Widerspruch gegen die Ablehnung muss in der Regel binnen eines Monats schriftlich bei der Pflegekasse eingehen. "Oft lohnt es sich an diesem Punkt Unterstützung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu beanspruchen", sagt uns Frau Schürjan im Gespräch. Juristischer Beistand ist hingegen erst notwendig, wenn eine Sozialklage angestrebt wird.

Die Erfolgsquote beim Widerspruch beurteilt Melanie Schürjan als "sehr gut, wenn die Erhebung des vorliegenden Pflegebedarfs tatsächlich lückenhaft erfolgt ist." Gründe hierfür sieht die Expertin vor allem in der unglücklichen Kommunikation zwischen Pflegeempfänger, Angehörigen und Gutachtern. Angehörige und Pflegeempfänger sollten die Möglichkeit nutzen, den Bericht des Gutachtens von einem Pflegesachverständigen untersuchen zu lassen. Oft ist es gerade die Summe vieler Kleinigkeiten, die letztlich zu einem erfolgreichen Widerspruch führen. "Der Bescheid einer Kranken- oder Pflegekasse ist kein unanfechtbares Urteil und ein unstimmiges Gefühl oft richtig", so Frau Schürjan. "Seien Sie mutig und stark genug, für Ihre Ansprüche zu kämpfen!"

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Über die Expertin

Melanie Schürjan arbeitet seit fast zehn Jahren als unabhängige Pflegesachverständige im Gesundheitswesen. Ihr Werdegang startete in der Pflege, bevor sie am Wittener Institut für angewandte Pflegewissenschaft die Weiterbildung zur Pflegesachverständigen absolvierte.

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Antworten auf die häufigsten Fragen

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Der Pflegegrad gibt die Schwere der Pflegebedürftigkeit an. Es gibt fünf verschiedene Pflegegrade, von geringen Beeinträchtigungen (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähig­keiten (Pflegegrad 5). Der Pflegegrad entscheidet, welche Leistungen der Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung beanspruchen kann. Die Leistungs­höhe steigt mit erhöhtem Pflegebedarf stufenweise mit dem Pflegegrad an.

Der Pflegegrad-Antrag erfolgt formlos per Brief an Ihre Pflegekasse. Hier finden Sie eine Musterformulierung für den Antrag. Stellen Sie den Antrag frühzeitig: Bei erfolgreichem Antrag stehen Ihnen ab dem Antragstag rückwirkend Pflegeleistungen zu.

Im Gutachten wird jede Frage mit 0-4 Punkten bewertet. Modul 1, 4 und 6 werden nach der Selbstständigkeit bewertet, in Modul 2 ist das Vorhandensein der Fähigkeit Bewertungsgrundlage. Die Punkte werden addiert und der Pflegebedürftige wird der Gesamtpunktzahl nach in den jeweiligen Pflegegrad eingeteilt. Folgend die Mindestpunktzahl für Pflegegrad 1-5:

  • Pflegegrad 1: 12,5 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 Punkte

Wenn Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse eingereicht haben, wir eine Begutachtung bei Ihnen zu Hause vorgenommen. Für das Gutachten geht ein Mitarbeiter des MDK, beziehungsweise MEDICPROOF für Privatversicherte, einen Fragenkatalog mit Ihnen durch. Dieser ist in sechs Module aufgeteilt:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhalten und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und Umgang mit Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Insgesamt umfasst der Katalog etwa 80 Fragen. Die Module werden unterschiedlich gewertet. Hier lesen Sie mehr.

Die Pflegekasse ist an gesetzliche Fristen für die Bearbeitung des Antrags gebunden. Innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang muss Sie Ihnen einen Termin für die Begutachtung nennen. Nach der Begutachtung muss die Pflegekasse Ihnen binnen 25 Werktagen einen Bescheid senden. Hält die Pflegekasse diese Frist nicht ein, stehen Ihnen sofort 70 Euro pro Woche als Ausgleichszahlung zu.

Sie sollten unbedingt innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen, schriftlich und am besten per Einschreiben. Hier finden Sie eine kostenlose Vorlage für den Widerspruch. 2019 wurden 16 Prozent aller Pflegegrad-Anträge abgelehnt. Ein Viertel der Antragssteller haben keinen Widerspruch eingelegt.

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2-5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen im Jahr. Hierzu stellt die Pflegekasse ein Budget von 1.612 Euro bereit, dass zusätzlich mit 50 Prozent des Kurzzeitpflege-Budgets auf 2.418 Euro aufgestockt werden kann.

Die Verhinderungspflege kann von Privatpersonen oder professionellem Pflegepersonal erbracht werden. Beliebt ist der Einsatz einer 24 Stunden Pflegekraft als Ersatzpflege, da der Pflegebedürftige dann rund um die Uhr einen festen Ansprechpartner im eigenen Zuhause hat.

Das System der drei Pflegestufen wurde am 01. Januar 2017 durch das zweite Pflegestärkungsgesetz durch die fünf Pflegegrade ersetzt. Von diesen Änderungen profitieren vor allem Pflegebedürftige mit neurologischen Erkrankungen wie Demenz denn vor der Einführung der Pflegegrade wurden im Wesentlichen körperliche Einschränkungen berücksichtigt.

Für Pflegegrad 5 sind zwischen 90 und 100 Punkten beim Gutachten nötig. Er wird als Ausnahmeregelung punkteunabhängig auch dann vergeben, wenn die Greif-, Steh- und Gehfähigkeit vollständig verloren ist, rund um die Uhr Hilfe benötigt wird oder spezifisch-fachliche Pflege nötig ist.

Der Pflegegrad wird anhand sechs verschiedener Module und einem Punktesystem von 0 bis 100 errechnet. Im Gutachten werden alle Aspekte der täglichen Pflege auf individueller Basis berücksichtigt. Daher gibt es keine pauschale Antwort für Krankheitsbilder.

Wir unterstützen Sie kostenlos dabei, die Pflege zu organisieren. Allein im Jahr 2020 haben wir bereits über 400.000 Menschen kostenlos beraten. Wir helfen Ihnen bei der Suche nach Dienstleistern in Ihrer Region. Für mehr Transparenz auf dem Pflegemarkt erheben wir Bewertungen zu Anbietern in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Herz und Hand Das sagen unsere Klienten

1 Bundesgesundheitsministerium: "Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung" zurück zum Text ⇑

2 Ärzteblatt: "Pflegekassen lehnen rund ein Sechstel der Erstanträge ab"